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Verfasst am: 06.07.06, 11:46 Titel: "Mühewaltung" und "Schadenminderungspflicht&a
Guten Tag!
Ich hätte da mal eine Frage:
Person A hat einen nicht verschuldeten Unfall mit einem vollgetankten Fahrzeug.
Im Rahmen der Abwicklung macht A gegenüber der Versicherung B u.a. folgendeDinge geltend:
1. Kosten für Benzin im vollgetanktem Fahrzeug (Totalschaden).
2. Benzinkosten, die im Rahmen der Suche eines Neufahrzeuges entstanden sind (=verschiedene Händler in der Region angefahren).
Nehmen wir weiter an, bei der Abrechnung würde sich die Versicherung in bezug auf das Volltanken auf § 249 und § 254 BGB - Schadenminderungspflicht berufen. Man müsse das Benzin halt abpumpen - aber das geht nicht so einfach, weil dazu der Tank angebohrt werden muß...
Und weiter könnte die Versicherung behaupten, für das Suchen nach einem anderen Fzg. gelte "Kein Ersatz für Mühewaltung" gemäß BGH-Urteil VersR 76, 857 . So würden denn auch keine Benzinkosten erstattet.
Meine Fragen dazu:
Könnte eine Versicherung so etwas behaupten und damit im Recht sein ?
Wäre dem Geschädigten das "Anbohren und Abpumpen" eines Fahrzeugtanks zuzumuten?
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 06.07.06, 13:09 Titel:
lassen sie sich doch einfach mal einen kostenvoranschlag von jemand machen der kfz-meister ist, damit die versicherung prüfen könnte was sie "billiger" kommen würde.
ich denke das es die versicherung min. genauso teuer kommt wie wenn sie einfach die 70/80€ an sie bezahlt.
ps:. befreundete werkstätten sind immer hilfreich _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
nehmen wir mal folgendes an:
der geschädigte folgt der vorhaltung des versicherers beim nächsten schaden (gleicher hergang, gleicher versicherer) und bohrt als nicht-fachmann den benzin-tank seines fahrzeuges an um das benzin in mitgebrachte und bereitstehende geeignete behälter abzufüllen.
gehen wir weiter davon aus (es handelt sich um einen nicht-fachmann):
a) er bohrt den tank an, das benzin läuft, aber er hat vergessen die mitgebrachten und bereitstehenden geeigneten behältnisse zu öffnen und in reichweite zu halten. bis er soweit ist sind 20 liter benzin aus dem tank ausgelaufen und im angrenzenden naturschutzgebiet versickert. wie argumentiert der versicherer dann?
b) wie a), aber es kommt beim bohren zum funkenflug, es entsteht ein brand, anspruchsteller wird nicht verletzt. wie argumentiert der versicherer dann?
c) er lässt einen fachmann kommen und die arbeiten vorschriftsmäßig unter beachtung sämtlicher auflagen ausführen. rechnung: inkl. anfahrt 2 stunden eines kfz-meisters, werkstatt-verrechnungssatz mind. 70 eur, plus material (der geschädigte hat ja nicht immer gleich 4 20-liter-kanister im keller) und mwst. wie argumentiert der versicherer dann? _________________ MfG,
Duisburger
wenn der geschädigte beim benzinabpumpen einen umweltschaden oder einen großen brandschaden verursacht, kann das der haftpflichtversicherung des bisherigen unfallgegners völlig egal sein, weil sie damit nichst zu tun hat.
wenn er fahrlässig nen schadenfall verursacht, muß er, bzw. seine versicherung dafür aufkommen (in diesem fall wäre das dann die eigene kfz-haftpflichtversicherung)
ich hab den eindruck, es geht hier nicht nur um etwa 50 liter sprit, sondern um deutlich mehr, kann das sein? ein LKW mit ein paar hundert liter sprit drin?
