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Gewerbe/nageldesign im reinen Wohngebiet

 
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claudia4
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Anmeldungsdatum: 05.06.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 05.06.06, 11:27    Titel: Gewerbe/nageldesign im reinen Wohngebiet Antworten mit Zitat

Hallo,

Wir haben einen Bauplatz im Auge der in einem reinen Wohngebiet ist.

Ich bin gelernte Friseurin und habe eine Handwerkskarte für Friseure,
darf aber weil ich keinen Meister habe nur Maniküre und Nageldesign anbieten.

Ich habe ein Kleingewerbe angemeldet für Nageldesign und habe im Moment ca 3 Kundinnen in der Woche die ich im Moment in einem Fitnesscenter behandle
es werden auch nicht mehr werden, da ich das wirklich nur im kleinen Rahmen betreibe

Wenn wir diesen Bauplatz kaufen würde ich gerne die Kundinnen im eigenen Haus bedienen um die Kosten für die Einmiete im Fitnessstudio einzusparen.

Nun meine Frage

Sehen sie irgendeine Chance dieses in einem reinen Wohngebiet genehmigt zu bekommne, ich weiß das Gewerbe für den alltäglichen Bedarf wie Bäcker und Metzger erlaubt sin,
wie ist es denn mit Kosmetik,friseur, Nageldesign???

Bedanke mich vorab für ihre bemühung

gruß Claudia
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 05.06.06, 11:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Claudia,

ich habe den Beitrag mal vom Immobilienrecht ins Baurecht verschoben.

Auch wir haben in einen reinem Wohngebiet ein Gewerbe angemeldet, meine Frau ist Kosmetikerin.

Da gab's mit dem Bauamt überhaupt keine Probleme, da es sich um ein so genanntes "stilles Gewerbe" handelt.

Aber die rechtlichen Grundlagen kann ich dir leider nicht nennen, nur meine Erfahrungswerte.

Vielleicht solltest du mal bei dem zuständigen Bauamt nachfragen.

Gruß

der Petz
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DMuck
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 05.06.06, 12:04    Titel: Re: Gewerbe/nageldesign im reinen Wohngebiet Antworten mit Zitat

Die Baunutzungsverordnung - BauNVO - hat folgendes geschrieben::
§ 3 Reine Wohngebiete

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind Wohngebäude.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
..


Ein Nagelstudio ist durch die Ausnahmeregelung nicht abgedeckt, aber - wie Petz schreibt - eine Nachfrage beim zuständigen Bauamt bringt verbindliche Klarheit.
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claudia4
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Anmeldungsdatum: 05.06.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 05.06.06, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Danke schonmal für eure Information.

ich habe mall irgendwo gelesen das auch Schneider erlaubt sind,
ist halt auch eine Auslegungssache ob man täglich einen Schneider braucht?

Also werd mich dan mal schlau machen.

Wie wär es denn wen ich ein mobiles Studio anmelde und dan doch mal den einen
oder anderen zu Hause empfange???
gruß
Claudi
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Stadtplaner
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Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 290

BeitragVerfasst am: 05.06.06, 19:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallöchen,
zunächst einmal muss geklärt werden wid der "Nagelpfleger" planungsrechtlich zu beurteilen ist.
Wenn dies ein Handwerksbetrieb ist muss mit dem Bauantrag eine Ausnahme § 3 Abs. 3 BauNVO i.V.M. § 31 Abs. 1 BauGB beantragt werden, über die im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinderat und die untere Bauaufstichtsbehörde entscheidet.
Ist nun der "Nagelpfleger" ein Freier Beruf bzw. eine artverwandte Tätigkeit sind nach § 13 BauNVO Räume hierfür allgemein zulässig. Somit keine Befreiung nötig.
_________________
So long
A+S
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 06.06.06, 04:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Claudi,

als Ergänzung ist mir noch eingefallen:

Da wir in ein einer Spielstraße wohnen, mussten wir 4 Parkplätze auf unserem Grundstück einrichten.
Du solltest also rechzeitig das Bauamt kontaktieren.

Gruß

der Petz
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claudia4
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Anmeldungsdatum: 05.06.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 06.06.06, 07:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ist nun der "Nagelpfleger" ein Freier Beruf bzw. eine artverwandte Tätigkeit sind nach § 13 BauNVO Räume hierfür allgemein zulässig. Somit keine Befreiung nötig.


Also Nageldesign ist ein bei der Handwerkskamer eintragungspflichtige Tätigkeit.

Ich habe aber eine Handwerkskarte als Friseurin,

Ich bin sozusagen selbsständige Friseurin die aber nur den teilbereich Nageldesign ausüben darf weil ich keinen Meister habe.

Und da wäre nun die Frage ob ein Friseur erlaubt wäre.

Und was gehört zum täglichen Bedarf, ich brauche nicht täglich einen Metzger und Bäcker

Gruß
Claudi
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