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Verfasst am: 12.07.06, 15:35 Titel: Bestellung Gebrauchtwagen wie rechtsverbindl. bei Schaden
Hallo
folgender Fall.
Ein Autohaus meldet eine Neuwagen als Vorführwagen an. 1 Monat nach Anmeldung findet sich ein Kaufinteressent, der den Wagen kaufen will, was aber erst nach 2monatiger Zulassung machbar ist.
Hierzu wird ein Vertrag über die Bestellung eines Gebrauchtwagens ausgefüllt. In diesem Vertrag sind neben den notwendigen Details wie EZ, Fahrgestellnr usw. auch die Höchstkilometerzahl etc. notiert, aber nicht eine Klausel à la "gekauft wie gesehen".
Mündlich wird dem Käufer zugesichert, dass das Auto in eben dem Zustand übergeben wird, wie es vorzufinden ist, jedoch noch 1 weiteren Monat als Vorführwagen fungieren wird.
Nach 3 Wochen stellt der Käufer bei einer weiteren Besichtigung des bestellten Gebrauchtwagens fest, dass dieser einen Schaden am Hinterrad erlitten hat. Die Radzierkappen zeigt deutliche Kratzer, die Felge ist klar sichtbar beschädigt, ebenfalls ist der Reifen an einer Stelle abgewetzt.
Der Käufer meldet dies dem Autohaus und bittet um Klärung, da er sich Sorgen macht, das Auto in diesem Zustand bei der Übergabe vorzufinden.
Das Autohaus sichert dem Käufer hierauf zu, alle Schäden zu beheben.
2 Tage vor Übergabe ist der Käufer erneut vor Ort und bekommt zugesichert, alle Schäden seien behoben worden. Bei Besichtigung des Autos müssen sowohl Käufer als auch Verkäufer feststellen, dass lediglich die Radzierkappe ausgetauscht wurde, jedoch nicht die Felge und der Reifen.
Der Käufer pocht erneut auf Klärung. Das Autohaus sichert ihm zu, den TÜV Gutachter den Reifen und die Felge auf evtl Mängel kontrollieren zu lassen.
Bei Übergabe jedoch ist immer noch der defekte Reifen und die defekte Felge auf dem Auto. Die Felge wurde lediglich notdürftig ausgebessert. Laut Autohaus hat der TÜV Gutachter keine Gefährdung durch die Schäden an Reifen und Felge festgestellt, was das Autohaus dem Käufer auch schriftlich zu bestätigen bereit ist.
Der Käufer ist dennoch aufgebracht und unzufrieden, da sich das Auto offensichtlich in einem schlechteren Zustand findet als zum Datum der Bestellung und Schäden hat,d ie über die normalen Gebrauchsspuren, die innerhalb von 4 Wochen entstehen, weit hinausgeht.
Hat der Käufer hier eine Rechtsgrundlage, auf einen Austausch des Reifens und der Felge - bzw. zumindest des sichtbar lädierten Reifens - zu bestehen bzw. den Vertrag über die Bestellung anzufeiten?
Was hält Sie davon ab von dem Kauf zurück zutreten?
Mündliche Veeinbarungen zählen nicht.
Diese mündliche Vereinbarung war genauso lieblos wie die durchgeführte Reparatur, also nur so dahin gesagt und getan.
Meiner Ansicht nach müßte das Fahrzeug in den Zustand versetzt werden in dem Sie es gesehen, für gut befunden und für einen Kauf vorgemerkt haben.
Ich kann mir doch nicht ein Fahrzeug ansehe, welches an dem Tag noch vier Türen hat und zwei Monate später will ich es kaufen und es fehlen zwei Türen.
Auch Gebrauchsspuren sollten bei einem Vorführwagen in einem angemessenen Bereich liegen, das heißt das das Fahrzeug keine Beschädigungen aufweisen dürfte.
Gruß
pcwilli _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Ob man sich hier auf das rücktrittsrecht nach § 323 BGB berufen kann ist fraglich.
Eine verbindliche Vorbestellung ist noch kein Kaufvertrag im eigentlichen Sinne. Der spätere Käufer verpflichtet sich verbindlich, später einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer abzuschließen.
Es fragt sich also, wurde nun ein Kaufvertrag abgeschlossen, welcher beinhaltete, dass die Kaufsache erst einen Monat später übergeben wird. Oder war es nun eine verbindliche Bestellung?
Im Falle einer Bestellung, können nicht die Rechte enspr. §§ 433 ff.BGB abgeleitet werden. Es kommt vielmehr auf den Inhalt der Vereinbarung an.
Erst mit Schluss eines Kaufvertrages und mit Übergabe der Kaufsache - also dem Auto - kann der Käufer einen Zustand der Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln verlangen. Bestehen Sachmängel (§ 434 BGB), so kann der Käufer zunächst Nachbesserung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Schlägt eine Reparatur im zweiten Versuch fehl, dann besteht das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB). _________________ Abschließend sei nochmals erkärt, dass alles Geäußerte nur meine Meinung wiederspiegelt und auf keinen Fall eine Rechtsberatung darstellt.
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