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Rückgabeprotokoll

 
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diles
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.02.2005
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 13.07.06, 17:26    Titel: Rückgabeprotokoll Antworten mit Zitat

In den meisten Leasingverträgen für Fahrzeuge ist eine Klausel enthalten, die besagt, dass bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Rückgabeprotokoll von beiden Parteien gemeinsam angfertigt und unterschrieben werden muss.

Handelt es sich bei diesem besagten Protokoll um eine Leistung aus dem Leasingvertrag, die der Leasinggeber einem schuldet, wenn er das Protokoll nicht anfertigt, unterschreibt und aushändigt?

Hintergrund: Kann man bei Nichtherausgabe dieses Rückgabeprotokolls nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, solange der Leasinggeber dieses Protokoll nicht herausgibt. Zurückbehaltungsrecht soll ausgeübt werden auf eine Abschlußrechnung des Leasinggebers, die die Bemerkung enthält "Weitergehende Ansprüche aus dem Vertrag bleiben vorbehalten".

Rein theoretisch könnte dann nach einer Zahlung der Leasinggeber mit einem Protokoll um die Ecke kommen, um weitere Nachforderungen zu erheben.
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Christoph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 14.07.06, 17:38    Titel: Antworten mit Zitat

Beide Seiten sollten darauf achten, daß ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, da es sonst sehr schwierig wird, einen Beweis zu erbringen, wenn die eine Seite später noch mit irgendwelchen Forderungen kommt.

Beispiel: Der LN gibt das Fahrzeug zurück und der Händler macht kein Protokoll über ev. Schäden. Wenn der Händler nun nach 5 Wochen kommt und sagt, hier sind aber noch Schäden, wird es schwer für den Händler zu beweisen, daß die Schäden bei Übergabe vorlagen.

Ein Zurückbehaltungsrecht würde ich eher verneinen, da daß Protokoll wohl eher als Nebenpflicht der Vertrages zu sehen ist.
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diles
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.02.2005
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 10:41    Titel: (Wortsperre: Firmename) Erstberatung Antworten mit Zitat

Also ein Anwalt vom (Wortsperre: Firmename) hat gesagt, es wäre rechtens den §273 BGB zu ziehen, da eine Vertragsabrechnung immer aufgrund eines Rückgabeprotokolls erfolgt. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel.

Also ich versuchs mal und werd ja sehen, ob Sie das Protokoll herausrücken.
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