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Verfasst am: 05.06.06, 11:27 Titel: Gewerbe/nageldesign im reinen Wohngebiet
Hallo,
Wir haben einen Bauplatz im Auge der in einem reinen Wohngebiet ist.
Ich bin gelernte Friseurin und habe eine Handwerkskarte für Friseure,
darf aber weil ich keinen Meister habe nur Maniküre und Nageldesign anbieten.
Ich habe ein Kleingewerbe angemeldet für Nageldesign und habe im Moment ca 3 Kundinnen in der Woche die ich im Moment in einem Fitnesscenter behandle
es werden auch nicht mehr werden, da ich das wirklich nur im kleinen Rahmen betreibe
Wenn wir diesen Bauplatz kaufen würde ich gerne die Kundinnen im eigenen Haus bedienen um die Kosten für die Einmiete im Fitnessstudio einzusparen.
Nun meine Frage
Sehen sie irgendeine Chance dieses in einem reinen Wohngebiet genehmigt zu bekommne, ich weiß das Gewerbe für den alltäglichen Bedarf wie Bäcker und Metzger erlaubt sin,
wie ist es denn mit Kosmetik,friseur, Nageldesign???
Verfasst am: 05.06.06, 12:04 Titel: Re: Gewerbe/nageldesign im reinen Wohngebiet
Die Baunutzungsverordnung - BauNVO - hat folgendes geschrieben::
§ 3 Reine Wohngebiete
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke...
Ein Nagelstudio ist durch die Ausnahmeregelung nicht abgedeckt, aber - wie Petz schreibt - eine Nachfrage beim zuständigen Bauamt bringt verbindliche Klarheit.
Hallöchen,
zunächst einmal muss geklärt werden wid der "Nagelpfleger" planungsrechtlich zu beurteilen ist.
Wenn dies ein Handwerksbetrieb ist muss mit dem Bauantrag eine Ausnahme § 3 Abs. 3 BauNVO i.V.M. § 31 Abs. 1 BauGB beantragt werden, über die im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinderat und die untere Bauaufstichtsbehörde entscheidet.
Ist nun der "Nagelpfleger" ein Freier Beruf bzw. eine artverwandte Tätigkeit sind nach § 13 BauNVO Räume hierfür allgemein zulässig. Somit keine Befreiung nötig. _________________ So long
A+S
Da wir in ein einer Spielstraße wohnen, mussten wir 4 Parkplätze auf unserem Grundstück einrichten.
Du solltest also rechzeitig das Bauamt kontaktieren.
Ist nun der "Nagelpfleger" ein Freier Beruf bzw. eine artverwandte Tätigkeit sind nach § 13 BauNVO Räume hierfür allgemein zulässig. Somit keine Befreiung nötig.
Also Nageldesign ist ein bei der Handwerkskamer eintragungspflichtige Tätigkeit.
Ich habe aber eine Handwerkskarte als Friseurin,
Ich bin sozusagen selbsständige Friseurin die aber nur den teilbereich Nageldesign ausüben darf weil ich keinen Meister habe.
Und da wäre nun die Frage ob ein Friseur erlaubt wäre.
Und was gehört zum täglichen Bedarf, ich brauche nicht täglich einen Metzger und Bäcker
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