Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Verrechnung von Warenlieferung gegen Schadenerstaz
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Verrechnung von Warenlieferung gegen Schadenerstaz

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
OCOMO
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 29.05.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 29.05.06, 13:01    Titel: Verrechnung von Warenlieferung gegen Schadenerstaz Antworten mit Zitat

Hallo, hier eine kurze Erläterung des Falls.

L liefert Waren an K mit dem hinweis des Eigentumvorbehalts. K kommt in zahlungsverzug >30 Tage. Werdnessen ergibt sich ein davon unabhängger Streitfall in dem K von L einen Schadenersatz fordert, dieser Streifall bleibt offen es steht Aussage gegen Aussage.
Nun verrechnet K den uneinigen Schadenesausgleich mit der Warenlieferung von L.
Darf K das? Wenn ja mit welcher Grundlage.
***
L möchte durch den Eigentumsvorbehalt seine Lieferung inkl. Nutzungsentschädigung zurückverlangen (rücktritt vom Kaufvertrag) kann K die Waren dann als Pfand für den Schadenerstz zurückhalten?

K und L sind Vollkaufleute.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ulrichms
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 141
Wohnort: Schleswig-Holstein

BeitragVerfasst am: 30.05.06, 11:54    Titel: Stichwort Unabhängig Antworten mit Zitat

Es ist imho ein losgelöstes Rechtsgeschäft und darf somit nicht miteinander verrechnet werden. Der Eigentumsvorbehalt gilt für die der vertraglich zuzuordnenden Ware. Ich weiß aber noch, es gibt 3 Formen von Eigentumsvorbehalt. Einfacher, erweiterter und noch irgendeiner. Dies bezieht sich aber glaube ich nur auf die materielle Zahlung, die Ware selbst und deren Produkte, die daraus gefertigt werden. Google mal Eigentumsvorbehalt, da müsste was zu finden sein.
Gruß von der Ostsee
ulrichms
_________________
Die Ahnungslosen müssen sich mit Vorahnung begnügen
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
OCOMO
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 29.05.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 30.05.06, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort!

d.h. die Verrechnung ist unzulassig, weil in der Streitigkeit noch keine Einigung erfolgt ist.
Die beweispflicht liegt also bei K das der Schadenerstz rechtnes ist uns somit auch eine Verrechnung mit der offenen Forderung von L möglich wäre.
Somit besteht auch kein Recht das K die Waren, im Fall das L vom Vertrag zurücktritt, diese als Pfand zurückbehält.
+++++
Wenn K die Waren schon jemand dritem X weiterverkauft (sein Anwarschaftsrecht) hat, muß L dann die Forderung der Waren an K oder X stellen? Muß X von K in Kentniss gesetzt werden das er nur das Anwarschaftrech hat?

lgrüsse. Andreas
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.