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Verfasst am: 30.11.04, 14:24 Titel: Wohnhaus unter Denkmalschutz
Eine Familie (2 Erwachsene, vier Kinder) bewohnen ein großes (400qm) , unter Denkmal stehendes Haus (Baujahr Ende 16. Jhdt.) in dem seither immer wieder Modernisierungen durchgeführt wurden. Nun steht eine dringend notwendige Renovierung des Hauses an (feuchter Keller, durchhängende Decken, undichte Fenster ...) und die Herren vom Denkmalamt in München, vom Landratsamt und der Kreisheimatpfleger besichtigten voll Begeisterung das alte Haus. Die Auflagen (die auch den Innenausbau bzw. - umbau betreffen) für einen Umbau sind für diese Familie finanziell nicht tragbar und auch sonst nicht akzeptabel. Was würde passieren, wenn die Bauauflagen des Denkmalamtes ignoriert würden und innen nach Geschmack der Familie renoviert würde. Wie kann es angehen, dass Beamte über das Eigentum anderer Leute bestimmen und dann nicht einmal finanzielle Hilfen bereitstellen. Welche Rechte hat der Hauseigentümer?????
Es gibt nur eine - mir bekannte - Möglichkeit. Sie stellen beim Bauamt einen Antrag auf Abbruch des Hauses. Grund Unwirtschaftklichkeit.
Dann wird die Bausubstanz überprüft und es wird ein Gutachten erstellt. An den Kosten dafür müssen sie sich zumindest beteiligen.
Bei diesem Gutachten kommt dann heraus, welcher Betrag notwendig ist, um das Gebäude in etwa dem heutigen Standard anzupassen.
Dann wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt. Dabei werden die heutigen Einnahmen (ggf. eigener Wohnwert) den zukünftigen (nach Sanierung) gegenübergestellt.
Ist aus diesen "Mehreinnahmen" die Sanierung nicht zu finanzieren, bleibt der Denkmalbehörde nur den Fehlbetrag als Zuschuß zu gewähren oder eine Abbruchgenehmigung zu erteilen. Falls letzteres geschieht, ist der Denkmalschutz aufgehoben.
Verfasst am: 30.11.04, 20:03 Titel: Wohnhaus unter Denkmalschutz
BGB hat folgendes geschrieben::
Es gibt nur eine - mir bekannte - Möglichkeit. Sie stellen beim Bauamt einen Antrag auf Abbruch des Hauses. Grund Unwirtschaftklichkeit.
Dann wird die Bausubstanz überprüft und es wird ein Gutachten erstellt. An den Kosten dafür müssen sie sich zumindest beteiligen.
Bei diesem Gutachten kommt dann heraus, welcher Betrag notwendig ist, um das Gebäude in etwa dem heutigen Standard anzupassen.
Dann wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt. Dabei werden die heutigen Einnahmen (ggf. eigener Wohnwert) den zukünftigen (nach Sanierung) gegenübergestellt.
Ist aus diesen "Mehreinnahmen" die Sanierung nicht zu finanzieren, bleibt der Denkmalbehörde nur den Fehlbetrag als Zuschuß zu gewähren oder eine Abbruchgenehmigung zu erteilen. Falls letzteres geschieht, ist der Denkmalschutz aufgehoben.
Mit welchen Kosten für das Gutachten hat der Besitzer des denkmalgeschützten Hauses zu rechnen?
Wenden sie sich an die untere Denkmalbehörde. Die sagen ihnen, was dieses Gutachten beinhalten muß.
Danach - soetwas gibt es jedenfalls in meinem Landkreis - wenden sie sich ab den Gutachterausschuß des zuständigen Katasteramts. Entweder die können das oder nennen ihnen verschiedene Adressen.
Verfasst am: 02.12.04, 17:19 Titel: Steuergeschenk durch Abschreibungen
agrotimmy hat folgendes geschrieben::
Wie kann es angehen, dass Beamte über das Eigentum anderer Leute bestimmen und dann nicht einmal finanzielle Hilfen bereitstellen. Welche Rechte hat der Hauseigentümer?????
Sie bekommen je nach persönlicher Steuerprogression bis knapp die Hälfte der Kosten als Zuschuß vom Staat - in Form von Steuer-Rückerstattungen.
Jede Reparatur, jede Sanierungsmassnahme (die zuvor mit dem Denkmalamt abgesprochen wurde) können Sie von der Steuer absetzen.
Na - wenn das keine kräftige staatliche Hilfe ist ......
MfG
Lucky
Bei der vorstehend von mir beschriebnen Wirtschaftlichkeitberechnung werden mögliche Steuervorteile des Eigentümers (erhöhte AfA aufgrund der Denkamleigenschaft) berücksichtigt.
Bleibt dennoch ein unwirtschaftlicher Aufwand m u ß die Denkmalbehörde den vollen Ausgleich der unwirtschaftlichen Aufwendungen erstatten, ansonsten wird eine Abbruchgenhmigung erteilt. So wird das jedenfalls in Niedersachsen, basierensd auf der Rechtsprechung des OVG Lüneburg praktiziert.
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