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Verfasst am: 20.06.06, 22:18 Titel: Sozialversicherung der Selbständigen vs. 400Euro Job
Ein Unternehmer betreibt nebenberuflich ein Handelsgewerbe. Hauptberuflich hat er einen 400 Euro-Job.
Ist der Unternehmer damit versichert oder muß er sich zusätzlich versichern wegen seiner Selbstständigkeit? Reicht der 400 Euro Job zur Deckung seiner Sozialersicherung aus?
Selbständige Arbeit ist ja nicht sozialversicherungspflichtig. Muß die nebenberufliche Tätigkeit zusätzlich berücksichtigt werden oder ist das egal?
Verfasst am: 20.06.06, 22:42 Titel: Re: Sozialversicherung der Selbständigen vs. 400Euro Job
hanfsamen hat folgendes geschrieben::
Ist der Unternehmer damit versichert...
Nein!
Zitat:
...oder muß er sich zusätzlich versichern wegen seiner Selbstständigkeit?
Er muß nicht-er sollte aber eine private Versicherung abschließen. Das gründet aber nicht in seiner Selbständigkeit, sondern darin, dass...
Zitat:
Reicht der 400 Euro Job zur Deckung seiner Sozialersicherung aus?
...man in einer geringfügigen Beschäftigung schon nicht gesetzlich versichert ist, er sollte sich also auch privat versichern, wenn er nicht nebenberuflich selbständig wäre. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Er sollte sich auch bei einer nebenberuflichen Selbständigkeit privat oder freiwillig gesetzlich versichern, da hier ebenfalls keine Sozialversicherungspflicht vorliegt.
Ein 400,00 Euro Job, der sogenannte "Mini-Job", unterliegt NICHT der SV-Pflicht.
Der Arbeitgeber muss in der Regel zwar pauschal 25% an die Knappschaft zahlen (11% KV, 13% RV, 2% LSt), daraus erwirbt der AN aber KEINEN KV-Schutz.
Erst ab 400,01 Euro/Monat, der sogenannten "Midi-Job", ist sv-pflichtig mit KV-Schutz für den AN.
Also wenn der "Unternehmer" nur diesen 400,00 Euro Job hat, und wirklich nur bis genau 400,00 Euro im Monat verdient, hat der darüber KEINEN KV-Schutz!
(Sollte ein "Unternehmer" eigentlich wissen ...)
Wenn dieser Mensch seine selbständige Tätigkeit wirklich nur nebenberuflich betreibt, kann die Krankenkasse keinen Beitrag dafür verlangen.
Wenn sie (die Kasse) von der Selbständigkeit weiss, dann wird sie sicher ganz genau prüfen wollen, ob die Selbständigkeit nicht vielleicht doch "hauptberuflich" ist und
der Job (wenn es denn ein "Midi-Job" ab 400,01 Euro ist) "nebenberuflich" ist.
Ist ja auch klar:
KV-Beitrag aus 400,01 Euro = ca. 27,00 Euro AG + 7,50 AN = 34,50 Euro/Monat.
KV-Beitrag aus 1.837,50 (Mindestbeitragsbemessungsgrenze für freiwillige Mitglieder in einer GKV, die hauptberuflich selbständig tätig sind) = ca. 250,00 Euro/Monat.
Rechnen, zu den eigenen Gunsten, können (ganz pauschal *grins*) alle Kassen!
Der Arbeitgeber muss in der Regel zwar pauschal 25% an die Knappschaft zahlen (11% KV, 13% RV, 2% LSt), daraus erwirbt der AN aber KEINEN KV-Schutz
Warum erwirbt erkeinen KV-Versicherungsschutz, obwohl der AG Beiträge abführt?
Ein anderes Beispiel: Ein 22-jähriger wird arbeitslos und wohnt mietfrei. Er hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, nur auf Sozialhilfe (ALG II). Anstatt die 345 Euro "Stütze" zu beantragen nimmt er einen 400 Euro Job an.
Wäre er dann nicht krankenversichert? Das kann ja eigentlich nicht im Sinne des Gesetzgebers sein...
Warum erwirbt erkeinen KV-Versicherungsschutz, obwohl der AG Beiträge abführt?
.
