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Banken unterscheiden zwischen
- Vertretungsberechtigten und
- Verfügungsberechtigten
Der Vertretungsberechtigte einer Firma ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. den gesetzlichen Regelungen. Also: Geschäftsführer bzw. Vorstände. Vertretungsberechtigt ist kraft Gesetz auch der Prokurist.
Der Vertretungsberechtigte darf nun die Firma nach außen vertreten. Er darf Konten eröffnen und schliessen, Kredite aufnehmen und natürlich auch über das Konto verfügen.
Dies ist in der Praxis nicht erwünscht. Meist bestehen firmeninterne Regelungen wie
- Verfügungen nur mit 2 Unterschriften
- Betragsobergrenzen
- Begrenzung auf bestimmte Geschäfte/Konten
Aus diesem Grund wird mit dem Kontovertrag vereinbart, wer (mit welchen Bedingungen) Verfügungsberechtigt werden soll. Nicht jeder Vertretungsberechtigte ist damit Verfügungsberechtigter.
Die Konstruktion hat einen kleinen Schönheitsfehler. Kraft seiner Vertretungsberechtigung kann der Prokurist natürlich den Kontovertrag ändern. Die Bank wird dann aber bei der Geschäftsführung des Kunden Rücksprache halten.
Ob die Bank nun die konkrete Verfügungsbeschränkung "bis 5000 €" akzeptiert, wäre dort zu erfragen. Zumindest konkretisiert werden müsste die Reegelung (pro Buchung, pro Tag).
Und jetzt mal angenommen, der Firmeninhaber hat die Prokura gegenüber B. so eingeschränkt, was passiert wenn B. sich über die Entscheidung hinwegsetzt und trotzdem 100.000 Euro abhebt und ins Ausland flüchtet. Jetzt verlangt der Inhaber vom Bankangestellten Schadensersatz, weil er die Einschränkung der Prokura kannte.
Mit Erfolg??
wenn auf dem Kontovertrag eine Verfügungsberechtigung für den Prokuristen mit den genannten Einschränkungen angegeben ist und die Bank diese Beschränkungen nicht überwacht, so würde ich gute Gründe für einen Schadensersatz sehen.
Wenn es aber lediglich eine Vereinbarung zwischen Firma und Prokurist imm Innenverhältnis ist, die der Bank mitgeteilt wurde, sehe ich keine Verpflichtung der Bank diese Regelung im Innenverhältnis einhalten bzw. überwachen zu müssen.
bei der Verfügungsberechtigung geht es nicht um eine Beschränkung der Prokura. Auch der Vorstand oder Geschäftsführer ist -aufgrund des Kontovertrags- gegenüber der Bank in der Verfügung beschränkt.
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