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Vater (leider Kontoinhaber) räumt Konto seines Kindes ab!!!

 
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jillie
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2005
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: 23.05.06, 17:47    Titel: Konto vom Kind abgeräumt - liegt Straftatbestand vor? Antworten mit Zitat

Herr A und Frau B sind seit Juni 2005 geschieden.
Für die 3 minderjährigen Kinder existieren Prämiensparverträge (2 sind auf die Namen beider Expartner abgeschlossen, einer auf Herrn A alleine).
In einem privaten Vertrag, den beide Parteien unterschrieben haben, wurde vereinbart, dass diese 3 Sparbücher ausschließlich für die Ausbildung der Kinder verwendet werden dürfen.
Frau B bedient von Anfang an jedes der 3 Sparbücher mit 25,56 monatlich ausschließlich von ihrem Konto.
Trotz der Scheidung hat sie das Sparbuch, welches auf Herrn A lautet, weiterhin gespeist, weil das Geld ja für das Kind ist und wunderte sich, dass die Lastschrift für dieses Sparbuch seit März nicht mehr erfolgt ist.
Nachfrage bei der Bank ergab, dass Herr A im Februar das Sparbuch als "verloren" gemeldet hat (wohl wissend, dass Frau B es treuhänderisch für das Kind verwaltet)und das Guthaben in Höhe von 3.600 Euro sämtlich auf sein Girokonto transferiert hat!
Herr A hat Frau B erklärt, er habe dieses Geld auf einen Bausparvertrag für das Kind eingezahlt (stimmt jedoch nicht!). Das Geld ist seit 3 Monaten verschwunden und Herr A weigert sich, einen Nachweis über den Verbleib des Geldes zu erbringen (es stammt sämtlich aus den Mitteln von Frau B!).
Die Bank weist jede Verantwortung von sich, denn es habe kein Grund bestanden, an Herrn A´s Aussage (Sparbuch verloren) zu zweifeln, auch wenn Frau B das "verlorene" Sparbuch nach wie vor in Händen hat!
Was kann Frau B tun, um das Geld für ihr Kind zurückzubekommen? Besteht eine Chance, hier strafrechtlich gegen Herrn A vorzugehen, evt. das Kind als Kläger (weil Berechtigter) wg. Prozesskostenhilfe?
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Rolf22
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 523

BeitragVerfasst am: 23.05.06, 18:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich würde empfehlen, den Beitrag im Forum "Bankrecht" zu posten, weil Sie hier vermutlich eine kompetentere Auskunft erhalten. Das "Strafrecht" dürfte nicht greifen, da es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt.

Soviel vorab: Da Sie das Bankbuch nach wie vor mit dem gutgeschriebenen Betrag in den Händen halten, kann sich die Bank m. E. Erachtens nicht aus der Verantwortung stehlen. Fordern Sie die Bank umissverzüglich auf, den Transfer rückgängig zu machen. Das ist aber ein Fall, den Sie mit dem Filialleiter und nicht mit dem "Kassierer" besprechen müssen.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 23.05.06, 19:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Tip, es im Bankrecht zu probieren war gut. Den selbst wenn eine Straftat vorliegt und ein Richter A verurteilt, bekommt das Kind kein Geld. Wie kommt das Kind nun an sein Geld?

Da wir hier im Bankrecht sind, zuerst einmal die Frage: Hat die Bank etwas falsch gemacht?

Das Sparbuch stellt eine Urkunde dar. Die Bank darf grundsätzlich nur gegen Vorlage der Urkunde auszahlen. Zahlt sie ohne Urkunde aus, so riskiert sie, dass der Inhaber der Urkunde später ebenfalls Forderungen an die Bank stellt.

Dies ist hier der Fall. B legt die Sparurkunde (und den Vertrag) vor und fordert die Rückbuchung der Auszahlung. Damit sollte die Bank ein Problem haben.

Weil die Bank dies weiss, lässt sie sich eine sog. Verlusterklärung von A unterzeichnen. Aufgrund dieser Verlusterklärung stellt sie A eine Ersatzurkunde aus. Gegenstand dieser Verlusterklärung ist eine Verpflichtung von A, die Bank schadlos zu halten, wenn jemand aufgrund der (angeblich verschwundenen) Urkunde Geld von der Bank fordert.

Wenn die Bank ganz auf Nummer sicher gehen will, fordert sie vor Auszahlung, die Urkunde in einem sog. Aufgebotsverfahren für ungültig erklären zu lassen. Das geht über das Gericht. Die Aufgebotserklärung wird in der Zeitung veröffentlicht. Wenn dann nach der vorgeschriebenen Zeit kein Widerspruch besteht, wird die Urkunde für kraftlos erklärt. Dies scheint hier aber nicht der Fall zu sein.

