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Verfasst am: 08.07.06, 07:24 Titel: Verkauf unter Ehepartnern
Hallo, hier ein schwieriger Fall?
ein vermietetes Objekt, welches beiden Ehepartnern zur Hälfte gehört, wird vor Ablauf der Spekulationsfrist, an einen Ehepartner verkauft.
Frage. fällt Spekuationssteuer an?
Danke fürs Antworten,
sisch _________________ Moral ist nicht gleich Recht, schon gar nicht im Recht sein
Aber die Einkommensteuer wird wohl anfallen, wenn das Haus innerhalb der Spekulationsfrist nicht nur für eigene Wohnzwecke genutzt, sondern auch vermietet bzw. für Eigen- oder Fremdbetriebliche Zweche genutzt wurde.
Wurde das Haus nur zu Wohnzwecken genutz, wird keine Einkommensteuer anfallen.
Unter Ehegatten müsste man aber noch aufpassen, das der Preis für den Verkauf des Hauses wie unter Fremden Dritten bemessen wird, da ansonsten eine Schenkung zum Teit angenommen werden kann.
Danke..
die Mieteinnahmen wurden schon ordnungsgemäß versteuert und der Preis ist eher zu hoch als zu niedrig, deshalb die frage nach der Spekulationssteuer.
LG
SISCH _________________ Moral ist nicht gleich Recht, schon gar nicht im Recht sein
Als "Spekulationssteuer" wird umgangssprachlich die Steuer auf "private Veräußerungsgeschäfte" nach § 23 EStG bezeichnet. Insofern "gibt" es doch eine "Spekulationssteuer".
Zitat:
Aber die Einkommensteuer wird wohl anfallen, wenn das Haus innerhalb der Spekulationsfrist nicht nur für eigene Wohnzwecke genutzt, sondern auch vermietet bzw. für Eigen- oder Fremdbetriebliche Zweche genutzt wurde.
Falsch.
Das "Einkommen" wird folgendermaßen ermittelt:
Verkaufspreis minus Anschaffungspreis minus Werbungskosten.
Angenommen, das Haus wurde für 200.000 Taler gekauft, als 100.000 Taler pro Ehepartner, und es kamen 5 % Kosten (Kredite, Notar, Grudnbuch ...) dazu. Dann kann der eine dem anderen seinen Teil vom Haus für 105.000 Taler verkaufen, und es fällt keine Steuer an, da kein Gewinn erzielt wurde.
Zitat:
Wurde das Haus nur zu Wohnzwecken genutz, wird keine Einkommensteuer anfallen.
Auch falsch. Die Steuerbefreiung gilt nur für "eigene Wohnzwecke" (siehe oben verlinktes EStG); hier gilt eine 2-Jahres-Frist; und da das Gebäude ja vermietet ist, trifft genau das nicht zu.
Zitat:
Unter Ehegatten müsste man aber noch aufpassen, das der Preis für den Verkauf des Hauses wie unter Fremden Dritten bemessen wird, da ansonsten eine Schenkung zum Teit angenommen werden kann.
Unter Ehegatten muss es sich nicht um eine Schenkung handeln, es kann auch eine "ehebedingte Zuwendung" sein. Zu dem Begriff geben diverse Suchmaschinen einiges an einschlägigen Gerichtsurteilen her. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Als "Spekulationssteuer" wird umgangssprachlich die Steuer auf "private Veräußerungsgeschäfte" nach § 23 EStG bezeichnet. Insofern "gibt" es doch eine "Spekulationssteuer".
Was umgangsprachlich bezeichet wird und was nicht, ist nicht der Gegenstand der Disskusion! Eine Steuer namens Spekulationssteuer gibt's nicht und es gab sie auch nie. Oder haben Sie schon mal einen Einspruch gegen einen Spekulationsteuerbescheind gesehen???
dimiator hat folgendes geschrieben::
Aber die Einkommensteuer wird wohl anfallen, wenn das Haus innerhalb der Spekulationsfrist nicht nur für eigene Wohnzwecke genutzt, sondern auch vermietet bzw. für Eigen- oder Fremdbetriebliche Zweche genutzt wurde.
mitternacht hat folgendes geschrieben::
Falsch.
