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Verfasst am: 29.06.06, 18:42 Titel: portokosten und auslagen
Hallo,
wenn durch einen rechtsstreit das gericht zugunsten des antragstellers entscheidet kann dann der antragsteller eine rechnung gegenüber des antragsgegner ausstellen in bezug auf port, druck etc.
bei manchen gerichtsbriefen verwendete der antragsteller die methode " einschreiben" um zu gewährleisten dass der brief auch nachweisbar angekommen ist.
wird auch diese versandmethode erstattet?
Was diese Frage mit Sportrecht zu tun hat, erschließt sich mir nicht. Es erfolgt Verschiebung. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 01.07.06, 08:24 Titel:
Es ist allgemein anerkannt, daß derjenige, der sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten läßt, einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich bestimmter Kostenpositionen hat. Darunter fallen Kosten für Briefpapier, Briefumschläge, ggf. Kopierkosten, Fahrtkosten und Porto. Nicht erstattungsfähig ist in aller Regel allerdings die für die Prozeßführung aufgewandte Zeit.
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