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Für Dozententätigkeiten muss man offensichtlich bfa-Beiträge auch nachträglich zahlen.
Auch 5 Jahre rückwirkend. Da kann eine Menge zusammenkommen.
Hat man erst einmal gezahlt, dann kommen sie mit Säumniszuschlägen in nicht mindergroßer Höhe (fast 70% der eigentlichen Beiträge).
Ist das zulässig?
Wenn ja, wie werden die Säumniszuschläge berechnet? Nur mal so oder gibt es dafür Richtlinien?
Hat man Chancen davon befreit zu werden? _________________ Werner
Gibt es denn Gründe bzw. Möglichkeiten um von den leidlichen Säumniszuschläge befreit zu werden?
Ist es vielleicht gar eine Sache, wie man mit den Sachbearbeitern umgeht?
Soweit mir bekannt ist, konnten sich freiberufl. Dozenten von der Beitragspflich befreien lassen. Der Termin endete irgendwann und wurde wegen falscher bzw. falschverstanderer Beratung auch nicht einmal versucht.
Deshalb Beitragspflicht und daraus resultierende Säumniszuschläge!? _________________ Werner
Tut mir Leid, ich kann Ihnen da leider nicht helfen.
Ich habe im Support-Forum aber einmal gebeten, dass Ihr Thread in das Sozialrecht verschoben wird. Dort sind einige Leute, die sich besser mit den Rentenversicherungsträger auskennen.
Gibt es denn Gründe bzw. Möglichkeiten um von den leidlichen Säumniszuschläge befreit zu werden?
Einzige Möglichkeit bei bereits bestandskräftigem Beitragsbescheid: rechtzeitig zahlen. Die Säumniszuschläge sind gesetzlich vorgeschrieben und daher nicht ins Ermessen des Sachbearbeiters gestellt. Noch nicht mal ein ggf. laufendes Widerspruchsverfahren hilft da weiter, da bei Beitragsforderungen das Widerspruchsverfahren keine aufschiebende Wirkung auslöst.
Wenn Sie mit dem RV-Träger für die rückständige Beitragsforderung eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen und auch einhalten - ggf. neben der Zahlung der laufenden Beiträge - dann fallen in der Laufzeit der Vereinbarung keine Säumniszuschläge an.
Sollte der ursprüngliche Beitragsbescheid aufgehoben werden und ggf. durch einen neuen ersetzt werden (z.B. ursprünglich fehlerhafte Beitragshöhe oder -zeitraum) entfallen natürlich auch die aus dieser Forderung resultierenden Säumniszuschläge. Die im neuen Bescheid festgestellte Forderung sollte dann aber umgehend bezahlt werden, sonst geht das Spiel wieder von vorne los. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Da stellt sich für mich die Frage:
Wenn ich denn zu spät gezahlt haben sollte und der Rentenbescheid für die letzten 6 Jahre galt, bin ich doch erst seit Rentenbescheid säumig?
Die Säumniszuschlage wurden aber Monat für Monat 6 Jahre rückwirkend berechnet. _________________ Werner
Das ist auch richtig so. Ein Beispiel:
Beitrag für Januar 2001 wird am 15.2.2001 fällig.
Er wird mit Bescheid vom Januar 2006 festgestellt, im Bescheid wird eine Zahlungsfrist von z.B. 4 Wochen gesetzt. Wird innerhalb der Frist gezahlt ist alles gelaufen. Wird jedoch nicht innerhalb der Frist gezahlt, berechnen sich die Säumniszuschläge für die Zeit ab Fälligkeit des Beitrages --> ab 16.2.2001 _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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