Das "Einkommen" wird folgendermaßen ermittelt:
Verkaufspreis minus Anschaffungspreis minus Werbungskosten.
Angenommen, das Haus wurde für 200.000 Taler gekauft, als 100.000 Taler pro Ehepartner, und es kamen 5 % Kosten (Kredite, Notar, Grudnbuch ...) dazu. Dann kann der eine dem anderen seinen Teil vom Haus für 105.000 Taler verkaufen, und es fällt keine Steuer an, da kein Gewinn erzielt wurde.
Ich weiss nicht ob Sie vielleicht in die Zukunft schauen können, aber die Angaben, die Sie da in Ihrem Beitrag aufgeführt haben, haben nichts mit den tatsächlichen Gegenbenheiten zu tun. Diese Angaben gab's nicht in der Nachfrage. Deswegen hatte meine Antwort nur eine allgemeine Aussage, genau so wie die Frage.
dimiator hat folgendes geschrieben::
Wurde das Haus nur zu Wohnzwecken genutz, wird keine Einkommensteuer anfallen.
mitternacht hat folgendes geschrieben::
Auch falsch. Die Steuerbefreiung gilt nur für "eigene Wohnzwecke" (siehe oben verlinktes EStG); hier gilt eine 2-Jahres-Frist; und da das Gebäude ja vermietet ist, trifft genau das nicht zu.
Also bei Ihnen scheint es sich tatsächlich um einen Hellseher zu handeln. Oder Sie haben einfach nicht gesehen, dass sisch erst nach meinem Beitrag geschrieben hat, dass das Haus vermietet wurde. Außerdem sollten Sie meinen Beitrag vielleicht ein wenig genauer lesen. Genau das mit eigenen Wohnzwecken habe ich an einer anderen Stellen in meiner Antwort geschrieben
mitternacht hat folgendes geschrieben::
Unter Ehegatten muss es sich nicht um eine Schenkung handeln, es kann auch eine "ehebedingte Zuwendung" sein. Zu dem Begriff geben diverse Suchmaschinen einiges an einschlägigen Gerichtsurteilen her.
Aus schenkungssteuerrechtlicher Sicht unterliegen auch solche Zuwendungen grundsätzlich der Schenkungssteuer!!! Somit macht es für den Steuerpflichtige keinen Unterschied ob wir das als eine Schenkung oder eine ehebedingte Zuwendung bezeichnen.
Allerdings macht das Gesetz hiervon in § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG eine wesentliche Ausnahme:
Wird dem Ehepartner ein im Inland gelegenes Haus oder eine Eigentumswohnung unentgeltlich zugewendet, so ist diese Zuwendung steuerfrei, wenn es sich um die selbst genutzte Familienwohnung handelt. Entsprechendes gilt für die Übertragung von Miteigentumsanteilen.
Aber in unserem Fall hat Mitternach ja geschrieben, dass das Haus zumindest z.T. vermietet wurde. Deswegen können sich sehr wohl Probleme bei der "Vermeidung" der Schenkungsteuer entstehen
naja, die Lösung scheint ganz einfach: zu dem Preis (+Werbungskosten) verkaufen, zu dem man auch gekauft hat. Bei plus-minus-Null fällt auch keine Steuer an. Und bei Schenkungen gibt es Freibeträge (stehen auch im EStG), also wird bei halbwegs vernünftiger Preisgestaltung (weder irre hoch, noch realitätsfern niedrig) keine Steuer anfallen. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
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Da hast du Recht. Sollte in der Klausur echt nicht passieren _________________ Durch die "Rechtschreibreform" der Einkommensteuerrichtlinien wird sicherlich alles einfacher.
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