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in Mietkaufverträgen steht in den AGB Mietkauf, dass nach Zahlung aller Raten das Eigentum am Gegenstand an den Mietkaufnehmer übergeht, wenn nicht noch andere Forderungen des Mietkaufgebers bestehen.
Ist dies tatsächlich rechtens? Muss sich dre Mietkaufnehmer immer eine schriftliche Erlaubnis einholen, wenn er ein Objekt nach Vertragsablauf verkaufen möchte, wenn noch andere Verträge bestehen?
in Mietkaufverträgen steht in den AGB Mietkauf, dass nach Zahlung aller Raten das Eigentum am Gegenstand an den Mietkaufnehmer übergeht, wenn nicht noch andere Forderungen des Mietkaufgebers bestehen.
Normalerweise bezieht sich das auf jeden einzelnen MK-Vertrag und nicht auf die Gesamtschuld aus mehreren Verträgen. Vielleicht meinen die das auch so und haben sich nur unglücklich ausgedrückt. Einfach mal nachfragen.
Wenn ein Vertrag ordnungsgemäß zurück geführt wurde und aus diesem Vertrag keine weiteren Forderungen bestehen, geht das Eigentum automatisch auf den MK über.
Ob dies durch die obige Formulierung ausgehebelt werden kann, weiß ich zwar nicht, wage es aber zu bezweifeln. Es könnten ja durchaus noch weitere MK-Verträge bestehen, die aber zu verschiedenen Zeitpunkten über einen Zeitraum von z.b. 2 Jahren auslaufen. Die Klausel würde ja bedeuten, daß das Eigentum am ersten Objekt erst dann übergeht, wenn die Forderung aus dem letzten Objekt, also nach zwei Jahren bezahlt wurde. Das halte ich für fraglich. Und wenn sehr viele Verträge laufen, würde er ja nie Eigentümer werden.
Wie gesagt, das muß immer einzelvertragsbezogen betrachtet werden.
Dann muß sich der Vermieter über eine Bürgschaft absichern, aber auch die ist normalerweise vertragsbezogen. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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für einige Zeit habe ich mal in einer Leasinggesellschaft gearbeitet. Bei der Sicherheitenaufstellung haben wir zunächst die Objekte zusammengezählt, die noch am laufen waren. Darunter wurden dann noch die Objekte aufgelistet, die zwar zurückgezahlt, aber noch in der 'Pauschalhaft' waren. Ich denke dieser Satz ist in den AGB bei allen Gesellschaften üblich. Im Falle der Insolvenz versucht man ja soviel wie möglich zusammen zu bekommen.
Ich hatte aber schon damals das Gefühl, dass sich auch die Leasinggesellschaft nicht ganz sicher sei, ob dies so rechtens war. Bei einigen Fällen hat man sich separat bestätigen lassen, dass ausgelaufene Verträge noch Sicherheiten waren.
Auch habe ich gehört, dass Leasinggesellschaften viele Dinge in die AGB schreiben, die nicht durchsetzbar sind. Die Frage ist, ob es bei dieser Eigentumübergangsklausel schon Entscheidungen gibt?
Stell Dir nur mal vor, ein Mietkäufer schließt jedes Jahr einen neuen Mietkaufvertrag ab, d.h. der hat immer ein Obligo bei der LG und somit die LG immer eine Forderung an den MK. Durch die Klausel würde er ja nie Eigentum erwerben.
Nomalerweise ist die Sicherstellung immer vertragsbezogen in den jeweiligen AGB geregelt. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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wie gesagt, ich denke eine solche Klausel ist Standard bei allen Leasinggesellschaften und das, was Du schreibst ist nach meiner Ansicht Usus. Eine Leasinggesellschaft sucht ihre Sicherheiten regelmäßig auch bei ausgelaufenen Verträgen.
Auch ich halte dies fragwürdig. Mich würde interessieren, ob es zu diesem Thema schon Entscheidungen gibt.
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