Also:
Als erstes (mit Nachdruck) bei der Bank eine Widergutschrift forden.
Wenn die Bank dies nicht macht: An den Ombudsmann des jeweiligen Bankenverbandes wenden. Das Verfahren ist hier für den Beschwerdeführer kostenlos, der Schiedsspruch für die Bank (nicht den Kunden) bindend.

Jetzt zu der Vereinbarung zwischen A und B. Sinnvollerweise wäre hier eine Umschreibung auf die Kinder erfolgt...

So ist der Fall nicht ganz einfach. Es könnte sich um ein Schenkungsversprechen handeln. Dies wäre mangels notarieller Form ungültig.

Da es sich aber um Geld von B handelt, dass A gar nicht zufliessen soll, sondern den Kindern. wäre hier eher eine Art Treuhandvertrag anzunehmen. Wirtschaftlich Berechtigter des Geldes sind die Kinder.

Bei dieser Interpretation wäre könnte B gegen A zivilrechtlich vorgehen. Hier wäre ein Anwalt sinnvollerweise einzuschalten. Ohne Kenntnis der Vereinbarung ist hier zu Erfolgsaussichten wenig zu sagen.
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zur Wieden
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 23.05.06, 21:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

bei nachweislichem Bestehen eines Vertrages, der inhaltlich den Zweck zu Gunsten der Kinder bestätigt, würde sich in der Vorgehensweise des EX durchaus der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung erfüllen.
Die "Verlustmeldung" des Sparbuches ist wider besseres Wissen erfolgt. Damit hat der EX zudem falsche Angaben gemacht mit dem Ziel, sich zu bereichern.
Frau B sollte umgehend eine rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Einerseits hat sie zivilrechtliche Ansprüche ggf. in Vertretung für Ihre Kinder geltend zu machen und andererseits bestehen hier durchaus Ansätze, die Vorgehensweise des Ex unter strafrechtlichen Aspekten zu überprüfen (Unterschlagung, Täuschung?).

MfG
zW
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 23.05.06, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe den Parallelthread aus dem "Strafrecht" mit diesem hier zusammengefügt.
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Earl Grey
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.05.2006
Beiträge: 356
Wohnort: SWD

BeitragVerfasst am: 23.05.06, 22:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
habe den Parallelthread aus dem "Strafrecht" mit diesem hier zusammengefügt

Böse Dadurch ging mein Beitrag dort im binären Äther verlustig Geschockt.

Eine nette Alternative wäre die Anregung eines Amtsverfahrens vor dem Familiengericht wegen Vermögensgefährdung (§ 1667 BGB) ggf. mit dem weiteren Antrag auf Entziehung der Vermögenssorge A´s bezgl. der Kinder. Hierfür begebe B sich zur Rechtsantragstelle ihres Amtsgerichts und mit etwas Glück läuft der Rest von alleine Cool.

Der Fall hat auch einige Aspekte für nen schönen Klausurfall im Bereich Mobiliarsachenrecht iVm. Familienrecht (gemeinsam ESO) und besondere ZPO-Verfahren (Aufgebot).
_________________
In a world of compromise some don´t.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 23.05.06, 22:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Earl Grey,

Earl Grey hat folgendes geschrieben::
Böse Dadurch ging mein Beitrag dort im binären Äther verlustig Geschockt.

das tut mir leid.

Ich bitte aber auch darum - ich meine nicht Sie persönlich - künftig die Treadersteller auf den "Melde-Thread" zu verweisen, damit Threads in ein anderes Forum verschoben werden können, wenn sie eher dorthin passen. Den gleichen Beitrag in verschiedenen Unterforen zu diskutieren macht keinen Sinn.
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 24.05.06, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten11 hat folgendes geschrieben::

Da wir hier im Bankrecht sind, zuerst einmal die Frage: Hat die Bank etwas falsch gemacht?

Das Sparbuch stellt eine Urkunde dar. Die Bank darf grundsätzlich nur gegen Vorlage der Urkunde auszahlen. Zahlt sie ohne Urkunde aus, so riskiert sie, dass der Inhaber der Urkunde später ebenfalls Forderungen an die Bank stellt.


Diese Auffassung dürfte § 808 BGB widersprechen.

Karsten11 hat folgendes geschrieben::
Wenn die Bank ganz auf Nummer sicher gehen will, fordert sie vor Auszahlung, die Urkunde in einem sog. Aufgebotsverfahren für ungültig erklären zu lassen.


Vor allen Dingen möchte der Kontoinhaber sicher gehen, daß die Bank gegen Vorlage der Urkunde nicht mehr schuldbefreiend verfügen kann.

zur Wieden hat folgendes geschrieben::
Die "Verlustmeldung" des Sparbuches ist wider besseres Wissen erfolgt. Damit hat der EX zudem falsche Angaben gemacht mit dem Ziel, sich zu bereichern.