Wenn er nicht (anderweitig) gesetzl. krankenversichert ist, muß der Arbeitgeber die KV-Pauschale auch nicht zahlen.
hanfsamen hat folgendes geschrieben::
Ein anderes Beispiel: Ein 22-jähriger wird arbeitslos und wohnt mietfrei. Er hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, nur auf Sozialhilfe (ALG II). Anstatt die 345 Euro "Stütze" zu beantragen nimmt er einen 400 Euro Job an.
Wäre er dann nicht krankenversichert? Das kann ja eigentlich nicht im Sinne des Gesetzgebers sein...
Mit 22 könnte er noch familienversichert sein. Falls älter: es läge vielleicht im Interesse des Staates, aber nicht der Krankenkasse. Die müßte volle Leistungen ab 1 Cebt Monatseinkommen (Beitragseinnahme ca 0,14 Cent) bringen, wenn es keine Geringfügigkeitsgrenze gäbe.
In dem Beispiel kann sich der junge Mann (wenn etwas älter) freiwillig versichern. Bis es soweit ist, gilt dann auch die Neuregelung, daß die BA die Beiträge dafür übernimmt, wenn sich dadurch der Bezug von AlG II vermeiden läßt. Derzeit wäre es noch so, daß er durch die Beiträge doch AlG-II-Berechtigt wäre, dann aber eben diese Beiträge nicht mehr zahlen muß, also nicht mehr berechtigt ist.
Wenn er nicht (anderweitig) gesetzl. krankenversichert ist, muß der Arbeitgeber die KV-Pauschale auch nicht zahlen.
Wo kann man die rechtliche Regelung den nachlesen. Es macht irgendwie keinen Sinn für mich, das man keinen KV-Schutz bekommt.
Zitat:
In dem Beispiel kann sich der junge Mann (wenn etwas älter) freiwillig versichern. Bis es soweit ist, gilt dann auch die Neuregelung, daß die BA die Beiträge dafür übernimmt, wenn sich dadurch der Bezug von AlG II vermeiden läßt.
Kostet circa 140 Euro. Kann man sich die gezahlten Beträge nachträglich erstatten lassen? Nach drei Jahren vielleicht noch?
Wo kann man die rechtliche Regelung den nachlesen.
--- Im SGB V, dort wo der Pauschalbeitrag geregelt ist (Nummer hab ich nicht parat).
Es macht irgendwie keinen Sinn für mich, das man keinen KV-Schutz bekommt.
--- keinn Beitrag, kein Versicherungsschutz. Paßt doch zusammen.
Kostet circa 140 Euro. Kann man sich die gezahlten Beträge nachträglich erstatten lassen? Nach drei Jahren vielleicht noch?
---- Für Dich ca. 280, da Du hauptberuflich selbständig bist, wie aus deiner Web-Site klar hervorgeht. Warum und von wem sollte etwas erstattet werden?
Ergänzung: ihr seid ja 2 Leute, dann vielleicht doch nicht eindeutig.
Die 400,00 Euro gelten übrigens im Jahresdurchschnitt.
Sprich: bekommt der AN jeden Monat genau 400,00 Euro plus einmalig Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Gehalt oder sonst irgendwas dazu (zu den 12 x 400,00 Euro = 4.800,00 Euro), dann ist er schwuppdiwupp sv-pflichtig und damit kv-versichert.
Ich verstehe keinen Arbeitgeber, der 400,00 Euro Leute einstellt:
400,00 brutto wie netto für den AN plus
100,00 = 25% pauschale Nebenkosten (ab 1.7 noch mehr!)
=500,00 Euro gesamt pro Monat
Dagegen:
400,01 Euro "Brutto" für den AN ("Midi-Job")
+26,80 AG-KV-Anteil
+ 3,40 AG-PflV-Anteil
+ 39,00 AG-RV-Anteil
+13,00 AG-AloV-Anteil
=482,21 gesamt pro Monat für den AG
400,01
- 7,33 AN-KV-Anteil
- 1,26 AN-PflV-Anteil
- 7,54 AN-RV-Anteil
- 2,52 AN-AloV-Anteil
= 381,36 gesamt netto für den AN
Für diese 18,64 Euro weniger netto im Monat hat man als AN den vollen SV-Schutz incl. KV und für den AG ist es noch 17,79 billiger!
Frage keiner, warum das so ist. So hat es unser Gesetzgeber gewollt und gemacht.
