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Forum Selection Clause

 
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Manrak
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.05.2006
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 18:06    Titel: Forum Selection Clause Antworten mit Zitat

Über folgende Klausel zerbreche ich mir gerade den Kopf:

Zitat:
In the event of any claim or controversy arising out of this agreement, the parties agree that the Purchaser, in its sole discretion, will decide if the matter will be brought before the Courts of [Land X] or the Courts of [Land Y].


Ist eine derartige Vereinbarung möglich? Persönlich würde ich sagen nein. Für beide Parteien muss der Gerichtsstand m.E. von vornherein ersichtlich sein. Bei der Klausel besteht die Gefahr, dass die gegnerische Partei Klage im Land X einreicht und diese zurückgewiesen wird, weil sich die andere Partei (Purchaser) einfach für das Land Y als Gerichtsstand entscheidet.

Habt ihr ein paar gute Links zum Thema?
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ThoT
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 19:49    Titel: Antworten mit Zitat

Handelt es sich bei Land X und Y um die Länder des Verkäufers und Käufers oder x-beliebige?

Grds. würde ich sagen, dass einer solchen Clause nichts im Wege steht. Wer sicht auf sowas einlässt ist natürlich selbst Schuld.
Welches Recht soll die Klausel denn verletzen?

Edit:
Ich habe noch ein bisschen weitergesucht und einen Case gefunden in dem eine Forum Selection Clause für unzulässig befunden wurde.
Es ging dabei aber um Business / Consumer contracts:
http://www.tlpj.org/briefs/discover_brief_5-9-03.pdf (S. 25 arabisch, bzw. 33 des PDF).
In diesem Fall wurde eine Klausel für unzulässig erklärt, welche vorsah, dass ein Unternehmen nur im Staat Virginia verklagt werden durfte. In Virginia sind class actions aber nicht zulässig, daher wurde diese Forum Selection Clause als unfair und unzulässig angesehen.

Der hier geschilderte Fall passt natürlich nicht ganz, allerdings muss ich meine Meinung insoweit revidieren, dass die Klausel wohl nicht grds. gültig ist.
Dem Käufer würde durch die Klausel natürlich ein sehr mächtiges Instrument in die Hand gegeben, da er immer das für ihn günstigste Gericht wählen könnte (um z.B. zu einem besonders günstigen Sachrecht zu gelangen).
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Manrak
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.05.2006
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 20:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst danke für die Antwort. Aus praktischer Sicht hab ich das Problem jetzt anderweitig gelöst, theoretisch finde ich es aber noch immer interessant.

Der Verkäufer ist im Land X, der Verkäufer im Land Y.

Ein konkretes Recht gegen welches die Klausel verstößt wüsste ich jetzt auch nicht. Hier kommen wohl eher die allgemeinen Rechtsgrundsätze zum tragen.
Insbesondere habe ich Bedenken im Zusammenhang mit eventuellen Verjährungsfristen. Angenommen X hat die Wahl und Y möchte klagen. Y müsste in dem Fall erst bei X anfragen, in welchem Land er nun Klage einlegen "darf". Hierbei kann X nun die Entscheidung herauszögern, was natürlich den entscheidenden Wendepunkt bei einer bevorstehenden Verjährung bedeuten kann. Die Klausel bekommt dadurch einen ganz anderen Sinngehalt weshalb ich mich frage ob sie einer gerichtlichen Prüfung standhalten würde.
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ThoT
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 20:33    Titel: Antworten mit Zitat

Genau ist das Problem.
Derjenige zu dessen Gunsten die Klausel wirkt kann quasi nach Belieben Einfluss auf das Verfahren nehmen. Dadurch wird der andere Part natürlich extrem benachteiligt.
Beim Thema Verjährung wäre es ja z.B. auch möglich, dass das Sachrecht der Länder X und Y verschiedene Verjährungsfristen für Ansprüche vorsehen.
Ggf. könnte dann bestimmt werden, dass die Klage an einem Gerichtsstand erhoben werden soll, wo der Anspruch sowieso schon verjährt ist.

Was ich mich allerdings noch Frage und die betrifft die praktischen Auswirkungen der Klausel. Wäre es nicht eher so, dass das anwendbare Sachrecht meistens dasselbe wäre (sofern die Parteien nicht sowieso eine Rechtswahl getroffen haben)? Ein Grundsatz des IPR besagt, dass immer das Recht anzuwenden ist, zu welchem der Vertrag die größte Nähe aufweist. I.d.R. wäre das ja das Recht des VK.

Ihr Verjährungseinwand ist nachvollziehbar, aber der ließe sich doch bei großer Dringlichkeit durch Fristsetzung für die Forumwahl aus dem Weg räumen?!
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Manrak
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.05.2006
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 20:33    Titel: Antworten mit Zitat

Die nachträgliche Editierung hatte ich erst gerade gelesen. Das Urteil ist sehr interessant und bestätigt, dass man die Klausel zumindest mit Vorsicht zu genießen hat. Vielen Dank.

Gruß Manrak
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Manrak
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.05.2006
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 19.07.06, 20:42    Titel: Antworten mit Zitat

Es scheint so, als ob wir uns immer mit unseren Beiträgen überschneiden Smilie

Im meinem Fall habe ich kein Problem mit dem anzuwendenden Recht, da ausdrücklich geregelt ist, dass das Recht des Landes X zur Anwendung kommen soll, egal vor welchem Gericht die Sache ausgetragen wird. Im Extremfall muss sich dann das Gericht des Landes Y mit dem Rechtssystem des Landes X auseinander setzen.

Die Wahl des Gerichtsstandes hat im konkreten Fall eher den Hintergrund, dass es einfacher sein kann den Prozess in dem Land zu führen, in dem sich der Kaufgegenstand befindet. Das "kann" ist aber der Ausschlag dafür, weshalb nicht eine feste Regelung gewollt war, wonach der Gerichtsstand einfach festverbindlich an dem Aufenthaltsort der Ware festgemacht wird.
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