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Wie in dem anderen Posting schon gesagt Widerspruch einlegen und erklären das es kein Unternehmen ist.
Gruß Frantek
Die jetzige Frage lautete aber,wer dennn nun die Beweislast trägt, ob ein Unternehmen im Sinne §123 SGB VII vorliegt, die UV oder der Grundstücksbesitzer. Da nutzt es wenig, wenn Kreitmayr Widerspruch einlegt und die Behörde den Widerspruch abweist und erklärt, der Widerspruchsführer habe nicht schlüssig bewiesen, daß er kein Unternehmen iSd § 123 SGB VII habe.
@ Kreitmayr: Wenn keine spezielle gesetzliche Vermutung oder ausdrücklich definierte Beweislastregelung vorliegt - ich habe leider keine Ahnung, ob das auf diesen Fall zutrifft, habe auch keine Lust das SGB VII für dich danach zu durchsuchen - würde ich mich immer auf die allgemeine Regelung, also den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X berufen und die Beweislast beim Versicherungsträger abladen.
kdM _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Das habe ich so nicht behauptet, Herr Kreitmayr. Ich habe gesagt, dass es eine Beweislastumkehr gibt und sie in gewissen Grenzen auch durchaus zulässig sein kann. Ob das auch in Ihrem Fall so ist - keine Ahnung!
Die Behörde könnte evtl. auch so argumentieren: 'Da die Bewirtschaftung des Waldes vorgeschrieben ist und wir niemandem unterstellen, dass er sich gesetzeswidrig verhält, dürfte eine Unternehmereigenschaft gegeben sein.' Könnte man evtl. als so 'ne Art 'Anscheins-Beweis' auslegen. Die Behörde hat damit einen 'Beweis' vorgelegt und es wäre nun an Ihnen, diesen 'Beweis' zu widerlegen. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Das habe ich so nicht behauptet, Herr Kreitmayr. Ich habe gesagt, dass es eine Beweislastumkehr gibt und sie in gewissen Grenzen auch durchaus zulässig sein kann. Ob das auch in Ihrem Fall so ist - keine Ahnung!
Ich habe meine neu erworbenen "Rechtskenntnisse" überwiegend aus Wikipedia. Ich habe Ihre Information auch nur ganz allgemein Verstanden. Der Hinweis auf den Begriff prima-facie Beweis war recht hilfreich.
Ich habe mir ca. 20 Urteil besorgt die sich mit einem Themenkomplex beschäftigen. Bei lesen muss ich erkennen, dass ein Urteil des BSG aus 1984, welches bei einem bestimmten Sachverhalt den Begriff der widerlegbaren tatsächlichen Vermutung gebrauchte, nun Eingang in nahezu alle anschließenden Urteile gefunden hat.
Nun müssen die jeweils Betroffenen den LBG`s bzw. den Gerichten beweisen, dass sie nicht tun.
Daher auch meine Frage wie man nichttun Beweisen soll.
Bisher habe ich nur ein Urteil von einem LSG aus NRW gefunden welches sich nicht auf, aus meiner Sicht, abschreiben beschränkt.
Wenn der prima-facie Beweis nur die Beweislast der BG`s erleichtern soll und nur die widerlegliche gesetzliche Vermutung eine Beweislastumkehr zu Folge haben soll, verstehe ich die Rechtssprechung der BSGe nicht. Mein Rechtsempfinden geht als noch nicht konform mit dem von denen die das Sagen haben.
Also suche ich noch immer Antworten und Erklärungen
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