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Fairer Beitrag für Selbsständige ?
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j00ls
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Anmeldungsdatum: 02.09.2005
Beiträge: 60

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 16:10    Titel: Fairer Beitrag für Selbsständige ? Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn sich ein Selbsständiger freiwillig bei einer Gesetzl. Krankenkasse versichert so wird er "pauschal" mit einem Gehalt von ca. 1800€ veranlagt. Dementsprechend hoch sind dann auch die Beiträge.

Wenn nun aber der Selbsständige bei weitem nicht so viel verdient sondern weniger als die Hälfte, ist es da möglich der normalen Festlegung zu wiedersprechen ? Die Krankenkasse sagt natürlich nein...

Wie genau kann / sollte der Selbsständige vorgehen ? Die Krankenkasse hat gesagt das das Gehalt ja erst Ende des Jahres fessteht (Steuererklärung) kann der Selbsständige sich das Geld dann wiederholen ?

Vielen Dank!
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Stefanie145
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 16:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Nein, die Mindestbemessung von ca. 1.800 € ist für hauptberuflich Selbstständige in § 240 SGB V festgeschrieben. Die Krankenkasse darf gar nicht anders, als dies als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu nehmen.

Sofern am Ende eines Jahres der Selbstständige feststellt, dass seine Einnahmen noch geringer waren, so gilt dies nur für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit.

Übrigens, die Krankenkasse hat freiwillige Mitglieder grundsätzlich mit einer Beitragsbemessungsgrundlage von 3.562,50 € einzustufen, die günstigere Variante ist nur möglich, wenn das frewillige Mitglied geringere Einnahmen nachweist. Und dann gelten immer noch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen.
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Irene-Marie
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Anmeldungsdatum: 03.06.2006
Beiträge: 526
Wohnort: Fuldabrück

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 18:24    Titel: Antworten mit Zitat

Smilie Das ist ja das, was ich auch nicht so richtig verstehe.

Wann ist man denn hauptberuflich selbständig?

Doch wohl, wenn man vom Einkommen auch leben kann?

Und wann ist man nebenberuflich selbständig?

Als Hausfrau?

Oder ist man gezwungen bei wechselnden Einkünften, die zwischen 0 und 200 € im Monat liegen dafür ca. 250,00 an Krankenversicherung zu zahlen?
Das verstehe wer will.
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Stefanie145
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 20:10    Titel: Antworten mit Zitat

Irene-Marie hat folgendes geschrieben::
Wann ist man denn hauptberuflich selbständig?
Wenn das unsere liebe Bundesregierung mal offiziell regeln würde, gäbe es viele Problem nicht. Es gibt verschiedene Richtlinien, welche eine hauptberufliche Selbstständigkeit definieren. Dies sind jedoch alle keine hoch offiziellen Aussagen.

Von einer hauptberuflichen Selbstständigkeit kann gesprochen werden, wenn sein Lebensmittelpunkt die Selbstständigkeit ist, d.h. er seine Arbeitskraft überwiegend für seine Selbstständigkeit aufbringt oder er seinen Lebensunterhalt überwiegend aus der Selbstständigkeit bestreitet. Ebenfalls liegt nach verschiedenen Meinungen dann eine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, wenn mindestens eine mehr als geringfügige Arbeitskraft beschäftigt wird.

Mal 2 klare Beispiele, um dies zu verdeutlichen.
Ein Arbeitnehmer hat eine 35 Stunden Wochen und bestreitet aus dieser Beschäftigung ein Arbeitsentgelt von ca. 3.000 € brutto. Zusätzlich betreibt er noch ein Gewerbe, dieses nimmt ca. 5 Stunden die Woche in Anspruch und er erzielt ein Einkommen von 500 € aus diesem, er beschäftigt keine Arbeitnehmer.
--> nebenberufliche Selbstständigkeit
Ein Arbeitnehmer arbeitet 5 Stunden die Woche und bestreitet aus dieser Beschäftigung etwa 500 € brutto. Zudem übt diese Person an 35 Wochenstunden eine Selbstständigkeit mit einem Einkommen von 3.000 € aus.
--> hauptberufliche Selbstständigkeit

Das es nicht immer so klar ist, ist logisch. Hier kommt es dann vermutlich auch immer auf den Prüfer drauf an, er diesen Fall prüft, da es wie gesagt keine klare Definition gibt.
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lerafi
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 370

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 20:40    Titel: Antworten mit Zitat

Wer selbständig ist und wechselnde Einnahmen von 0 - 200,00 Euro/Monat hat,
MUSS ja noch andere Einkünfte (oder Vermögen) haben, denn kein Mensch kann in diesem Lande von 0 bis 200,00 Euro im Monat leben.
Also kann die Selbständigkeit weder der (berufliche) "Lebensmittelpunkt" sein, noch kann aus dieser Selbständigkeit der "Lebensunterhalt überwiegend" bestritten werden.
Folglich liegt (nach eigener Definition von KK-Mitarbeiterin Stefanie145) auch keine "hauptberufliche" Selbständigkeit vor.

