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jimmy_r
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.06.2006
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 19:50    Titel: Legal? Antworten mit Zitat

hallo zusammen, weiss nicht ob mein thread hier rein passt?! aber ich schildere trotzdem den sachsverhalt:

mr.x hat auf seiner hp folgendes stehen: "hallo leute, habt ihr probleme oder ärger mit euren bussgeldern....... für 5€ im monat übernehme ich eure rechunungen der bussgelder....."

jetzt meine frage:
ist es legitim was er da treibt?
könnt er irrgendwie ärger bekommen? ---> durch wen?
als was kann er sein geschäft und wo anmelden?

viele grüsse jimmy_r
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 20:46    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Im übrigen riecht das ganze nach Betrug.


Eher nach mittelbarer Falschbeurkundung...
Aber ich glaube, dazu gab es in diesen Foren schon Diskussionen, weil die Fallkonstellation auch für Juristen ein umstrittenes Thema war.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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jimmy_r
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.06.2006
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 22.07.06, 15:21    Titel: Antworten mit Zitat

hallo, danke für die rasche antwort.

sind eigentlich bussgelder allgemein sittenwidrieg oder gibt es ausnahmen?
ist es auch schwarz auf weiss irrgendo hinterlegt?

denn die bussgelder die mr. x bezahlt sind begrenzt, haben quasie eine bestimmte höhe. soll auch kein freischein für delikte oder irrgendwelche gesetzesbrüche sein.
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Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 22.07.06, 18:02    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Im übrigen riecht das ganze nach Betrug.


Eher nach mittelbarer Falschbeurkundung...
Aber ich glaube, dazu gab es in diesen Foren schon Diskussionen, weil die Fallkonstellation auch für Juristen ein umstrittenes Thema war.

Ich glaube, da verwechselst Du einiges.
Ich kann natürlich das Bußgeld für andere Leute bezahlen. Was soll daran verboten sein.
In den Bereich der mittelbaren Falschbeurkung kommt man allenfalls dann, wenn jemand sich fälschlicherweise selbst bezichtigt, die Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Davon war aber nicht die Rede. Und selbst das ist stittig.
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Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 22.07.06, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::
In den Bereich der mittelbaren Falschbeurkung kommt man allenfalls dann, wenn jemand sich fälschlicherweise selbst bezichtigt, die Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Davon war aber nicht die Rede.


Davon gehe ich aber mal aus, denn allein vom Bußgeldbezahlen hat man noch kein Geschäftsmodell (wie bescheuert wäre das denn - "60 EUR im Jahr und dafür zahle ich die 5000 EUR, die ihr im Jahr an Bußgeldern ansammelt"?). Das macht erst dann Sinn, wenn man auch die "Punkte" des Auftraggebers kassiert.
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jimmy_r
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.06.2006
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 23.07.06, 15:27    Titel: Antworten mit Zitat

Davon gehe ich aber mal aus, denn allein vom Bußgeldbezahlen hat man noch kein Geschäftsmodell (wie bescheuert wäre das denn - "60 EUR im Jahr und dafür zahle ich die 5000 EUR, die ihr im Jahr an Bußgeldern ansammelt"?). Das macht erst dann Sinn, wenn man auch die "Punkte" des Auftraggebers kassiert.[/quote]

halt halt halt, die 5€ im monat waren nur ein beispiel und das mit den punkten des auftraggebers kommt nicht in frage und währ sicherlich strafbar oder sittenwidrig.
wir gehen von einer bestimmten summe des bussgeldes aus und nicht der ganzen. d.h. die summe die wh tut soll dem täter sag ich mal auch weh tun. es geht nur um die kleinen lapalien summen. wie vielleicht schon erwähnt es soll kein freischein für delikte oder staftatten sein.
deswegen frag ich mich auch was daran so sittenwidrig sein loss anderer bussgelder zu zahlen?!
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Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 23.07.06, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

jimmy_r hat folgendes geschrieben::

...
deswegen frag ich mich auch was daran so sittenwidrig sein loss anderer bussgelder zu zahlen?!

Dagegen ist m.E. auch nichts einzuwenden. Der Vertrag ist halt sittenwidrig. Das heißt, wenn jemand nun brav jeden Monat seine 5,- EUR bezahlt und irgendwann die Leistung des Vertragspartners in Anspruch nehmen möchte, weil er wegen Falschparkens z.B. 20,- EUR zahlen soll, dann könnte er sich diese Leistung nicht einklagen.
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jimmy_r
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Anmeldungsdatum: 06.06.2006
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 23.07.06, 17:40    Titel: Antworten mit Zitat

d.h. dieses geschäft ist illegal aber könnte gedultet werden. und auch wenn er seinen vertragspartner sein bussgeld wegen z.b. falschparkens zu schicken würde um das bussgeld wie "vertaglich" vereinbart zu bezahlen und der partner es nicht bezahlen würde, könnte er es gerichtlich nicht anfechten weil der vertrag sittenwidrieg ist und der kunde selber schuld ist so ein geschäft zu tätigen. oder?
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jimmy_r
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.06.2006
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 23.07.06, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::


Dagegen ist m.E. auch nichts einzuwenden. Der Vertrag ist halt sittenwidrig.


und wie kann mann so einen oder den vertrag so hindrehen das es legitim ist oder wird?
gibts ähnliche oder gabs ähnliche fälle wo mann einen anderen weg gegangen ist um es legal zu machen?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 23.07.06, 23:43    Titel: Antworten mit Zitat

Was soll der Müll eigentlich? Ist das so eine Art Versicherung gegen Bußgelder? Was hat denn sonst der Anbieter davon, wenn er mehr Bußgelder zahlen muß als er Einnahmen hat? Wäre hier möglicherweise an Eingehungsbetrug zu denken, wenn der Anbieter damit rechnen muß, u.U. gar nicht alle Anspruchsteller befriedigen zu können, falls er sich verkalkuliert hat? Winken

Und WTF tut das im Forum Verfassungsrecht? Mit den Augen rollen
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Max77
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 01:17    Titel: Antworten mit Zitat

Auf Wunsch von Michael A. Schaffrath verschoben. Winken
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Pünktchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 26.07.06, 03:56    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Geld, dass an Mr. X gezahlt wird, kann zurückgefordert werden.

War das nicht so, dass bei einem Sittenwidrigen Vertrag das Geld bleiben kann, wo es ist? Falls ja, wäre ich dankbar, wenn jmd. den §en hat.
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Oberlehrer Lempel
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1454

BeitragVerfasst am: 26.07.06, 05:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
da hätte ich aus dem BGB anzubieten:
Zitat:
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
...

Was allerdings mit bereits erbrachten Leistungen in einem solchen Fall geschieht, weiß ich leider nicht. Vermutlich kann gegenseitige Erstattung verlangt werden.

gez. Lempel
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Nicolas
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 436
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 26.07.06, 06:54    Titel: Antworten mit Zitat

Huhu,

Oberlehrer Lempel hat folgendes geschrieben::
Was allerdings mit bereits erbrachten Leistungen in einem solchen Fall geschieht, weiß ich leider nicht. Vermutlich kann gegenseitige Erstattung verlangt werden.

gez. Lempel


ich werfe § 817 BGB in die Runde. Smilie
Zitat:
Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.


Und noch ein Urteil dazu:
http://www.juraforum.de/jura/specials/special/id/40184/

VG, Nicolas
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Audiatur et altera pars.
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