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Verfasst am: 07.06.06, 18:27 Titel: welche RA-Kosten deckt ein Beratungsschein?
meine Anwältin strebt gerade ein außererlichtliches Verfahren an, im Moment
wird vom Amtsgericht geprüft, ob ich PKH bewilligt bekomme. Für die Einschaltung
eines Rechtsanwaltes habe ich vom Amtsgericht einen Beratungsschein bekommen.
Nun die Frage, die auch meine Anwältin im Moment nicht beantworten konnte:
Deckt ein Beratungsschein nur ein Erstgespräch beim Anwalt ab? Oder auch die
Kosten für ein außergerichtliches Verfahren? Damit wir nicht aneinander vorbei reden:
die Gebühren für ein außergerichtliches Verfahren deckt er wohl nicht. Aber die Kosten die zwischen Erstgespräch und dem außergerichtlichen Verfahren entstanden sind, meines Wißens doch auch? In den Broschüren vom Amtsgericht heißt es sinngemäß, wer sich keinen Anwalt leisten kann, aber klagen muß, kann einen Beratungsschein beantragen/erhalten. Das hab ich so aufgefaßt, daß sämtliche Kosten (bis auf die Gebühren des außergerichtlichen Vergleichs selbst) vom Land übernommen werden.
Oder wie ist das tatsächlich?
Vielen Dank schonmal. _________________ Recht haben heißt noch lange nicht Recht bekommen
Für die "Erstberatung" bekommt der Anwalt 30 € vom Staat und 10 € vom Mandanten.
Für die außergerichtliche Tätigkeit (Schriftwechsel mit der Gegenpartei) erhält der Anwalt 70 € vom Staat und 10 € vom Mandanten.
Das PKH-Verfahren bildet eine gebührenrechtliche Einheit mit dem Hauptverfahren.
Die PKH hängt aber nicht nur von den wirtschaftlichen Verhältnissen ab, sondern auch von den Erfolgsaussichten. Daher muss der Anwalt die Klage zumindest im Entwurf fertigen und mit einreichen, ohne sicher zu sein, ob das Gericht die PKH bewilligt. Daher wird hierfür meistens ein Vorschuss vom Mandanten gefordert, der später bei Bewilligung der PKH mit der Differenz zwischen PKH-Gebühren und Regelgebühren verrechnet werden kann.
P..S. "Sämtliche Kosten?" Gröhl! Da der Betrag streitwertunabhängig ist, zahlt der Anwalt bei allen Streitwerten oberhalb von 600 € ordentlich drauf.
P..S. "Sämtliche Kosten?" Gröhl! Da der Betrag streitwertunabhängig ist, zahlt der Anwalt bei allen Streitwerten oberhalb von 600 € ordentlich drauf.
aha - und wieso hat mir meine Anwältin das nicht verklickert? Hmmm.
Also ich weiß das so, daß ich beim Erstgespräch, wenn ich den Anwalt frage, ob er mit Beratungsschein einverstanden ist, nur diese erste Gebühr von 10 € zu bezahlen ist, dann beantragt der RA den Beratungsschein selbst. Mache ich es beim Amtsgericht selbst,
muß ich die 10 € nicht bezahlen, von weiteren Geldern war bei meiner Anwältin
nie die Rede. Was nun? Mein Streitwert beläuft sich übrigens auf 3.800 €. Aber von
diesem Vorschuß bei PKH-Beantragung hat sie wirklich nix gesagt. Wie kann ich da nun vorgehen? Sie meinte jetzt erst nach über einem Jahr Verhandlungen, daß mittlerweile RA-Gebühren in Höhe von 600 Euro angefallen sind. Daraufhin sprach ich sie an. Auch nur, weil mir meine Gegenseite einen außergerichtlichen Vergleich angeboten hatte, da kämen dann wiederum Gebühren von 440 € auf mich zu. Würde sich nicht lohnen, meinte die RAin, dieses Angebot anzunehmen. Lieber den PKH-Antrag abwarten und wenn es vor Gericht geht, stünden meine Chancen zumindest auf nen Vergleich sehr gut. Dann würde ich auch mehr Geld rausbekommen, als mit dem Angebot der Gegenseite das zu niedrig ist. _________________ Recht haben heißt noch lange nicht Recht bekommen
Die 10 € sind eigentlich immer zu bezahlen. Wenn der Anwalt die in bestimmten Fällen nicht kassiert, hat er eine soziale Ader.
Der Vorschuss kann verlangt werden, muss aber nicht. Wenn der Anwalt (widerum mit sozialer Ader) das Risiko tragen möchte, dass er eine Klage fertigt, hinterher keine PKH bekommt und dann einen bettelarmen Mandanten hat, der die Rechnung nicht zahlen kann, darf er das natürlich machen.
Die Verrechnung mit der Differenz geht übrigens nur, wenn der Anwalt vor PKH-Bewilligung den Vorschuss kassiert hat, hinterher gehts nimmer. (Er kann allenfalls die DIfferenz verlangen, wenn der Mandant nicht volle PKH, sondern PKH auf Raten erhält).
Die gerichtliche Vergleichsgebühr ist übrigens auch von der PKH gedeckt.
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