Ob hauptberuflich oder nicht, das entscheidet übrigens der Selbständige ganz alleine und nicht irgendein Prüfling von irgendeiner KK.
Sogar das Finanzamt akzeptiert, dass der Unternehmer selbst entscheidet, welche Ausgaben für seinen Betrieb notwendig sind (als Beispiel) - nur die KKen meinen, sie könnten das für den Selbständigen enscheiden, ob er hauptberuflich oder nebenberuflich tätig ist.

Also kurz: der KK mitteilen, dass KEINE hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt wird und fertig. Kommt ein Beitragsbescheid, in dem das von der KK nicht akzeptiert wird, unbedingt fristgerecht Widerspruch einlegen und ggfs. zum Sozialgericht gehen.
Das kann man alleine, dafür braucht man keinen Anwalt und es kostet nichts.

Und Vorsichts vor "Tipps" von Stefanie145, siehe
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=70287
25.5.2006/19.45 Uhr
sie "sieht es nicht ein", dem Fragesteller eine korrekte Auskunft zu geben ...
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

lerafi hat folgendes geschrieben::

Ob hauptberuflich oder nicht, das entscheidet übrigens der Selbständige ganz alleine und nicht irgendein Prüfling von irgendeiner KK.


Nee, so einfach geht's nicht Smilie

Natürlich entscheidet anhand der vorgetragenen Tatsachen erst mal die Krankenkasse als zuständige Behörde, ob die Selbständigkeit hauptberuflich in diesem Sinne ist. Wenn der Selbständige mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist, kann er per Widerspruchsverfahren und Klage eine gerichtliche Entscheidung erreichen.
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lerafi
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 370

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 21:40    Titel: Antworten mit Zitat

"Fair" und "Krankenkasse" sind zwei Vokabeln, die nicht zusammen passen.
Beispiel:
Die GKV kassiert von einem freiwilligen Mitglied (hauptberuflich selbständig tätig) jahrelang den KV-Beitrag entsprechend dem Einkommen (nicht wenig), welches jedes Jahr durch Vorlage des ESt-Bescheides nachgewiesen wird.
Das freiwillige Mitglied hat einen Tarif mit Krankengeldanspruch gewählt,, für alle Fälle ... und zahlt jahrelang den erhöhten Beitrag.

Nun passiert, was jedem Selbständigen mal passieren kann: ein schlechtes Jahr, Verlust, "Negativ-Einkommen" steht im ESt-Bescheid.
"Ein schlechtes Jahr? Muss man durch, wird auch wieder besser", sagt sich unser Selbständige. Er schickt seiner KK den ESt-Bescheid und erfährt von dieser "Mindestbeitragsbemessungsgrenze": von einem fiktiven Einkommen von 1.837,50 Euro/Monat (2006) verlangt die GKV nun den KV-Beitrag (erhöhter Tarif mit KG-Anspruch) ca. 310,00 Euro/Monat - obwohl kein Einkommen im Vorjahr.
"Tut uns wirklich leid, aber der Gesetzgeber ..." sagt die KK.
Und: "Können Sie das nicht zahlen, fliegen Sie raus. Zwei rückständige Beiträge und der Gesetzgeber verlangt von uns ..."
Zähneknirsdchend zahlt der Selbständige. Wer will schon ohne KV sein?
Und so lange Umsätze auf seinem Konto eingehen, hat er auch Kredit bei seiner Bank.

Nun schlägt das Schicksal aber nochmal zu. Diesmal richtig. Unser Selbständige hat einen Unfall, liegt im Krankenhaus, muss wiederholt operiert werden, ist lange "krankheitsbedingt arbeitsunfähig".

