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Verfasst am: 31.07.06, 10:10 Titel: Vorsorgevollmacht vorm Notar?
Hallo,
meine Eltern möchten mich im Fall einer notwendig werdenden Betreuung mittels einer Vorsorgevollmacht mit ihrer Vertretung bevollmächtigen. Nun gibt es z.B. beim Bundesministerium der Justiz ein umfangreiches Formular. Darüber hinaus kann man die Bundesnotarkammer darüber informieren, dass eine Vorsorgevollmacht besteht.
Für mich stellt sich nun die Frage, ob beides in unserem Fall ausreicht. Meine Eltern verfügen noch über ein kleines Grundstück, was sie aber relativ zeitnah an mich übertragen wollen. Für einige andere landwirtschaftliche Grundstücke, die sie bereits an meinen Bruder oder mich übertragen haben, besteht für sie ein Nießbrauchrecht. Ist es für eventuelle Entscheidungen im Betreuungsfall, die das Nießbrauchrecht betreffen, erforderlich, die Vollmacht vor einem Notar abzuschließen. Könnte ich überhaupt ein einem solchen Fall die Vertretung wahrnehmen, da ich vermutlich direkt von der Entscheidung betroffen wäre. Wie würde verfahren werden, wenn zwar eine notarielle Beglaubigung erforderlich wäre, diese aber nicht vorliegt.
Ein wirksam erteile Vollmacht ist immer gültig. Im Zweifel muss aber die Wirksamkeit nachgewiesen werden. Daher sollten die Eltern sich zunächst von einem Arzt bescheinigen lassen, dass sie über einen freien Willen verfügen, also über die mit der Vollmachtserteilung verbundenen Konsequenzen orientiert sind.
Bei größerem Vermögen empfiehlt sich zudem die notarielle Beglaubigung. Auch ist es ratsam, dass die Geldinstitute von den Eltern informiert werden, die auch einen oder mehrere Kontrollbevollmächtigte einsetzen können.
Bevollmächtigte sind wie Betreuer und Ärzte an Willenserklärungen in Form von Verfügungen des Vollmachtgebers/Betreuten/Patienten gebunden, wenn dieser diese mit freiem Willen verfasst hat.
Bei größerem Vermögen empfiehlt sich zudem die notarielle Beglaubigung. Auch ist es ratsam, dass die Geldinstitute von den Eltern informiert werden, die auch einen oder mehrere Kontrollbevollmächtigte einsetzen können.
Hier habe ich leider etwas mißvertsändlich formuliert. Die Eltern können z.B. Kind A. als Bevollmächtigtigen einsetzen und Kind B. als Kontrollbevollmächtigten. Damit kann auch ein Familienstreit verhindert werden, wenn B. z. B. der Meinung ist, das A. ihm sein Erbe vorenthalten möchte.
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