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Mein Nachbarhaus ist ein Reihenhaus, welches seit 3 Jahren nicht mehr bewohnt ist. Es hat bereits erhebliche Mängel, verfällt immer mehr und ich befürchte, dass mein eigenes Haus Schäden erleidet.
Wofür muss der Besitzer des Nachbarhauses sorgen? Auf welche Gesetze kann ich mich berufen, um den Besitzer dazu zu bewegen, das Haus zu sanieren oder abzureissen.
Martin
Erste Anlaufstelle wäre zunächst mal die Untere Bauaufsichtsbehörde der Kommune oder des Kreises.
Der Nachbar hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dafür zu sorgen, dass von seinem Eigentum keine Gefährdungen ausgehen. Darunter fallen natürlich auch die Personen- und Sachschäden, die durch ein marodes Bauwerk verursacht werden können.
da der Fragesteller vermutlich aus dem kleinsten Bundesland kommt , kennt er die untere Bauaufsichtsbehörde mangels einer Kommune und mangels eines Kreises nicht.
Korrekt, es geht um Bremen!
Danke für den Tip mit dem Bürgerbeauftragten, den habe ich schon angerufen.
Fazit:
Solange vom Nachbarhaus keine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht passiert behördenseitig nichts. I.d.R. greift der Staat erst dann ein, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, also mindestens bereits ein Schaden enstanden ist. Das heisst für mich: Zivilklage erheben gegen den Besitzer des Nachbarhauses. Ich vermute mal, dass dieser nicht genug Geld zur Reparatur oder zum Abriss hat. Würde der gerichtlich dazu verdonnert sein Haus zu sanieren oder abzureissen, könnte er weder das, noch die Anwalts- und Prozesskosten zahlen.
Ein Nachbarschaftsrecht gibt es in Bremen nicht. Ich würde trotzdem gerne wissen auf welches Gesetz sich mein Rechtsgefühl begründet, dieser Nachbar müsse Sorge tragen, dass mein Haus nicht beschädigt wird.
Gruss aus Bremen,
Martin
Danke für den Tip mit dem Bürgerbeauftragten, den habe ich schon angerufen.
Und scheinbar prima abgewimmelt worden...
Martin aus HB hat folgendes geschrieben::
Solange vom Nachbarhaus keine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht passiert behördenseitig nichts. I.d.R. greift der Staat erst dann ein, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, also mindestens bereits ein Schaden enstanden ist.
Das ist so nicht richtig. Die Bausicherheitstechnische Beratung ( http://www.bremen.de/sixcms/detail.php?id=383397 ) ist auf Grund ihrer Garantenstellung im konkreten Fall für die Gefahrenabwehr zuständig/verantwortlich. Ist diese Behörde über den maroden Zustand eines Gebäudes hinreichend informiert und unternimmt nix, kann sie sowohl zivil- als auch strafrechtlich belangt werden. Mit hinreichend informiert ist gemeint: schriftlich und nachweisbar, nicht nur per Telefon.
...konkreten Fall für die Gefahrenabwehr zuständig/verantwortlich...
Da stelle ich mir die Frage, ob es eine abzuwehrende Gefahr ist, wenn ich vermute, dass z.B. die Nachbarwand durchfeuchtet, da das Dach nicht mehr dicht ist. Oder sind Marder und Mäuse, die sich im Nachbarhaus eingenistet haben und von dort Ausflüge in die angrenzenden Dächer unternehmen, Gefahren?
Aber wenn ein Dach undicht ist, ist es nur eine Frage der Zeit bis die Mauern nass werden. Und dann habe ich einen Schaden zu beklagen. Aber so lange will ich nicht warten. Sondern ich möchte einen Schaden verhindern.
Was ist das für ein Gesetz, das sagt, man soll anderen keinen Schaden zufügen? Strafgesetzbuch? BGB? Baugesetz (falls es das gibt)? Grundgesetz?
Ich kenne das 9. Gebot von Moses: "Du sollst nicht begehren Deines Nächsten Haus." Aber das gilt ja in diesem Falle ja nicht, oder?
Anmeldungsdatum: 17.03.2006 Beiträge: 41 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.05.06, 08:13 Titel:
Ich muss DMuck beipflichten. Schon wieder soll ein Eingriff in Eigentumsrechte erfolgen. Ob Mauern nass sind, ist zunächst für Dritte keine Beeinträchtigung. Wenn jemand den Wert seines Eigentums nicht erhalten will, ist das seine Sache. Maßgeblich ist, ob die Statik der Dachkonstruktion sowie der Decken/Wände berührt wird. Außerdem dürfen keine losen Bestandteile bei üblichen Windgeschwindigkeiten die Umgebung beeinträchtigen können. Und wenn der Bau zum Treffpunkt für Junkies wird, ist die öffentliche Sicherheit und Ornung berührt.
