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Grundstück und Bauantrag, wie lange gilt ein Bauantrag?

 
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Baurechtleie
Gast





BeitragVerfasst am: 27.11.04, 19:27    Titel: Grundstück und Bauantrag, wie lange gilt ein Bauantrag? Antworten mit Zitat

Ich habe die Möglichkeit von der Stadt ein Grundstück in einem neuem Baugebiet zu erwerben. Die Bewerbung auf Zuteilung eines Grundstückes ist schon vor zwei Jahren erfolgt. Nun würde ich gerne, dass Grundstück kaufen und denn Bauantrag auch dieses Jahr stellen wollen, damit ich noch die Förderung der Eigenheimzulage zu dem derzeitigem Stand bekommen kann.

Nun zu meiner Frage: Da ich derzeitig aber noch nicht das Geld zum bauen habe, möchte ich mit dem Bau erst später beginnen. Nun zu meiner Frage, wann muss ich mit dem Bau beginnen? Kann die Stadt, dass Grundstück nach einer bestimmten Zeit zurück verlagen?

Über Tipps oder Gesetzesangaben würde ich mich sehr freuen. Ach ja, das ganze spielt sich in NRW ab.
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Baurechtleie
Gast





BeitragVerfasst am: 27.11.04, 20:26    Titel: Antworten mit Zitat

Nun habe ich gerade die Bauordnung NRW gefunden und dort steht unter § 77 "Geltungsdauer der Baugenehmigung", dass die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Im Absatz 2 steht dass dieser Antrag schriftlich um ein Jahr verlängert werden kann.

Nun möchte ich meine Frage etwas korrigieren. Ich kaufe das Grundstück jetzt und stelle noch keinen Bauantrag. Somit müßte ich innerhalb der nächsten zwei Jahren einen Bauantrag stellen. Dieses würde ich dann auch machen. So jetzt zu meiner Frage:

Liege ich richtig, dass wenn ich jetzt das Grundstück kaufe Dezember 2004, zwei Jahre Zeit habe den Bauantrag zu stellen, als im Dezember 2006. Jetzt müßte ich ja weitere 3 bzw. 4 Jahre Zeit haben mit dem Bau zu beginnen, also sagen wir mal Dezember 2009?

Wäre nett, wenn ihr mir eure Meinung dazu kund tun könntet.
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Gast






BeitragVerfasst am: 01.12.04, 12:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Fristwahrung muss der Bauantrag zwingend noch in diesem Jahr bei der Bauaufsicht vorliegen !. Wenn denn dann später die Baugenehmigung erteilt wird, gilt sie 2 Jahre. Ob das Finanzamt hinsichtlich Eigenheimzulage späetere Verlängerungen der Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung akzeptiert, muss beim Finanzamt geklärt werden, baurechtlich wäre es denkbar.
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