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Verfasst am: 23.11.04, 15:54 Titel: Lehrer greift in Privatsphäre ein
Hallo!
Also ich hab hier ein kleines Problem mit meinem Lehrer.Der hat nämlich neulich in Abwesenheit einer Mitschülerin(Grund für Abwesenheit ist irrelevant) begonnen in ihrer Tasche zu wühlen und alles mögliche herauszukramen und der klasse zu präsentieren.Darf das ein Lehrer machen?Èinerseits ist es zwar verboten gefährliche oder den UNterricht störende Gegenstände mit sich zu führen, andererseits war beides nicht der Fall(esseidenn man möchte Schminksachen und Zigaretten dazuzählen)und zählt nicht auch die Privatsphäre innerhalb der schule?Darf der lehrer taschendurchsuchungnen durchführen UND sie der ganzen Klasse präsentieren?
Und ein zweiter Fall mit Privatsphäre:
Ich wohne ja in Bayern und geh auf ein Gymnasium(falls das relevant ist).
Mein Französischlehrer ist oft angetrunken/angeheitert in unserer Stammkneipe und als ich einmal Freitag abend da war, begann er,als er mich sah, über 2 tische zu rufen: "Du fällst durch dieses Jahr!Wenn du so weitermachst fällst du durch!"
Darf der in der öffentlichkeit ausplappern wie ich in French steh?Eigentlich nich, denn meine Eltern dürfen ja auch nich mehr zum Elternabend(weil ich 18 bin) wieso sollten dann die leute in der Kneipe von meinen Leistungen erfahren?Ich will den jetzt nich anzeigen aber es stört mich denn es is mir peinlich schlechte leistungen zu erbringen und das muss nicht jeder wissen denke ich.
Schreib doch mal eine Dienstaufsichtsbeschwerde über Deinen werten Herrn Lehrer an den zuständigen Regierungspräsidenten. Dann darf er mal ausführlich und schriftlich gegenüber seinen Vorgesetzen zu den Vorfällen Stellung nehmen ...
welcher?der der die Tasche durchsucht oder der der immer besoffen is?
Ich würd auch lieber erstma paragraphen kennen damit ich als Klassensprecher erstmal mit dem Englisch lehrer reden er möge bitte solche aktionen künftig unterlassen(Tasche durchsuchen etc...)Und den Französischlehrer natürlich auch
vielleicht füge ich noch die Worte des Englischlehrers hinzu ,die auf kritik einer anderen Schülerin folgten.
Schülerin:"Sie haben kein Recht da drin rumzuwühlen das ist ihre privatsphäre!Das geht sie nichts an!!"
Lehrer:"Die Tasche befindet sich in meiner Stunde und was in meiner Stunde ist geht mich sehr wohl was an.."
Und gerade fällt mir ein dass er auch ihren Geldbeutel durchsucht hat!(Ich glaub Geldbeutel is total tabuzone oder?)
Mhh, ist hier der Platz für Unterstellungen und Anschuldigungen, oder soll hier Leuten geholfen werden?!?
Also bitte, ORA, geh erstmal davon aus, dass die "Hilfesuchenden" hier auch ihre wahre Situation schildern - tun sie das nicht, bekommen sie eben wenig hilfreiche Ratschläge. Wenig hilfreiche Kommentare wie deiner helfen allerdings niemandem - ausser vielleicht deinem Ego...
1. (Und das gilt sicher auch für Bayern): Das Durchsuchen der Tasche ist nicht rechtmäßig. Weder in Anwesenheit noch Abwesenheit. Es ist ein Eingriff in die Privatsphäre. Beispiel: Der Lehrer kann ein "Briefchen", das durch die Klasse läuft und den Unterricht stört an sich nehmen, um die Störung zu beenden. Er darf den Brief aber nicht lesen. Ich halt es z. B. auch für fragwürdig, wenn ich ein Handy für den Rest der Stunde an mich nehme (es hatte im Unterricht geklingelt und damit gestört), wenn ich dann beim nächsten Anruf noch während der Stunde (Handy liegt vorne bei mir) ans Telefon gehe. Handy an sich nehmen OK, einen Anruf annehmen - nein.
Das Durchsuchen der Tasche würde ich mir nicht bieten lassen.
2. Lehrer in der Kneipe: Klarer Fall: Diese Ausage in der Öffentlichkeit war nicht zulässig.
Hinzu käme in BaWü ein Problem mit der Wohlverhaltensklausel des LBG (§ 73, Satz 3 LBG): Ein angetrunkener Lehrer in der Öffentlichkeit befindet sich an der Grenze dessen, was mit seiner Vorbildfunktion noch vereinbar ist.
In beiden Fällen: Den Lehrer solte man auf sein Fehlverhalten ansprechen - falls keine Einsicht: Verbindungslehrer ansprechen. Dann Schulleiter, dann Dienstaufsichtsbeschwerde.
2. Lehrer in der Kneipe: Klarer Fall: Diese Ausage in der Öffentlichkeit war nicht zulässig.
Hinzu käme in BaWü ein Problem mit der Wohlverhaltensklausel des LBG (§ 73, Satz 3 LBG): Ein angetrunkener Lehrer in der Öffentlichkeit befindet sich an der Grenze dessen, was mit seiner Vorbildfunktion noch vereinbar ist.
(Rechtlich etwas OT)
Dazu kommt noch die Frage: Was hat der Kollege regelmäßig in der Stammkneipe des Schülers verloren?!
Ich gehe ja auch ab und an gemeinsam mit Schülern abends aus, aber in Normalfall verbringt man seinen Feierabend nicht unter den Augen seiner Schüler!
[Dazu kommt noch die Frage: Was hat der Kollege regelmäßig in der Stammkneipe des Schülers verloren?!
Ich gehe ja auch ab und an gemeinsam mit Schülern abends aus, aber in Normalfall verbringt man seinen Feierabend nicht unter den Augen seiner Schüler!
könnte man auch anders sehen:
Was hat der Schüler regelmäßig in der Stammkneipe seines Lehrers zu suchen. U.U. war der Lehrer da schon regelmäßig besoffen, bevor der Schüler in das Alter kam, Kneipen zu besuchen?
Nun meinte der Schüler ja "in unserer Stammkneipe", wenn also der Schüler mit seinen Kumpels komplett in die Stammkneipe des Lehrers eingefallen ist, wäre das nicht unmöglich, aber etwas seltsam. Ein bayerisches Gemeinwesen mit einem Gymnasium sollte ja mehr als eine Kneipe haben
Aber der Gast1986 könnte das schon aufklären...
Nun meinte der Schüler ja "in unserer Stammkneipe", wenn also der Schüler mit seinen Kumpels komplett in die Stammkneipe des Lehrers eingefallen ist, wäre das nicht unmöglich, aber etwas seltsam. Ein bayerisches Gemeinwesen mit einem Gymnasium sollte ja mehr als eine Kneipe haben
Aber der Gast1986 könnte das schon aufklären...
Und ein Achtzehnjähriger sollte ja vielleicht nicht unbedingt eine "Stammkneipe" haben, oder?
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