"Schrott", denk er sich, "gerade jetzt, wo ich tüchtig reinklotzen muss, damit der Betrieb wieder in die Gänge kommt - na, zum Glück habe ich ja trotz alledem die ganze Zeit den erhöhten Beitrag für den Krankengeldanspruch gezahlt (obwohl es weh tat)".
Und er stellt bei seiner KK den Antrag auf KG.

"Nö", sagt die Kasse, "ist nicht".
Wie bitte?
"Nein, denn das Krankengeld ist dazu da, das durch Krankheit entgangene Einkommen zu ersetzen - und Sie hatten ja gar kein Einkommen!
Es tut uns wirklich leid, aber der Gesetzgeber (und das BSG) ... "

Tja, da nun längere Zeit auch kein Umsatz mehr aufs Konto fliesst, sagt die Bank, "kein Dispo mehr".

Das wars.
So viel zum Thema "fair" und "KK".
Ich nenne das Betrug.
Denn die KK hätte zumindest keinen erhöhten Beitrag für den KG-Anspruch mehr kassieren dürfen und den Selbständigen über die Rechtslage aufklären müssen, damit er den Betrag in eine privat Zusatzversicherung hätte investieren können.
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vikingz
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 20.06.06, 14:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ich überspringe mal den letzten Beitrag, die Nummer mit dem Krankengeldanspruch ist schon oft genug gepostet worden und nach wie vor ein falsches Beispiel für vorhandenes oder nicht vorhandenes Fairneß-Bewusstsein der Kasse.

Wie dem auch sei, die Nummer mit dem Lebensmittelpunkt funktioniert sehr wohl.

Wer in der Woche 4 Stunden selbständig tätig ist und sonst nix macht, der hat wohl seinen Lebensmittelpunkt in der Selbständigkeit.

Wenn Sie glauben, das geht in Deutschland nicht, dann seien Sie mal motiviert, bei der Kasse Ihres Vertrauens vorbeizuschaun und sich ein bisschen was aus der Arbeitspraxis erzählen zu lassen.

Wenn´s um den Beitrag geht, verdienen viele Selbständige auf den Fragebögen deutlich weniger als gar nix und sind natürlich nebenberuflich selbständig. Die Frage der Kasse, wovon der Selbständige an sich mit monatlich 200,- € denn sonst so lebt, wird dann ganz im Gegenteil noch als Frechheit und Eingriff in die Privatsphäre aufgefasst.

Dass es die Kasse Ihres Vertrauens augenscheinlich nicht gibt, ist mir übrigens durchaus bewusst.

Aber wenn die Bundesregierung will, haben wir diese Definitionsprobleme ja vielleicht bald hinter uns.
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Irene-Marie
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Anmeldungsdatum: 03.06.2006
Beiträge: 526
Wohnort: Fuldabrück

BeitragVerfasst am: 20.06.06, 20:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

bevor sich alle wundern wie man von 200 € leben kann: in dem man Hausfrau ist, einen verdienenden Mann hat und man selbst ein Hobby hat, welches gelegentlich etwas Geld einbringt. Momentan hat dieses berufliche Hobby nur Geld gekostet und in rund 6 Monaten Einnahmen von knapp 150 € gebracht.

Warum muß man dafür überhaupt ein Gewerbe anmelden?

Es kann ja wohl nicht sein, dass man dann auch noch eigene Versicherungsbeiträge bezahlen muß.
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 20.06.06, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

Wo wir gerade bei dem Thema sind. Hat ein Versicherter einen Rechtsanspruch auf eine verbindliche Auskunft im voraus ab wann genau ein Angestellter als Selbstständiger von seiner Kasse eingestuft werden würde? Wenn ja wonach? Wie kann er das ggf. einklagen?
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Stefanie145
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 20.06.06, 21:10    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::
Wo wir gerade bei dem Thema sind. Hat ein Versicherter einen Rechtsanspruch auf eine verbindliche Auskunft im voraus ab wann genau ein Angestellter als Selbstständiger von seiner Kasse eingestuft werden würde? Wenn ja wonach? Wie kann er das ggf. einklagen?
Evtl. kann man dies aus § 14 SGB I konstruieren.
Zitat:
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig ür die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

Wobei dies gerade in dem Bereich hauptberufliche / nebenberuliche Selbstständigkeit schwer ist, im Voraus genaue Aussagen zu treffen, wenn man noch nicht den gesamten Sachverhalt kennt. Oftmals stellt sich nach dem Stellen eines Antrags raus, dass der Versicherte unklare Aussagen macht, weil er z.B. Fachbegriffe verwendete und diese vertauscht hat und dadurch sich ein Sachverhalt in Wirklichkeit anders darstellt.
Grundsätze sollten jedoch schon aufgezeigt werden können.
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vikingz
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 20.06.06, 21:13    Titel: Antworten mit Zitat

@ Irene-Marie : Das wundert mich gar nicht, das wäre das typische Beispiel für eine nebenberufliche Selbständigkeit, während derer z.B. ggf. eine Familienversicherung bestehen bleibt.

