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Verfasst am: 04.07.06, 14:35 Titel: Klage innerhalb der EU. Wie geht's?
Hallo,
ich habe Probleme mit einer nicht gelieferten Sendung aus Frankreich (Internetauktionshaus [Name geändert] Auktion; Gezahlt per Ueberweisung - keine Lieferung ueber 5 Wochen).
Hat jemand Erfahrung mit Rechtsstreitigkeiten innerhalb der EU? Wo stelle ich evtl. Strafantrag, wo bekomme ich einen Anwalt her usw.?
Es geht um ca. 650.-Euro, daher moechte ich nicht den Internetauktionshaus [Name geändert] Kaeuferschutz in Anspruch nehmen, da dieser lediglich bis 250 Euro absichert.
Anmeldungsdatum: 09.06.2006 Beiträge: 40 Wohnort: Tostedt-Land bei Hamburg
Verfasst am: 05.07.06, 08:09 Titel: Außerhalb von Internetauktionshaus [Name geändert] wird es schwierig
Noch mal zur Zusammenfassung: D hat über Internetauktionshaus [Name geändert] bei F Ware im Wert von € 650 ersteigert und per Auslandsüberweisunge Vorkasse gezahlt. F hat die Ware nicht geliefert.
Da wir hier im internationalen (grenzüberschreitenden) Warenverkehr sind, gelten die bestimmungen des UN-Kaufrechts, die im deutschen EGBGB enthalten sind. Natürlich hat D Anspruch auf Lieferung der Ware gegen F.
Ein Strafanzeige bringt übrigens überhaupt nichts, weil dies ein Strafverfahren in gang setzt, bei dem es für den Geschädigten nichts gibt. Die Erlangung des Geldes oder der Ware kann nur zivilrechtlich vor gericht durchgesetzt werden.
D kann F vor einem französischen Gericht verklagen auf Lieferung der Ware oder Rückzahlung des Betrags. Das wird teurer als der Internetauktionshaus [Name geändert]-Käuferschutz. Denn da muss ein deutscher Anwalt mit einem französischen das verfahren anstrengen. Bei dem kleinen Betrag hat da keiner Lust zu. Und wie lange das dauert weiß ich nicht. Ich meine, dass die Anklage bei einem französischen gericht erfolgen muss, weil D was von F will.
Ich würde da doch auf den Käuferschutz zurückgreifen, bei Internetauktionshaus [Name geändert] die online-beschwerde einleiten, denn die wird bei Internetauktionshaus [Name geändert].fr auf französische geführt. Ein Pluspunkt für D. Und der Unterschiedsbetrag ist dann Lehrgeld.
meine Internetauktionshaus [Name geändert]-Auktionen mit Franzosen liefen übrigens auch immer schwierig. Vielleicht noch mal ein Hinweis: Franzosen zahlen heute immer noch mit Schecks, so dass die Überweisung auf dem Konto vielleicht gar nicht wahrgenommen worden ist. _________________ Jens Oelgardt
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Nur weil ich eine Meinung habe, heißt es nicht, dass diese Gesetz ist.
Verfasst am: 05.07.06, 23:28 Titel: Re: Außerhalb von Internetauktionshaus [Name geändert] wird es schwierig
quickfirm hat folgendes geschrieben::
Da wir hier im internationalen (grenzüberschreitenden) Warenverkehr sind, gelten die bestimmungen des UN-Kaufrechts, die im deutschen EGBGB enthalten sind.
Im EGBGB enthalten - wo denn? Im übrigen ist das Wiener Kaufrecht im allgemeinen nicht anwendbar, wenn es sich bei der Kaufsache um eine Ware für den persönlichen Gebrauch des Käufers oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt handelt (Art. 2 a CISG).
quickfirm, ich glaube Sie machen es sich zu einfach:
1. befindet sich das CISG wie moro völlig richtig festgestellt hat nicht im EGBGB und zweitens ist keineswegs klar, dass das CISG anwendbar ist.
2. Die Frage welches Sachrecht zur Anwendung kommt ist in diesem Falle erstmal völlig unerheblich, da sowohl das CISG als auch das BGB als auch der Code Civil den Erfüllunganspruch kennen, welcher unserem Käufer hier weiterhelfen könnte.
3. Problematisch ist also in erster Linie welches Gericht für die Klage zuständig ist. Hierbei wäre zunächst zu klären um welche Art von Vertrag es sich handelt (Verbrauchsgüterkauf)?? Wäre dies der Fall, könnte es nämlich unter weiteren Voraussetzungen sein (Anwendungsbereich EuGVO), dass auch ein Gerichtsstand in Deutschland begründet werden könnte. Die Sache ist denke ich nicht so aussichtslos wie sie im ersten Moment scheint, aber um einen Anwalt der sich mit IPR auskennt wird man wohl nicht umhin kommen.
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