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lebensmitteltransport

 
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Roni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 12.06.06, 08:00    Titel: lebensmitteltransport Antworten mit Zitat

Ein Unternehmer befördert verderbliche Lebensmittel.
Die Ware kann nicht abgeliefert werden, da der Unternehmer unterwegs einen Defekt am LKW hat.
Nach der Reparatur ist weder der Empf. noch der Abs. noch anzutreffen. Die Ware verdierbt. Wie wird der Schaden reguliert. Das müsste doch die Transportvers. übernehmen Frage Frage
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renaultfreak
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.11.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 17.06.06, 16:50    Titel: Antworten mit Zitat

Das wird die Transportversicherung wegen groben Organisationsverschulden verständlicherweise ablehnen. Warum hat man den Absender oder Empfänger nicht informiert, dass der LKW einen Defekt hat?

Und warum verdirbt die Ware bei einem Defekt am LKW? Dieser Defekt kann doch keine mehrere Wochen gedauert haben?! Oder wurde hier verderbliche Ware nicht in einem Termotrailer befördert?
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Günni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 17.06.06, 21:29    Titel: Antworten mit Zitat

renaultfreak hat folgendes geschrieben::
Das wird die Transportversicherung wegen groben Organisationsverschulden verständlicherweise ablehnen.

Die Aussage stimmt definitiv nicht.

Im Verhältnis der Transportversicherung zum Versicherten ist es unerheblich, ob der Frachtführer grob fahrlässig gehandelt hat.Sollten keine anderen Ausschlussgründe vorliegen, wird die Versicherung gegenüber dem Versicherten erst einmal regulieren und anschließend versuchen, den Frachtführer in Regress zu nehmen. Da sich der Frachtführer bei grober Fahrlässigkeit nicht auf seine Haftungsbeschränkungen berufen kann, wirft eine Transportversicherung dem Frachtführer erst einmal pauschal grobes Orga-Verschulden vor.

Bei einem Fahrzeugdefekt pauschal von Orga-Verschulden zu reden, ist auch gewagt. Ich habe schonmal einen Wagen von einer großen Inspektion abgeholt. Im Rahmen dieser Inspektion sollte der Keilriemen überprüft werden. 2 Tage nach der Inspektion riss selbiger und legte durch eine Verkettung unglücklicher Umstände den Motor lahm.

Neben mangelhafter Wartung könnte z. B. auch ein unabwendbares Ereignis (Beispiel fällt mir im Moment nicht ein) für die Fahrzeugpanne verantwortlich sein. Dann wäre dier Frachtführer aus der Haftung ganz raus, aber für die Transportversicherung wäre das unabwendbare Ereignis, so nicht als Ausschlussgrund genannt, keinAusschlussgrund für die Regulierung.

Es kommt also auf den Einzelfall an.

mfg


Günni
_________________
mfg


Günni
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.06.06, 00:09    Titel: Antworten mit Zitat

Da es hauptsächlich um die Frage der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Transportversicherung geht, schubse ich das mal zu unseren Versicherungsexperten...

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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ihuehn
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 18.06.06, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist ein Fall für die sog. Frachtführerhaftungsversicherung. Der Frachführer haftet aus dem HGB heraus mit sog. Sonderziehungsrechten pro Gewicht der Ware (einfach mal googeln, dann erfährst du mehr). Wird ein gesonderter Vertrag mit dem Empfänger/Auftraggeber geschlossen, kann diese Haftung auch erhöht werden. Diese Haftung wird über den Versicherungsvertrag abgedeckt.

Die Transportversicherung ist eine Sachversicherung für eigene Güter, die transportiert werden (z. B. bei einem selbständigen Handweker, der seine Werkzeuge transportiert). Die würde hier also nicht greifen.