@ windalf : Rein theoretisch hat jedes Mitglied nach dem SGB I Anspruch auf Auskunft. Soweit man der Kasse über einen Sachverhalt seinerseits Auskunft erteilt (Mitwirkungspflicht des Versicherten), sollte sich die Kasse auch nicht damit schwertun, eine Bewertung vorzunehmen.

Mangels Unterlagen erfolgt die Prüfung anhand der Angaben des Mitglieds über den Umfang der Beschäftigung und der Selbständigkeit sowie der zu erwartenden Einnahmen.

"Verschätzt" man sich bei den Einnahmen, dann wird rückwirkend Beitrag nachberechnet, von daher besteht keine Rechtssicherheit, soweit sich Angaben im nachhinein als falsch erweisen.

Wäre es anders, dann wären ja alle Selbständigen mit Mindestbeitrag versichert.

Einklagen kann man alles, aber rein wegen der zu erwartenden Nicht-Erteilung einer Auskunft ohne jeden strittigen Geldwert im voraus dürfte man schwerlich ein Sozialgericht für den Fall begeistern können.
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 20.06.06, 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

@vikingz
Das heisst also wenn ich eine "Funktion" haben will nach der ich berechnen kann wie genau sich mein beitrag ermittelt muss ich annähernd "undendlich" viele Auskünfte verlangen in 1Cent und 1 Minuten Schritten...

Dann würde auch eine Auskunft herauskommen mit der man was anfangen kann...
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vikingz
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 20.06.06, 21:46    Titel: Antworten mit Zitat

Ne, Sie müssen lediglich der Kasse die Angaben machen, die sie zur Prüfung haben möchte.

Diese Angaben müssen stimmen. Sofern sich die Situation ändert, muss man der Kasse Änderungen mitteilen.

Jedenfalls sollten Sie eine verlässliche Auskunft erhalten.

Wenn Sie eine Prüfung oder Beitragsberechnung nachvollziehen möchten, dann sollte Ihre Kasse bereit sein, Ihnen zur Berechnungsweise detailliert zu erklären, wie und warum eine Entscheidung getroffen wurde.

Wenn die Kasse sich weigert, dazu Auskunft zu geben, dann kann man ggf. erwägen, zu einer anderen Kasse zu wechseln.

Keine letztlich befriedigende Situation, aber beim Finanzamt z.B. kann man die Mitgliedschaft ja noch nicht mal kündigen.
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 20.06.06, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

@vikingz
Angenommen der A macht sich nebenbei selbstständig. Der A will seinem Kunden B seine Leistung in Rechnugn stellen. Dafür überlegt sich der A was muss ihm übrig bleiben, damit es sich für ihn lohnt. Daher muss der A genau wissen was für Kosten auf ihn zu kommen. Unter anderem weiß der A noch gar nicht wieviele Stunden und wieviel er denn nun nebenbei selbstständig verdienen will und macht dies unter anderem davon abhängig was denn die Krankenkasse in Rechnung stellen will. Das heisst A will für zig Szenarien wissen wie die Belastung aussehen würden (und das dann ggf durch eine Optimierung oder was auch immer jagen).

Ob und wie der A seine Sitution ändert hängt insbesonder davon ab was denn zu zahlen wäre. Schließen Sie auch erst nen Vertrag ab und lassen sich dann im nachhinein erzählen was es denn gekostet hat in abhängigkeit davon was genau Sie in Anspruch genommen haben? Wohl kaum Sie wissen schon vorher detailliet was in welchem Fall gilt...

Zitat:

Keine letztlich befriedigende Situation, aber beim Finanzamt z.B. kann man die Mitgliedschaft ja noch nicht mal kündigen.

Da kann ich mir aber vorher genau ausrechnen was in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkomen zu zahlen ist. Und eines ist sicher die Kurve wird streng monoton sein. Bei der Krankenkasse bin ich mir da nicht sicher...
_________________
...fleißig wie zwei Weißbrote
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