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Tetra123
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.05.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 11:43    Titel: Beiträge Rechtschutzversicherung Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen Person A schließt vor ca. 6 Jahren eine Vertrag über eine Rechtschutzversichurung mit einem Vertreter der Versicherung XYZ ab. Angreuzt wird dann 1/2 jährliche Zahlungsweise und der Endbetrag wird daneben notiert.
Jahre später fällt auf, nach Kündigung der Versicherung fällt jedoch erst auf, dass XYZ nicht 1/2 jährlich sondern 1/4 jährlich den vereinbarten/unterschriebenen Betrag abgebucht hatte.
Des weiteren kann man den Differenzbetrag zurückfordern, auch wenn man nicht den Versicherungsschein, sondern nur noch den Antrag mit den o.a. Daten vorliegen hat? Also wenn Person A gar nicht weiß, ob ein Versicherungsschein ausgehändigt wurde und der Antrag als dieser gilt?
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J_Denver
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 11:54    Titel: Re: Beiträge Rechtschutzversicherung Antworten mit Zitat

[edit

Zuletzt bearbeitet von J_Denver am 19.06.06, 07:20, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Tetra123
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.05.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

nein eben nicht, es wurde der Betrag vierteljährlich eingezogen, der als 1/2 jährlich festgelegt wurde.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

und wo ist der versicherungschein geblieben?

die versicherung wird sicherlich sagen: den fehler auf dem antrag haben wir korrigiert und entsprechend im versicherungschein kenntlich gemacht.

edit: den letzten satz hab ich gelöscht, ich glaub der war falsch Verlegen
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Eifeler
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

Tetra123 hat folgendes geschrieben::
nein eben nicht, es wurde der Betrag vierteljährlich eingezogen, der als 1/2 jährlich festgelegt wurde.


Ich glaube ehrlich gesagt nicht, dass die Gesellschaft über Jahre hinweg den doppelten Jahresbeitrag eingezogen hat.

Ich glaube eher, dass der Vertreter von XYZ ein falsches Kreuzchen gemacht hat und das der eingetragene Beitrag einer vierteljährlichen Zahlweise entspricht. Dies ist auch garantiert so im Versicherungsschein kenntlich gemacht worden. Und maßgebend ist nicht der Antrag sondern der Versicherungsschein.
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Dookie82
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

Eifeler hat folgendes geschrieben::
Und maßgebend ist nicht der Antrag sondern der Versicherungsschein.



Das kommt darauf an, ob der VR auf die eventuell bestehende Abweichung aufmerksam gemacht hat..

...wenn nicht dann gilt der Inhalt des Antrages als Vertragsgrundlage.
Ich sag bloß "Billigungsklausel" nach § 5 VVG...

...anschließend (nach Kenntnis) müsste dann aber die Police geändert werden...

Grüßle Dookie!
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Eifeler
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

Eifeler hat folgendes geschrieben::
Dies ist auch garantiert so im Versicherungsschein kenntlich gemacht worden. Und maßgebend ist nicht der Antrag sondern der Versicherungsschein.


Bitte den ganzen Absatz lesen. Danke Mit den Augen rollen
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 15:53    Titel: Antworten mit Zitat

Eifeler hat folgendes geschrieben::
Eifeler hat folgendes geschrieben::
Dies ist auch garantiert so im Versicherungsschein kenntlich gemacht worden. Und maßgebend ist nicht der Antrag sondern der Versicherungsschein.


Bitte den ganzen Absatz lesen. Danke Mit den Augen rollen



Hab ich doch, so lang war der ja nicht Smilie ... und jetzt?Mit den Augen rollen Steh ich auf der Leitung Frage

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Ach isch denk isch habs Idee Sehr glücklich

Sie meinten mit "kenntlich gemacht": Den VN darauf aufmerksam gemacht bzw. ausreichend darauf hingewiesen... Smilie
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