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Person A hat eine Vorsorgevollmacht für Ärztin B erteilt. Nun ist es soweit, daß A einen Betreuer benötigt, da er schwer alkoholkrank und tablettenabhängig ist. Jetzt würde ja normalerweise Ärztin B einspringen. Jedoch ist sie es, die Person A regelmäßig die Tabletten verschrieben hat, wodurch er abhängig geworden ist.
Hierzu ist zu sagen, daß sich die beiden schon lange kennen und die (Privat)rezepte praktisch aus Freundschaft und keinerlei medizinischer Notwendigkeit verschrieben wurden...
Kann man daher die Vorsorgevollmacht über´s Gericht rückgängig machen lassen?
Kann man daher die Vorsorgevollmacht über´s Gericht rückgängig machen lassen?
Kommt drauf an, wer "man" ist.
Der Betroffene selbst kann die Vollmacht widerrufen, ohne dass das Gericht eingeschaltet würde.
Dritte können beim Gericht eine (Kontroll-)Betreuung anregen mit der Begründung, der Bevollmächtigte handele pflichtwidrig.
Gegen den Willen des Betroffenen ist aber kaum was zu machen. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Person A hat eine Vorsorgevollmacht für Ärztin B erteilt. Nun ist es soweit, daß A einen Betreuer benötigt, da er schwer alkoholkrank und tablettenabhängig ist. Jetzt würde ja normalerweise Ärztin B einspringen. Jedoch ist sie es, die Person A regelmäßig die Tabletten verschrieben hat, wodurch er abhängig geworden ist.
Hierzu ist zu sagen, daß sich die beiden schon lange kennen und die (Privat)rezepte praktisch aus Freundschaft und keinerlei medizinischer Notwendigkeit verschrieben wurden...
Kann man daher die Vorsorgevollmacht über´s Gericht rückgängig machen lassen?
Gruß, young miss
Nur der Betroffene selbst kann die Vorsorgevollmacht (selbstverständlich kostenlos) zurückziehen. Wenn bezweifelt wird, dass die Bevollmächtigte Person nicht geeignet ist, kann das Gericht einen Kontrollbevollmächtigten bestellen, der dann ggf. die Vollmacht anstelle des Betreuten aufheben kann, aber auch nur dann, wenn der Betroffene nicht einwilligungsfähig ist.
Generell scheint es sich hier auch um eine Suchterkrankung zu handeln. Da kann ohnehin kein Betreuer bestellt werden, denn das Betreuungsrecht greift nur bei psychischen Erkrankungen und Behinderungen.
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