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Junge Frau hat nach Abi gerade mit einer Ausbildung begonnen und ist ab sofort nicht mehr über die Eltern, sondern bei eigener Krankenkasse (Barmer) versichert.
Nun erfährt sie kurz vor Ablauf der Probezeit, sie ist schwanger und muss die Ausbildung folglich abbrechen. Sie entschließt sich, ein Fernstudium zu absolvieren.
Inwiefern ändert sich dann etwas in Bzg. auf die Versicherungsart?
Gelten für Fernstudium-Absolventen die gleichen Beiträge wie für (normale) Studenten/Praktikanten/Auszubildende ohne Vergütung?
Kann der Versicherungsbeitrag in dem Fall sofort geändert werden (also von Beitrag für Auszubildende zu Beitrag für Fern-Stuierende) ??
Vielen Dank im Voraus für alle genaueren Infos hierzu! _________________ Life means a sense to live, to love & to be loved, HOPE...
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 20.05.06, 18:52 Titel:
Wenn das Studium Vollzeit ist, müsste die Frau sich so lange Sie unter 30 Jahre und weniger als 14 Fachsemester hat und beide Eltern gesetzlich krankenversichert sind, familenversichern können...(es sei denn da gilt wegen des Kindes noch etwas anderes, glaube aber das geht trotzdem so lange noch nciht verheiratet...) _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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Wenn das Studium Vollzeit ist, müsste die Frau sich so lange Sie unter 30 Jahre und weniger als 14 Fachsemester hat und beide Eltern gesetzlich krankenversichert sind, familenversichern können...(es sei denn da gilt wegen des Kindes noch etwas anderes, glaube aber das geht trotzdem so lange noch nciht verheiratet...)
Nein.
In der Krankenversicherung der Studenten sind alle Studenten versicherungspflichtig, die an einer staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sind. Voraussetzung ist jedoch, dass der Student das 30 Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich max. im 14 Fachsemester befindet.
Die Familienversicherung ist jedoch der Krankenversicherung der Studenten vorrangig. Das heißt, solange die Studentin das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und kein Gesamteinkommen von 350 € bzw. 400 €, sofern eine geringfügige Tätigkeit besteht, hat sie einen Anspruch auf Familienversicherung über die Eltern. Das Kind kann dann im Übrigen ebenfalls über die Eltern der Studentin familienversichert werden.
Sollte die Studentin noch bis zum Eintritt der Mutterschutzfrist eine Tätigkeit ausüben, müsste man genau prüfen, wie die Dame dann versichert wird.
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 20.05.06, 19:29 Titel:
@Stefanie
Ups da hatte ichdoch glatte die 25 mit der 30 verdreht...
Danke für die Korrektur... _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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Kann man denn so einfach wieder von der neuen abgeschlossenen Krankenversicherung zur Familienversicherung "zurück"-wechseln im Falle eines Ausbildungsabbruchs und Aufnahme eines Fernstudiums? _________________ Life means a sense to live, to love & to be loved, HOPE...
Ja, denn die Familienversicherung ist keine Mitgliedschaft. Wichtig ist nur, dass wenn Sie innerhalb von 18 Monaten nach Beginn der Familienversicherung wieder eine eigene Mitgliedschaft benötigen, Sie an die Krankenkasse gebunden sind, wo die Mitgliedschaft bestanden hat.
Bei einem Fernstudium sollte man sich jedoch zunächst erkundigen, ob diese Fernuni überhaupt im Sinne der Krankenversicherung staatlich anerkannt ist. Mir fällt hier lediglich die Fernuniversität Hagen ein.
... Und vielen Dank Stefanie145 für diese gute Information, die ich an diejenige sofort weitergeben werde. _________________ Life means a sense to live, to love & to be loved, HOPE...
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