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Per Einschreibung seid 18. noch nicht da?

 
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Anmeldungsdatum: 11.09.2005
Beiträge: 113
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 01.06.06, 10:49    Titel: Per Einschreibung seid 18. noch nicht da? Antworten mit Zitat

Person A hat seit dem 18. einen Brief in das Jobcenter geschickt, es war ein Fortsetzungsantrag auf ALG II.
Bei der Post hat Person A mehrmals angerufen und die wissen auch nicht was passiert ist, gestern wurde von denen berichtet, das wir heute oder morgen die Bestätigung kriegen.
jetzt ist jedoch schon der 1. und Person A fehlt jetzt das Geld.

Person A hat es aus Zeitgründen, weil er nicht 5-6 Stunden dort warten wollte, den Brief per Einschreiben abgeschickt, jetzt muss es sogar dort hin und sich das Geld bar abholen, noch mehr Stress.

Wer haftet für diese Sache und kann Person A an jemanden deswegen Ansprüche stellen?, Wenn ja, welche?


Mfg Dani
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Anmeldungsdatum: 11.09.2005
Beiträge: 113
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 01.06.06, 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo


Hab mir mal die AGB's durchgelesen, verstehen tuhe ich nciht wirklich viel.
Entnehmen kann ich den AGB's das eine Sendung nach 20 Tagen als Verloren gilt+wenn man die Sendung nicht mehr ermitteln kann.

Höchsbeträge sind 25€, wenn ich das richtig entnommen habe, möchte aber mal eine andere Meinung dazu hören.

Zitat:
6 Haftung
(1) Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen
sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich
oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen.
Das gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung von nicht bedingungsgerechten
Sendungen oder Sendungen, die ausgeschlossene Güter im Sinne des
Abschnitts 2 Abs. 2 enthalten. Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen
zurückzuführen sind, gilt dies ferner nur, soweit diese Personen in Ausübung
ihrer Verrichtungen gehandelt haben. Die Deutsche Post haftet außerdem unbegrenzt für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung der Deutschen Post oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
(2) Die Deutsche Post haftet im Übrigen für Verlust, Beschädigung und die nicht ordnungsgemäße
Erfüllung sonstiger Verpflichtungen nur, wenn für bedingungsgerechte Sendungen
die in Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten Zusatzleistungen vereinbart wurden. Der
Haftungsumfang ist auf den unmittelbaren vertragstypischen Schaden bis zu den Höchstbeträgen
gemäß Absatz 3 begrenzt. Die Deutsche Post ist auch von dieser Haftung befreit,
soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden
und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z. B. Streik, höhere Gewalt). Die in §§ 425 Abs.
2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe
bleiben ebenso unberührt wie andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen oder Haftungsausschlüsse.
Die Deutsche Post haftet ferner nicht für ausgeschlossene Sendungen
gemäß Abschnitt 2 Absatz 2.
(3) Die Haftung der Deutschen Post gem. Absatz 2 ist auf folgende Höchstbeträge
begrenzt: bei Brief- und briefähnlichen Sendungen mit
1. Einschreiben 25,00 EUR
2. Einschreiben Einwurf 20,00 EUR
3. Nachnahme – nur für Fehler bei der Einziehung oder Übermittlung
des Betrags nach Ablieferung der Sendung – Nachnahmebetrag
4. Rückschein, Eigenhändig und Anschriftenprüfung/
-berichtigung/-mitteilung Zusatzentgelt
Die Haftung der Deutschen Post für die Überschreitung der Lieferfrist oder wegen einer sonstigen
Abweichung von einem vereinbarten Ablieferungstermin für Sendungen, für die die
Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist bzw. eines bestimmten Ablieferungstermins geschuldet
ist, ist auf den einfachen Betrag der Fracht (Erstattung des Entgelts) begrenzt.
(4) Zeigt der Absender oder Empfänger (Teil-)Verlust oder Beschädigung nicht innerhalb von
sieben Tagen nach der Ablieferung schriftlich an, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem
Zustand abgeliefert worden ist. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist
erlöschen, wenn der Absender oder Empfänger der Deutschen Post die Überschreitung nicht
innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung oder Rückgabe an den Absender schriftlich anzeigt.
§ 438 HGB bleibt im Übrigen unberührt.
(5) Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einlieferung
an den Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann. Abweichend
von § 424 Abs. 3 HGB kann auch die Deutsche Post eine Erstattung ihrer nach den Absätzen
1 und 2 geleisteten Entschädigung verlangen.
(6) Die Haftung des Absenders, insbesondere nach § 414 HGB, bleibt unberührt. Der Absender
haftet vor allem für den Schaden, der der Deutschen Post oder Dritten aus der Versendung
ausgeschlossener Sendungen gemäß Abschnitt 2 Abs. 2 oder aus der Verletzung seiner
Pflichten gemäß Abschnitt 3 entsteht. Der Absender stellt insoweit die Deutsche Post von
jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
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@migo
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 01.06.06, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Bei der Deutschen Post verschwinden täglich 50.000 bis 60.000 Briefe.
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yasha
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Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 630

