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Hallo,
ich habe mal folgende zwei Fragen:
Ist ein RA immer mit der Berufsbezeichnung anzureden oder darf ich die weglassen (ist ja kein Titel) ?
Darf sich ein LL.B (Bachelor of Laws) als Jurist bezeichnen ?
Anm.: bitte keine ideologische Grundsatzdiskussion über LL.B, LL.M contra Staatsexamen beginnen
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 08.07.06, 16:34 Titel:
Rechtsanwalt ist eine Berufsbezeichnung und kein Titel, wie Sie schon zutreffend schreiben. Natürlich muß man den RA deshalb nicht als "Herr Rechtsanwalt A" ansprechen - man kann es aber tun (wobei ich auf der anderen Seite meinen Fleischer nie mit "Herr Fleischermeister B" und den zuständigen Gerichtsvollzieher nie mit "Herr Obergerichtsvollzieher C", aber auf der anderen Seite Richter öfter auch mal mit "Herr Vorsitzender" (im Gerichtssaal) oder "Herr Richter D", im Telefongespräch aber auch einfach schon einmal mit "Herr D" anspreche/anschreibe). Der Phantasie sind da nur die Grenzen des guten Geschmacks gesetzt...
M. E. kann sich ein L.L.M. ohne weiteres als "Jurist" bezeichnen, ebenso wie ein Lizensiat (Jurist mit erstem Staatsexamen), da beides juristische Ausbildungsabschlüsse sind. Es gibt da auch entsprechende wettbewerbsrechtliche Entscheidungen, aber ich habe meinen Baumbach/Hefermehl gerade nicht hier...
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Zum "Herrn Richter" .... so hat meine liebe Frau Mutter mal den Vorsitzenden zu Beginn der Verhandlung in einem Nachbarschaftsstreit angesprochen. Darauf hat er recht barsch geantwortet "ich bin der Herr Vorsitzende". Ich denke mal, er wollte, wie in Nachbarschaftsstreitigkeiten üblich, erst mal beide Parteien etwas einschüchtern wobei "Herr Vorsitzender" in der mündlichen Verhandlung wohl die korrekte Anrede zu sein scheint, wie Sie ja auch schreiben.
PS: netter Spruch unten links ... der kennt Sie wohl näher ?!
Bei dem Begriff 'Jurist' handelt es sich leider um eine ungeschützte Bezeichnung.
Im Grunde darf sich jeder Jurist nennen, auch wenn er nie Rechtswissenschaften studiert hat.
Wettbewerbsrechtlich könnte aber bei einer Verwendung einer solchen Bezeichnung, ohne eine entsprechende fachliche Qualifikation vorweisen zu können, ein Verstoß gegen das UWG vorliegen.
In der Vergangenheit gab es schon zahlreiche kriminelle Organisationen, die wertlose Dokumente mit ungeschützten Bezeichnungen verkauft haben.
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