Herr A war Kontoinhaber und er hatte das Sparbuch nicht mehr. Was ist an der Darstellung von Herrn A falsch?
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 24.05.06, 08:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo redfox,

wo ist der Widerspruch zu BGB §808?

Zunächst bezieht sich meine Aussage auf die Bedingungen für Sparkonten der Bank. Dort ist festgelegt, dass die Auszahlung nur gegen Vorlage der Urkunde erfolgt.

Diese Regelung geht weiter als die des BGB. Das BGB regelt das Recht des Schuldners gegen Vorlage der Urkunde zu zahlen. Die Bank ergänzt dies um eine Pflicht zur Vorlage des Sparbuchs.

BGB 808 (2) verneint ein Recht, allein aufgrund der Urkunde eine Auszahlung zu verlangen. Von daher ist der Satz "dass der Inhaber der Urkunde später ebenfalls Forderungen an die Bank stellt" sicher mißverständlich. Diese Forderungen können ebenfalls Forderungen aus Vertragspflichtverletztung der Bank (eben sich nicht die Urkunde vorlegen zu lassen) sein.

Das Thema kommt öfter mal bei Mietkautionsbüchern Marke Eigenbau vor. Mieter übergibt Vermieter Sparbuch. Man vergisst aber die Verpfändung bei der Bank anzuzeigen. Mieter geht zur Bank, erklärt das Sparbuch für verloren und verfügt das Geld.

Offenkundig hat die Bank keine Lust, sich hier in Streiterein zwischen Mieter und Vermieter verwickeln zu lassen. Also lässt sie sich in der Verlusterklärung von diesem Risiko freistellen.

Ähnlich ist es hier. Hätte man der Bank die abweichend wirtschaflich Berechtigten angezeigt und sinnvolle Verfügungssperren vereinbart, wäre es nicht passiert.
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 24.05.06, 09:11    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten11 hat folgendes geschrieben::

Zunächst bezieht sich meine Aussage auf die Bedingungen für Sparkonten der Bank. Dort ist festgelegt, dass die Auszahlung nur gegen Vorlage der Urkunde erfolgt.


Eine Bedingung, die die Vertragspartner allerdings beliebig ändern können.

Karsten11 hat folgendes geschrieben::

BGB 808 (2) verneint ein Recht, allein aufgrund der Urkunde eine Auszahlung zu verlangen. Von daher ist der Satz "dass der Inhaber der Urkunde später ebenfalls Forderungen an die Bank stellt" sicher mißverständlich. Diese Forderungen können ebenfalls Forderungen aus Vertragspflichtverletztung der Bank (eben sich nicht die Urkunde vorlegen zu lassen) sein.


§ 808 BGB gibt der Bank das Recht, an den Vorleger der Urkunde auszahlen zu können. Zum Verhältnis Kontoinhaber-Bank sagt § 808 BGB gar nichts.
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deathwalker81
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.04.2006
Beiträge: 448
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 01.06.06, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

Frau B. sollte IMHO schnell einen Anwalt aufsuchen.

Sie kann ja sicherlich belegen dass das Geld regelmässig von ihrem persönlichen Konto auf das Konto des Herrn A gegangen ist. Ich prüfe den *fiktiven* Fall einfach mal auf ungerechtfertigte Bereicherung (muss ja für meine Prüfung am 10.07. üben Winken ):

*räusper* *mit den Fingern knack*

Anspruch von Frau B gegen Herrn A auf Rückzahlung des Geldes aus § 812 I BGB.

Frau B könnte gegen Herrn A einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes haben. Voraussetzung dafür ist dass § 812 I eingreift.

1. Leistung: Frau B hat (mit wissen und wollen) regelmässig auf das Konto des Herrn A Geld überwiesen. (+)
2. in sonstiger Weise: Liegt hier nicht vor, da die Vermögensverschiebung mit wissen und wollen der Frau B. erfolgt ist. (-)
3. auf dessen Kosten: Frau B. ist entreichert (+)
4. etwas erlangt: Herr A hat das Geld erlangt. (+)
5. ohne rechtlichen Grund: Es besteht kein Vertrag zwischen Herrn A und Frau B. (+)

Rechtsfolge: Herr B muss dass erlangte Geld gem. § 812 I BGB i. V. m. § 818 BGB herausgeben.

DW

PS: Ja ich habe Gutachterstil und Urteilsstil vermischt aber das geht mit meiner Professorin so in Ordnung (studiere ja kein Jura) Winken
PPS: Es handelt sich hier nicht um eine Rechtsberatung!
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