ür diese 18,64 Euro weniger netto im Monat hat man als AN den vollen SV-Schutz incl. KV und für den AG ist es noch 17,79 billiger!
Und wenn der AG nett ist gibt er dem AN, das was er spart und der AN hat seine 400 Euro und ist versichert.
So kann eine befreundete Unternehmerin ihr Krankenversicherung decken..
Aber was ist mit der nebenberufichen Selbstständigkeit. Muss sie da noch was von Ihrem Reingewinn abgeben. Muss sie der Krankenkasse überhaupt sagen, das sie nicht sozialversicherungspflichtige Einkünfte hat?
Frage keiner, warum das so ist. So hat es unser Gesetzgeber gewollt und gemacht.
Nun ja, die Rechnung geht für Arbeitgeber bei glatten 400,- € nicht auf, soweit schon richtig.
Allerdings ist die Geringfügigkeitsregelung vor allem für alle Einkommen auch unter 400,- € so anzuwenden. Also z.B. 50,- €, 100,-€ usw.
Der Gesetzgeber sieht halt mal vor, dass man sich nicht für 2,50 € monatliche Beschäftigung die volle soziale Absicherung einkauft, und das macht wohl in dieser Einkommensregion auch Sinn. Irgendwo muss ich da die Grenze ziehen, und das kann ich sonstwo oder auch bei 400,- € machen.
Wer versicherungspflichtig sein möchte, der suche sich doch einen Job für 450,- €, da ist er zumindest für seinen Teil über die Gleitzonenregelung noch sehr günstig versichert.
Auch wenn ich nach wie vor der Meinung bin, dass die Versicherung grds. mal aus der Beschäftigung resultieren sollte und nicht umgekehrt.
hanfsamen hat folgendes geschrieben::
Aber was ist mit der nebenberufichen Selbstständigkeit. Muss sie da noch was von Ihrem Reingewinn abgeben. Muss sie der Krankenkasse überhaupt sagen, das sie nicht sozialversicherungspflichtige Einkünfte hat?
Das muss sie nicht. Sie entscheidet aber nicht selbst, ob sie haupt- oder nebenberuflich selbständig ist. Das entscheidet die Kasse (oder der RV-Träger, wenn ich nicht irre), da beisst sich die Katze also ohnehin in den Schwanz.
Das entscheidet die Kasse (oder der RV-Träger, wenn ich nicht irre), da beisst sich die Katze also ohnehin in den Schwanz.
Aber auf dem Gewerbeschein steht entweder Haupt- oder Nebenberuflich.
Bei mir natürlich nur Nebenberuflich. Versichert bin ich über die Agentur für Arbeit. Und den monatlichen Verdienst kann man ja immer durch Anschaffungen unter die 165 Euro Grenze drücken. Auch wenn ich mich manchmal Frage wofür ich eigentlich 5 Digicams, 4 Notebooks und 2 Autos brauche... Na ja, vielleicht für die Abschreibungen am Jahresende.
Genau aus diesem Grund wird zur versicherungsrechtlichen Beurteilung auch das zu versteuernde Einkommen herangezogen. Saldierungen sind nur sehr eingeschränkt möglich, den Beitrag zahlt man nicht etwa aus dem Gewinn, der dann unterm Strich steht.
Ich schreib´s mir auch bald mal in die Signatur : "Ich behaupte nich, dass das fair is, aber es is halt so."
Die Beurteilung, ob die Selbständigkeit haupt- oder nebenberuflich ist, wird steuer- und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich geprüft, was auf dem Gewerbeschein steht, ist für die SV-Träger (derzeit) nicht relevant.
In der Regel geht aber eine Versicherung aufgrund von Arbeitslosigkeit vor, was ja in diesem Beitrag konkret zum ersten Mal auftaucht.
Genau aus diesem Grund wird zur versicherungsrechtlichen Beurteilung auch das zu versteuernde Einkommen herangezogen. Saldierungen sind nur sehr eingeschränkt möglich, den Beitrag zahlt man nicht etwa aus dem Gewinn, der dann unterm Strich steht.
Das zu versteuernde Einkommen ist aber der Reingewinn der Unternehmung, nicht etwa die Einnahmen des Unternehmens.
Also kann ich das BGA nach Belieben erweitern, wenn ich zu viel verdiene. Dann das BGA abschreiben und entnehmen und wenn ich möchte Privat veräußern.
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