Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - welche RA-Kosten deckt ein Beratungsschein?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

welche RA-Kosten deckt ein Beratungsschein?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
smashy
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.06.2005
Beiträge: 94
Wohnort: Bodensee

BeitragVerfasst am: 07.06.06, 18:27    Titel: welche RA-Kosten deckt ein Beratungsschein? Antworten mit Zitat

meine Anwältin strebt gerade ein außererlichtliches Verfahren an, im Moment
wird vom Amtsgericht geprüft, ob ich PKH bewilligt bekomme. Für die Einschaltung
eines Rechtsanwaltes habe ich vom Amtsgericht einen Beratungsschein bekommen.
Nun die Frage, die auch meine Anwältin im Moment nicht beantworten konnte:

Deckt ein Beratungsschein nur ein Erstgespräch beim Anwalt ab? Oder auch die
Kosten für ein außergerichtliches Verfahren? Damit wir nicht aneinander vorbei reden:
die Gebühren für ein außergerichtliches Verfahren deckt er wohl nicht. Aber die Kosten die zwischen Erstgespräch und dem außergerichtlichen Verfahren entstanden sind, meines Wißens doch auch? In den Broschüren vom Amtsgericht heißt es sinngemäß, wer sich keinen Anwalt leisten kann, aber klagen muß, kann einen Beratungsschein beantragen/erhalten. Das hab ich so aufgefaßt, daß sämtliche Kosten (bis auf die Gebühren des außergerichtlichen Vergleichs selbst) vom Land übernommen werden.

Oder wie ist das tatsächlich?

Vielen Dank schonmal.
_________________
Recht haben heißt noch lange nicht Recht bekommen
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 07.06.06, 22:08    Titel: Antworten mit Zitat

Für die "Erstberatung" bekommt der Anwalt 30 € vom Staat und 10 € vom Mandanten.
Für die außergerichtliche Tätigkeit (Schriftwechsel mit der Gegenpartei) erhält der Anwalt 70 € vom Staat und 10 € vom Mandanten.

Das PKH-Verfahren bildet eine gebührenrechtliche Einheit mit dem Hauptverfahren.
Die PKH hängt aber nicht nur von den wirtschaftlichen Verhältnissen ab, sondern auch von den Erfolgsaussichten. Daher muss der Anwalt die Klage zumindest im Entwurf fertigen und mit einreichen, ohne sicher zu sein, ob das Gericht die PKH bewilligt. Daher wird hierfür meistens ein Vorschuss vom Mandanten gefordert, der später bei Bewilligung der PKH mit der Differenz zwischen PKH-Gebühren und Regelgebühren verrechnet werden kann.



P..S. "Sämtliche Kosten?" Gröhl! Da der Betrag streitwertunabhängig ist, zahlt der Anwalt bei allen Streitwerten oberhalb von 600 € ordentlich drauf.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
smashy
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.06.2005
Beiträge: 94
Wohnort: Bodensee

BeitragVerfasst am: 08.06.06, 07:04    Titel: Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::

P..S. "Sämtliche Kosten?" Gröhl! Da der Betrag streitwertunabhängig ist, zahlt der Anwalt bei allen Streitwerten oberhalb von 600 € ordentlich drauf.


aha - und wieso hat mir meine Anwältin das nicht verklickert? Hmmm.
Also ich weiß das so, daß ich beim Erstgespräch, wenn ich den Anwalt frage, ob er mit Beratungsschein einverstanden ist, nur diese erste Gebühr von 10 € zu bezahlen ist, dann beantragt der RA den Beratungsschein selbst. Mache ich es beim Amtsgericht selbst,
muß ich die 10 € nicht bezahlen, von weiteren Geldern war bei meiner Anwältin
nie die Rede. Was nun? Mein Streitwert beläuft sich übrigens auf 3.800 €. Aber von
diesem Vorschuß bei PKH-Beantragung hat sie wirklich nix gesagt. Wie kann ich da nun vorgehen? Sie meinte jetzt erst nach über einem Jahr Verhandlungen, daß mittlerweile RA-Gebühren in Höhe von 600 Euro angefallen sind. Daraufhin sprach ich sie an. Auch nur, weil mir meine Gegenseite einen außergerichtlichen Vergleich angeboten hatte, da kämen dann wiederum Gebühren von 440 € auf mich zu. Würde sich nicht lohnen, meinte die RAin, dieses Angebot anzunehmen. Lieber den PKH-Antrag abwarten und wenn es vor Gericht geht, stünden meine Chancen zumindest auf nen Vergleich sehr gut. Dann würde ich auch mehr Geld rausbekommen, als mit dem Angebot der Gegenseite das zu niedrig ist.
_________________
Recht haben heißt noch lange nicht Recht bekommen
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 08.06.06, 23:13    Titel: Antworten mit Zitat

Die 10 € sind eigentlich immer zu bezahlen. Wenn der Anwalt die in bestimmten Fällen nicht kassiert, hat er eine soziale Ader.

Der Vorschuss kann verlangt werden, muss aber nicht. Wenn der Anwalt (widerum mit sozialer Ader) das Risiko tragen möchte, dass er eine Klage fertigt, hinterher keine PKH bekommt und dann einen bettelarmen Mandanten hat, der die Rechnung nicht zahlen kann, darf er das natürlich machen.

Die Verrechnung mit der Differenz geht übrigens nur, wenn der Anwalt vor PKH-Bewilligung den Vorschuss kassiert hat, hinterher gehts nimmer. (Er kann allenfalls die DIfferenz verlangen, wenn der Mandant nicht volle PKH, sondern PKH auf Raten erhält).

Die gerichtliche Vergleichsgebühr ist übrigens auch von der PKH gedeckt.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.