Es geht doch aus dem Text nur hervor, dass der Nachbar Angst hat an seinem Haus könnten Schäden entstehen. Das kümmert dem Bauamt nicht!
Da das Haus leer steht kann sich auch kein Mieter an die Bauaufsicht wenden.
Wenn noch keine Schäden vorhanden sind, kann man den Nachbarn als Eigentümer auch nicht belangen, wofür auch!
Man muss warten, bis ein Schaden vorhanden ist und dann muss man dem Nachbarn nachweisen, dass der Schaden von ihm verursacht worden ist.
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 17.05.06, 09:52 Titel:
Ich glaube hier geht es in erster Linie um das optische Empfinden tagtäglich die Bruchbude zu sehen. Um sein Empfinden mit Gründen zu untermauern werdern Szenarien aufgebaut die eventuell in naher zukunft auftreten könnten, aber bis her noch nicht sind.
Ich kann den Frust auf diesen Zustand verstehen, aber letzten Endes muß wirklich erst ein Schaden eintreten.
Solch einen Fall hatten wir in Kaiserslautern vor Jahren auch. Erst als an einem Wintermorgen das Haus nach einem "Brand" einsackte und Teile der Straßenfassade in die Fußgängerzone fielen, griff die Verwaltung ein. Jetzt haben wir eine Baulücke die der Besitzer als Parkplatzfläche einzeln vermietet, trotz der Aufforderung der Stadt, die Baulücke wieder zu schließen. Die Herrichtung der Stellplätze war kostengünstiger und bringt mehr Profit als ein kostenaufweniger Neubau der eventuell danach leer steht. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Man muss warten, bis ein Schaden vorhanden ist und dann muss man dem Nachbarn nachweisen, dass der Schaden von ihm verursacht worden ist.
Ich höre schon wie der Besitzer sagt "Sie hätten mir ja rechtzeitig Bescheid geben können..."
Zitat:
Ich glaube hier geht es in erster Linie um das optische Empfinden tagtäglich die Bruchbude zu sehen. Um sein Empfinden mit Gründen zu untermauern werdern Szenarien aufgebaut die eventuell in naher zukunft auftreten könnten, aber bis her noch nicht sind.
Nein nein nein!
Das Haus kann von mir aus vergammeln wie es will, das ist mir völlig egal, ich finde das eigentlich recht nett, ein Hauch von Hänsel und Gretel und der Garten ist ziemlich verwildert, ich finde das eher wild-romantisch.
Das könnte von mir aus auch als Opiumhöhle dienen und irgendwann zusammenbrechen.
Ich will lediglich nicht, dass mein Haus dabei beschädigt wird!
Meine Frage ist nach wie vor: welches Gesetz besagt, dass der Nachbar mein Haus nicht beschädigen soll, sinngemäß?
Martin
§ 908 BGB:
Droht einem Grundstück die Gefahr, dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist, oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird, so kann der Eigentümer von demjenigen, welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder den §§ 837, 838 für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.
Ich meine, das geht hier auch bei Durchnässung oder sonstigen Schäden.
Falls ein Schden eingetreten ist, besteht Schadenersatz- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB.
Da der andere ein Gebäude hat, besteht kann man auftretende Prozesskosten in das Grundstück vollstrecken (Zwangsversteigerung).
Ob ein öff-rechtl. Anspruch besteht bin ich mir nicht sicher. Rechtsgrundlage ist die Bauordnung des Bundeslandes. Danach dürfen von Gebäuden idR die öff. Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigen. _________________ mfg
Klaus
Yeah - darauf habe ich gewartet! Das ist doch mal ein Wort!
Zitat:
Da der andere ein Gebäude hat, besteht kann man auftretende Prozesskosten in das Grundstück vollstrecken (Zwangsversteigerung).
Hm, interessant. Allerdings glaube ich, dass das Haus nur noch abgerissen werden kann, wodurch Abrisskosten entstehen, was bei dem kleinen Grundstück den Gegenwert stark verringert.
Zitat:
Ob ein öff-rechtl. Anspruch besteht ...
wie oben bereits erwähnt, ist die öff. Sicherheit ja nicht gefährdet.
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