BeitragVerfasst am: 01.06.06, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

Nachdem die Post nicht wirklich nachforschen wird..bzw die Sendung dort als ausgeliefert markiert wurde haben sie wohl Pech gehabt. Nächstes mal Einschreiben mit Rückschein oder gleich per Hermes das ist billiger und höher versichert*g*

Zitat:
Person A hat es aus Zeitgründen, weil er nicht 5-6 Stunden dort warten wollte, den Brief per Einschreiben abgeschickt, jetzt muss es sogar dort hin und sich das Geld bar abholen, noch mehr Stress.

Aber entschuldigen sie das ich das jetzt schreibe aber ich denke Person A ist so der richtige Kandidat auf der "jetzigen" Harz 4 Ausnutzliste. ALG2 kassieren da man keine Arbeit hat und Freizeit ohne Ende, dann aber sich nichtmal bequemen den Antrag persönlich abzugeben ..OH GOTT vielleicht wäre einem sonst am Ende noch Arbeit angeboten worden!!! Vielleicht mag es ja auch ganz anders gewesen sein. Achja Frühaufsteher warten keine 5-6 Stunden*smile*


Zitat:
Wer haftet für diese Sache und kann Person A an jemanden deswegen Ansprüche stellen?, Wenn ja, welche?

Die Post mit 25,- Euro, also gleich abholen
Ja kann er und zwar an das Jobcenter... welche? nen Job viellleicht!
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Anmeldungsdatum: 11.09.2005
Beiträge: 113
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 01.06.06, 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

@yasha


Ich finde Ihre Wortwahl etwas zu eifrig getroffen.

Bei Person A handelt es sich um einen Azubi, der zusätzlich einen kleinen Beitrag vom Jobcenter kriegt (ALG) und deßhalb dort nicht hingehen kann wegen seiner Arbeitszeit.

Übrigens ist heute der Rückschein angekommen.

Mfg Dani
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yasha
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Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 630

BeitragVerfasst am: 01.06.06, 17:28    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Azubi bekommt kein ALG2 im Nomalfall sondern Bafög...vor allem bekommt ein Schüler eigentlich kein ALG2

Bafög wird rückwirkend gewährt (das Ausbildungsbafög)

Und aufmerksamen Lesern ist mein:
Zitat:
Vielleicht mag es ja auch ganz anders gewesen sein
nicht entgangen.

Achja Azubis sollten arbeiten und nicht surfen Punkt 1
und Punkt 2) so wie sie es formuliert haben müssen sie sich um solche Antworten nicht wundern
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Anmeldungsdatum: 11.09.2005
Beiträge: 113
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 01.06.06, 21:15    Titel: Antworten mit Zitat

yasha hat folgendes geschrieben::
Ein Azubi bekommt kein ALG2 im Nomalfall sondern Bafög...vor allem bekommt ein Schüler eigentlich kein ALG2

Bafög wird rückwirkend gewährt (das Ausbildungsbafög)

Und aufmerksamen Lesern ist mein:
Zitat:
Vielleicht mag es ja auch ganz anders gewesen sein
nicht entgangen.

Achja Azubis sollten arbeiten und nicht surfen Punkt 1
und Punkt 2) so wie sie es formuliert haben müssen sie sich um solche Antworten nicht wundern



Es müss sich um Ausbildungsbeihilfe handeln, oder sonstwas, aber kein Bafög, denn der Antrag muss jede 6 Monate neu gestellt werden.

Sicherlich bekommen Schüler ALG 2, schon ab 14, wenn ich mich nicht irre, aber sie haben noch keine Bedarfsgemeinschaft, sondern sind in der der Mutter/Vater.

Wie kommen sie darauf, das ich der Azubi bin und kein anderer? Habe ich nirgends behauptet, denn von mir rede ich schon seid dem 1. Post nicht.

Mfg Dani
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yasha
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Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 630

BeitragVerfasst am: 02.06.06, 08:06    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe nie geschrieben das ich davon ausgehe das sie dieser Azubi sind...doch mal aufmerksamer lesen*g* lieber
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Anmeldungsdatum: 11.09.2005
Beiträge: 113
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 02.06.06, 10:23    Titel: Antworten mit Zitat

yasha hat folgendes geschrieben::

Achja Azubis sollten arbeiten und nicht surfen Punkt 1



Und wie meinen Sie dann das? Winken


Das Sie es hingedeutet haben, ist ja wohl klar, behaupten und deuten ist ja juristisch für Sie wie Tag und Nacht, aber Sie wissen was ich meine Smilie



Mfg Dani
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