Eine Frachtführerhaftungsversicherung ist übrigens Spezialgeschäft, d. h. es sind gewisse Auflagen zur Annahme des Antrags zu erfüllen. Meist ist es z. B. teurer, den Transport von Wertsachen, Champagner, Spirituosen etc. zu versichern. Die Beitragsberechnung erfolgt häufig je Fahrzeug und dessen Nutzlast.

Für alle anderen Fragen bitte mit einem Gewerbespezi deines Vertrauens sprechen, das geht sonst zu sehr ins Detail. Ich weiß diese Dinge auch nur zufällig, da ich sie schon zweimal in der Praxis erlebt habe.
_________________
Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist Winken
WM- ich war dabei!!
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Günni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 16:03    Titel: Antworten mit Zitat

ihuehn hat folgendes geschrieben::
Das ist ein Fall für die sog. Frachtführerhaftungsversicherung. Der Frachführer haftet aus dem HGB heraus mit sog. Sonderziehungsrechten pro Gewicht der Ware (einfach mal googeln, dann erfährst du mehr). Wird ein gesonderter Vertrag mit dem Empfänger/Auftraggeber geschlossen, kann diese Haftung auch erhöht werden. Diese Haftung wird über den Versicherungsvertrag abgedeckt.

Die Transportversicherung ist eine Sachversicherung für eigene Güter, die transportiert werden (z. B. bei einem selbständigen Handweker, der seine Werkzeuge transportiert). Die würde hier also nicht greifen.

Eine Frachtführerhaftungsversicherung ist übrigens Spezialgeschäft, d. h. es sind gewisse Auflagen zur Annahme des Antrags zu erfüllen. Meist ist es z. B. teurer, den Transport von Wertsachen, Champagner, Spirituosen etc. zu versichern. Die Beitragsberechnung erfolgt häufig je Fahrzeug und dessen Nutzlast.

Für alle anderen Fragen bitte mit einem Gewerbespezi deines Vertrauens sprechen, das geht sonst zu sehr ins Detail. Ich weiß diese Dinge auch nur zufällig, da ich sie schon zweimal in der Praxis erlebt habe.


Hallo,

die oben beschriebene Güterschadenversicherung des Frachtführers tritt nur ein, wenn den Frachtführer ein Verschulden am Schaden trifft. Bei einem unabwendbaren Ereignis ist das z. B. nicht der Fall.

Die Warenversicherung des Absenders leistet jedoch grundsätzlich bei Transportschäden, sofern gemäß Versicherungsbedingungen kein Ausschlussgrund vorliegt. Die Versicherungsgesellschaft versucht natürlich immer, den Frachtführer in Regress zu nehmen. Aber das hat mit der Leistungspflöicht gegenüber dem Versicherten nichts zu tun.

Zur Verdeutlichungfüge iIch hier mal einen Ausschnitt von der Homepage der R&V an.

Code:
Versicherungsumfang
Sie sind der Fachmann, der Güter produziert und mit ihnen handelt. Sie kennen Ihre Waren, wissen diese zu verpacken und zu verladen. Aber kennen Sie auch Ihre Transportrisiken?
Wer oder was ist versichert?
Den wenigsten Warenversendern ist klar, dass Transporteure im Schadenfall nur sehr eingeschränkt haften und der Wareneigentümer somit oft keinen Schadenersatz erhält. Regelmäßig ist dies der Fall, bei so genannten unabwendbaren Ereignissen, die der Transporteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Aber selbst wenn der Transporteur gemäß seiner Geschäftsbedingungen für einen Schaden einzutreten hat, ist voller Schadenersatz eher die Ausnahme. Denn die Haftung ist bereits durch Gesetz im Verhältnis zum Gewicht des verladenen Gutes begrenzt.Mit unserer

                    Warentransportversicherung

brauchen Sie sich um die Haftung des Transporteurs keine Gedanken machen. Sie leistet

                    unabhängig von der Haftung des Transporteurs

Schadenersatz und macht Ihre Transportrisiken finanziell kalkulierbarer.

_________________
mfg


Günni
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