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Fernabsatzgesetz bei Onlinverkäufen- Hilfe

 
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Muralto77
Gast





BeitragVerfasst am: 06.12.04, 21:59    Titel: Fernabsatzgesetz bei Onlinverkäufen- Hilfe Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

angenommen ein gewerblicher Verkäufer verkauft online wertvolles Spielzeug!

Lt. Fernabsatzgesetz kann der Käufer ohne Angabe von Gründen 2 Wochen umtauschen!

bis 40€ trägt er das Rückporto, ab 40€ der Verkäufer! wer bezahlt das erste Porto?

Sobald der Käufer das Spielzeug benutzt hat erlischt dieses Recht, oder? Da der Verkäufer dies aber schlecht nachweisen kann, möchte er es in eine Klarsichthülle einschweißen! Somit kann der Käufer seinen Erwerb optisch genau prüfen und feststellen ob er es behalten möchte - Funktionsfähigkeit ist voll zugesichert!

Ist sowas machbar, oder kann der Käufer auch nach aufreißen der Klarsichthülle und "gebrauch" des Spielzeugs vom Fernabsatzgesetz Gebrauch machen??


Vielen Dank

Daniel
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goldaktie
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2004
Beiträge: 172
Wohnort: Wiesbaden

BeitragVerfasst am: 06.12.04, 22:16    Titel: Antworten mit Zitat

Für die konkrete Fallgestaltung sollte der Verkäufer einen Anwalt befragen.

Generell gilt, daß durch solche "Schutzverpackungen" die Vorschriften über die Kundenrechte bei Fernabsatz nicht ausgehebelt werden können. Die Kunden können ja auch nach Ausprobieren der Ware feststellen, daß sie ihnen nicht zusagt und sie zurückschicken. Das Recht haben sie.
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