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Hallo im Forum,
ich hoffe das das hier richtig paltziert ist, finde sonst keine Stelle wos passen könnte.
Ein deutscher hat einem anderen in der Türkei einen PKW mit notariellem Kaufvertrag verkauft. Beide haben Wohnsitz in Deutschland.
Es waren Freunde und der verkäufer hat dem Käufer gestattet in Raten zu zahlen. Per Unterschrift hat der Verkäufer aber bereits bestätigt das er den Betrag dankend erhalten hat.
Beide haben sich zerstritten und kurz vor zahlung der letzten Rate kommt ein gerichtlicher Mahnbescheid der von dem Betrag in dem notariellen Kaufvertrag deutlich abweicht.
Das deutsche Amtsgericht weis anscheinend nicht so recht bescheid wie es das türkische Recht interpretieren soll und bietet einen Vergleich an, der den Käufer zu 70% belastet.
Der türkische Vertrag wurde aber vom Käufer in vollem Umfang erfüllt.
Die Frage ist jetzt ob ein Vertrag der in der Türkei geschlossen wurde überhaupt in GER verhandelt werden kann?
Die Frage ist jetzt ob ein Vertrag der in der Türkei geschlossen wurde überhaupt in GER verhandelt werden kann?
Ja. Wenn das deutsche Gericht eine internationale Zuständigkeit hat (das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in Deutschland hat), dann kann (und muss!) es über vertragsrechtliche Klagen entscheiden, egal wo der Vertrag geschlossen wurde. Allerdings muss es unter Umständen (Art. 27 ff EGBGB) ausländisches Recht anwenden.
Anmeldungsdatum: 09.06.2006 Beiträge: 40 Wohnort: Tostedt-Land bei Hamburg
Verfasst am: 13.06.06, 11:39 Titel: teure Posse
das wird bestimmt eine teure Posse:
Wie schon von moro angeführt, ist wahrscheinlich das deutsche Amtsgericht am Sitz des Beklagten Käufers K zuständig für die Verhandlung. Natürlich wird der Richter zuerst prüfen, ob er überhaupt zuständig ist. Er wird also gezielt nach einer Gerichtsstandsvereinbarung in dem Vertrag, die da lautet: "Streitereien sind beim bezirksgericht in Ankara zu schlichten" oder so.
Als nächstes wird er prüfen, welches Recht anwendbar ist. Normalerweise deutsches Recht. Es könnte aber sein, dass in dem türkischen Vertrag drinsteht, dass türkisches Recht anwendbar ist. Klasse, da freut sich der Amtsrichter, und er wird einen Gutachter reinholen müssen, ob der Vertrag nach türkischem Recht rechtsgültig ist. Vielleicht ist der Vertrag zu allem Überfluss ja auch noch in englisch oder gar türkisch verfasst.
Dann geht es natürlich um die Fragen: ist das Auto übergeben worden (wahrscheinlich ja) und ist das Geld gezahlt worden. Da der Verkäufer V bereits bestätigt hat, dass er das geld erhalten hat, wird er es sehr schwer haben zu beweisen, dass das nicht stimmt. Denn der Käufer K wird behaupten, dass er bereits bezahlt hat und er hat einen Beweis.
Es geht hier also um die Beweisbarkeit der geflossenen Gelder. In Deutschland würde man dazu Kontoauszüge vorlegen. In der Türkei sind Barzahlungen eher üblich, gibt es Quittungen ?
Der Richter wird jedenfalls keinen Spaß haben und sehr grimmig dreinschauen. _________________ Jens Oelgardt
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Nur weil ich eine Meinung habe, heißt es nicht, dass diese Gesetz ist.
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