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Bei Abschluss einer KFZ-Haftpflicht wird man gefragt: "Wer fährt den PKW?". Ich bin der Meinung gelesen zu haben, dass dies nicht bedeutet, "ausschließlich". D.H., wenn man hier ankreuzt, dass "mein Lebenspartner" den Wagen fährt, dies bedeutet, dass ÜBERWIEGEND mein Partner und ich den Wagen fahren, dass also der Versicherungsschutz NICHT erlischt, wenn mal jemand anders fährt. Im Unterschied dazu wir z.B. gefragr, ob "ausschließlich Fahrer über 25 Jahre" den Wagen fahren. Hier würed - meines Wissens nach - der Versicherungsschutz sofort erlöschen, wenn ich jemand unter 25 ans Steuer ließe.
1. Stimmt das so?
2. Wenn ja - was wäre denn nicht mehr "Überweiegend"? Wenn man z. B. den Wagen eine Woche lang an einen Freund verliehe, und dann passierte etwas, wäre der Versicherungsschutz doch nicht erloschen, oder? Ist eine Woche da "schon" zuviel?
Bei Abschluss einer KFZ-Haftpflicht wird man gefragt: "Wer fährt den PKW?". Ich bin der Meinung gelesen zu haben, dass dies nicht bedeutet, "ausschließlich". D.H., wenn man hier ankreuzt, dass "mein Lebenspartner" den Wagen fährt, dies bedeutet, dass ÜBERWIEGEND mein Partner und ich den Wagen fahren, dass also der Versicherungsschutz NICHT erlischt, wenn mal jemand anders fährt. Im Unterschied dazu wir z.B. gefragr, ob "ausschließlich Fahrer über 25 Jahre" den Wagen fahren. Hier würed - meines Wissens nach - der Versicherungsschutz sofort erlöschen, wenn ich jemand unter 25 ans Steuer ließe.
1. Stimmt das so?
2. Wenn ja - was wäre denn nicht mehr "Überweiegend"? Wenn man z. B. den Wagen eine Woche lang an einen Freund verliehe, und dann passierte etwas, wäre der Versicherungsschutz doch nicht erloschen, oder? Ist eine Woche da "schon" zuviel?
Danke
Sehe ich auch so... Sollte das Fahrzeug von einem Freund gefahren werden, so stellt dies eine Ausnahme vom Regelfall dar.
Die 25er Regel würde ich jedoch strengstens einhalten...
Zu Ihrer zweiten Frage würde ich Ihnen einfach mal raten bei Ihrer Versicherung anzufragen, wie diese solche Dinge behandelt... Eventuell bringt diese einen kurzfristigen Mini-Mehrbeitrag mit sich, aber immerhin haben Sie keine Obliegenheitsverletzung begangen...
Im übrigen würde ich es so beurteilen, dass ein Freund der 1 Woche damit unterwegs ist immerhin 1 Woche regelmäßig damit fährt und nicht mehr Ausnahmsweise, wie es zB der Fall wäre, wenn Sie vom Biergarten aus nach Hause wollen, ein bisschen zu viel getrunken hätten und ihn deswegen bitten dies für Sie zu erledigen.
Grüßle! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
versicherungschutz (in der kfz-haftpflicht!) besteht erstmal immer. nur wenn ein anderer fährt kann u.u. eine "vertragstrafe" erhoben werden. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Hier würed - meines Wissens nach - der Versicherungsschutz sofort erlöschen, wenn ich jemand unter 25 ans Steuer ließe.
Das Märchen mit dem "Erlöschen des Versicherungsschutzes" scheint auch unausrottbar zu sein.
wir unterscheiden mal zwischen Kraftfahrt-Haftpflicht und (Voll-)Kasko.
die Kraftfahrt-Haftpflicht gewährt auch in solchen Fällen Versicherungsschutz. Ein Regress gegen den Fahrer ist in den AKB auch nicht vorgesehen.
Möglich wäre es allenfalls, dass der Versicherungsschutz ind er Kasko erlöschen würde, glaube ich aber nicht.
Der Sachverhalt ist in den Tarifbestimmungen zur Kraftfahrtversicherung geregelt.
Ich kenn jetzt natürlich nicht alle Tarifbestimmungen. Aber ich zitiere mal aus den, die ich hier liegen hab:
TB 12 d: Der Beitrag für PKW in der Haftpflicht, Voll- und Teilkasko wird ermäßigt, wenn der VN den PKW nur alleine oder nur zusammen mit seinem Ehepartner (...) oder ausschließlich von Personen gefahren wird, die mindestens 23 Jahre alt sind.
Die Beitragsermäßigung bleibt unberührt, wenn ein Kaufinteressent, ein Fahrzeugreparateur, ein Hotelangestellter oder ein Dritter anläßlich einer Norfallsituation den PKW fährt. (...)
Hat der VN falsche Angaben gemacht, entffällt die Beitragsermäßigung (...) Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines Versicherungsbeitrages ohne Ermäßigung fällig. Insofern werden die Rechte des Versicherers nach den §§ 16 bis 22 VVG ausgeschlossen.
(das war jetzt nciht wörtlich zitiert)
Also, wenn diese TB´s so gelten (und derartige Formulierungen stehen sehr ähnlich auch bei anderen Versicherern): dann ist auch eine nur "gelegentliche" Nutzung durch Andere bereits schädlich, wenn nicht eine der Ausnahmen im blau markierten Absatz zutrifft.
Versicherungsschutz erlischt hier weder in Haftpflicht noch in Kasko; der Versicherer kann sich auch nicht auf Gefahrerhöhung wegen jüngerem Fahrer berufen (das wären die §§ 16 bis 22 VVG). Bei Verletzung dieser Vertragspflicht wird ein erhöhter Beitrag fällig, und das war´s dann.
Wie gesagt, es mag Versicherer geben, die das in der Kasko etwas enger sehen und den Versicherungsschutz ausschließen. Hab ich aber noch nicht gehört. In jedem Fall bleibt der Versicherungsschutz in Haftpflicht erhalten. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Habe aber ein anderes Auto gefunden, so dass diese Frage nur noch akademischen
Charakter hatte... Aber es tut doch gut, im Falle eines Falles einfach eine Antwort aus dem Hut zaubern zu können!
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