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Verfasst am: 29.06.06, 16:31 Titel: Was ist beim Lärmschutz zu beachten ?
Ich habe versucht mich durch die aktuellen Lämschutzverordnungen etc. durchzukämpfen und finde es sehr mühselig, alle Dokumente richtig zu deuten. Vielleicht könnt ihr mit helfen.
In unserer Stadt gibt es einen generellen Lämschutz von 6-22 Uhr und ganztägig an Sonn- und Feiertagen. Darüber hinaus gehende Regelungen für 6-7 Uhr und 20-22 Uhr gibt es wohl nicht mehr.
ich habe aber auch etwas von einer in Deutschland gültigen EU-Verordnung gelesen, die den Gebrauch von Lärm erzeugenden Maschinen reguliert - habe aber konkret nicht viel gefunden. Weiss jemand, ob es dabei Dinge gibt, die man in Gartensiedlungen oder EFH-Gebieten beim Gebrauch von Rasenmähern, Baumaschinen o.ä. generell zu beachten hat ? (unter der Voraussetzung,dass es keine Kleingartenordnung o.ä gibt). Oder ist das doch von Bundesland zu Bundesland verschieden ?
beim umweltamt nachfragen - die können ggflls die nummer der für geräte zuständigen stelle sagen, wenn die (wie da, wo ich wohne) in einer anderen stadt sitzt.
du meinst vermutlich die "RL 2000/14/EG Geräuschemissionen von Geräten und Maschinen im Freien"
In dieser Richtlinie werden Emissionswerte für bestimmte Geräte und Maschinen die im Freien verwendet werden festgelegt. Das war früher mal für Deutschland in der sogenannten Rasenmäherverordnung geregelt.
Laut EG Richtlinie dürfen nur Geräte mit einem bestimmten "Lärmpegel" in Verkehr gebracht werden.
Was dich interessiert ist vermutlich die 32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, dort heißt es u.a.
§ 7 Betrieb in Wohngebieten
(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien
Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,
Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung EG Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung EG Nr. 1980/2000 gekennzeichnet sind.
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