ich würde auch einfach einen kostenvoranschlag zum abpumpen durch eine fachfirma erstellen lassen. dann wird man ja sehen, ob sich der aufwand überhaupt lohnt. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 07.07.06, 12:20 Titel:
naja macht auch nix, denn das fahrzeug/tank wird nicht einfach auf dem schrottplatz angebohrt werden dürfen sondern muss auf eine fläche die einen "ölabscheider" hat b.z.w wo sichergestellt ist das der kraftstoff im falle des falles nichts anrichten kann.
ich stelle mir gerade bildlich einen tanklastzug vor _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
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Mein rein theoretisches Beispiel dreht sich um 70 - 80 l Diesel, nicht mehr und nicht weniger und der Wagen soll bei einem Abschlepp-Unternehmen stehen, wo ihn demnächst ein sog. "Resteverwerter" abholen würde...
Es geht hier also um einen Kraftstoffwert von rund 100 € und - der zweite Punkt ! - weitere 25 € für Fahrtkosten, um sich ein neues Fzg. zu suchen.
Leider gibt es ja Kostenvoranschläge heute auch nicht mehr ganz umsonst, oder?
Und dann der ganze Aufwand:
Kostenvoranschlag erstellen und absenden
Vers. sagt: "Zahlen wir nicht"...(siehe Verweis im Ausgangs-Posting)
Widerspruch des Geschädigten
Vers. zahlt immer noch nicht
Sollte für 100 - 125 € jetzt mit einem Anwalt gedroht werden? Mir erscheinen da Aufwand und Nutzen leicht diskrepant, oder? (Meist "Eigenbeteiligung" bei Rechtsschutzvers.)
Andrerseits: Sollte sich ein Geschädigter alles bieten lassen, wenn er evtl. im Recht ist?
Wo sind die Grenzen?
wer was will muß es beweisen, und damit muß muß der geschädigte auch die kosten für das abpumpen belegen. wenn ihm das zuviel arbeit ist, einen kostenvoranschlag erstellen zu lassen, dann soll er es bleiben lassen, bekommt aber auch nicht. die kosten für den kostenvoranschlag übernimmt i.d.r. die versicherung, bzw. werden von vielen firmen bei auftragserteilung wieder verrechnet.
für alles weiter gibt es die "kostenpauschale" für den gesamtschaden in höhe von 20 - 30 €. darüberhinausgehende kosten sind detailliert zu belegen und es können nur tatsächlich angefallene kosten verlangt werden. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Ich möchte die Sache jetzt noch um zwei Punkte erweitern:
1. Der Justiziar eines großen dt. Automobilclubs schreibt dazu sinngemäß:
"Tankinhalt ist Teil des Gutachtens/Wiederbeschaffungswertes" und "Fahrtkosten sind mit der üblichen Pauschale von 25-30 €, die meist gezahlt wird, abgegolten"
Ergo: Keine weiteren Ansprüche ableitbar - somit hätte sich das gesamte Gerangel mit Kostenvoranschlag usw. erledigt....
Aaaaber.......
2. Jetzt spinnen wir unser rein theoretisches Beispiel mal weiter und konfrontieren die Versicherung einfach mal mit der Behauptung: Abpumpen geht nicht.
Keine Belege, nur ein bißchen Fachgemurmel am Telefon im Sinne von "Gefahrstoffverordnung", "nicht einfach umfüllbar", "Aufgabe eines Fachmanns" usw...
Und es würde plötzlich folgendes passieren: Die Versicherung lenkt ein und zahlt tatsächlich den Spritpreis.
Und das, obwohl sogar Automobil-Rechtsexperten sagen, das müsse nicht sein...
Was bliebe wohl als Resumee dieser Aktion: Einfach mal auf den Busch klopfen und es versuchen, oder? Allerdings hat das mit "Recht" dann nicht mehr viel zu tun, allenfalls mit Genugtuung
Einen schönen Abend noch und danke für die vielen Beiträge zum Thema
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