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Hallo Forum, ich habe vor ca. 10 Tagen einen preisreduzierten Schreibtisch im Internet im Bereich der Ausstellungsstücke auf der Homepage eines lokalen Einrichtungshauses gesehen. Auf telefonische Rückfrage bestätigte man mir, dass dieser noch zu haben sei. Ich willigte telefonisch ein, man übersandte mir einen Kaufvertrag per Fax (jedoch ohne AGB`s) den ich anschließend mit meiner Unterschrift unterzeichnet zurückfaxte. Nach ca. 4 Tagen holte mein Vater den Schreibtisch (bereist verpackt) für mich vor Ort ab und bezahlte das Stück. Da wir den Schreibtisch aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignis nicht mehr brauchen können, frage ich mich ob ich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht per Telebsatzgesetz habe? Ich meine irgendwo gelsen zu haben, dass das Teleabsatzgesetz nur auf Unternehmen anwendbar ist, welche ausschließlich auf derartige Vertriebsformen ausgerichtet sind? Es wäre schön Eure Meinungen zu diesem Sachverhalt zu hören, damit ich mir ein umfassenderes Bild machen kann. Dank im Voraus..., Klaus
Hallo!
Das Teleabsatzgesetz gibt es nicht mehr. Das was Du meinst, ist § 312 b BGB, der die sog. Fernabsatzverträge regelt.
Wie Du schon befürchtet hast, fällt Dein Vertrag da aber nicht drunter.
Den Tisch musste wohl behalten .
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 17.05.06, 21:50 Titel:
asphaltsurfer hat folgendes geschrieben::
Wie Du schon befürchtet hast, fällt Dein Vertrag da aber nicht drunter.
Sicher? Wenn das Möbelhaus regelmäßig Bestellungen per Fax annimmt, könnten die Voraussetzungen doch gegeben sein. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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So sicher, wie man sich aus der Ferne eben sein kann .
Meiner Ansicht nach fällt der Kauf aus zwei Gründen nicht unter den § 312 b.
Das eine ist die Art, wie die Bestellung zustande kam. Das Möbelhaus hat Bilder seiner Ausstellungsstücke im Internet, ein Kunde sieht einen Tisch, der ihm gefällt und ruft an, um zu fragen, ob er noch zu haben ist. Dann bekommt er per Fax den Vertrag, den er unterschreibt und zurück faxt. "Internet - Telefon - Fax! - sind zwar alles Fernkommunikationsmittel, aber das sieht doch ziemlich unorganisiert aus und macht nicht den Eindruck, es bestehe ein "für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem" .
Der andere Grund ist, denke ich, dass der Tisch nicht geliefert, sondern vom Kunden abgeholt wurde. Die Lieferung wäre aber eine weitere Voraussetzung.
Und nachdem der § 312 b im Zweifel eng auszulegen ist...
Das Möbelhaus hat Bilder seiner Ausstellungsstücke im Internet, ein Kunde sieht einen Tisch, der ihm gefällt und ruft an, um zu fragen, ob er noch zu haben ist. Dann bekommt er per Fax den Vertrag, den er unterschreibt und zurück faxt. "Internet - Telefon - Fax! - sind zwar alles Fernkommunikationsmittel, aber das sieht doch ziemlich unorganisiert aus und macht nicht den Eindruck, es bestehe ein "für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem".
Es genügt für die Annahme eines "für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems", daß der Anbieter darauf eingerichtet ist, für Interessenten 1. Informationen über den Kaufgegenstand zum Abruf über das Internet bereit zu halten, und ihnen 2. eine (Fern-)Kopie der Vertragsurkunde zuzusenden (und 3. für den Empfang einer Rücksendung organsiert zu sein.)
Zitat:
Der andere Grund ist, denke ich, dass der Tisch nicht geliefert, sondern vom Kunden abgeholt wurde. Die Lieferung wäre aber eine weitere Voraussetzung.
§ 312b BGB knüpft die Rechte (und Pflichten) der Vertragspartner nur daran, ob der Vertrag ohne persönliche Anwesenheit geschlossen wurde. Wo und wie ein (schon) geschlossener Fernabsatz-Vertrag anschließend erfüllt wird, hat auf das (Nicht-)Bestehen eines Widerrufsrechts keine rückwirkende Auswirkung.
Da habe ich mich nicht ganz präzise ausgedrückt. Was ich eigentlich meinte, war:
Der Vertrag muss die Lieferung der Ware zum Gegenstand haben ("Verträge über die Lieferung..."). Wenn nun aber von vorn herein die Abholung der Ware durch den Kunden vereinbart wird fände ich das schon eine sehr großzügige Anwendung des § 312 b .
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 18.05.06, 21:10 Titel:
Nein, das ist die ganz normale Anwendung des §312b BGB.
Wie BuGeHof schon sagte, entscheidend ist nur, wie der Vertrag *geschlossen* wurde. Was der Vertrag letztlich als modus operandi zum Inhalt hat (Anlieferung, Abholung, direktes Wegschmeißen), ist völlig irrelevant. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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