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Hallo! ich möchte mir ein neues Fahrzeug zulegen und habe die Möglichkeit, momentan über einen gewissen Betrag in Höhe von ca 50% des Neuwerts zu verfügen. In ca 3 - 4 Jahren kann ich wieder über eine ähnliche Summe verfügen.
Mein Händler hat mir nun folgendes Angebot gemacht: Anzahlung ca 50%, 36 Monate Leasingraten (unter 100,00 EUR p.M.), Endsumme. Er meinte, wenn ich das Fahrzeug sowieso übernehmen wolle, wäre das die günstigste Möglichkeit, die er mir anbieten könne, da beim Leasing auch der Hersteller noch subventioniert und der Kaufpreis entsprechend niedriger ausfallen würde. Alles in allem bin ich mit der finanziellen Ausgestaltung zufrieden, aber wie sieht es am Ende der Laufzeit aus? Wie ich hier so gelesen habe, bestehen doch einige LGs auf der Rückgabe des Fahrzeugs. Das möchte ich nun unbedingt ausschliessen, denn ich möchte das Fahrzeug nach 36 Monaten definitiv übernehmen.
Worauf muss ich hier achten, bzw. wo liegen hier die versteckten Tücken?
Bis auf wenige, meist teure Ausnahmen, weiss man beim Leasing nicht, zu welchem Preis man am Ende der Laufzeit das KFZ erwerben kann. Frag den Händler, ob er es Dir schriftlich geben kann, für welchen Preis am Ende der Laufzeit das KFZ erworben werden kann.
Da beim Kfz-Leasing sinnvollerweise nur der Restwertvertrag oder der KM-Vertrag abgeschlossen wird, gibt es keinen automatischen Eigentumsübergang.
Da beim KM-Leasing meistens der Händler der Garant für den Restwert ist, wäre es zu überlegen, ihn zu fragen, ob er es Dir schriftlich geben würde, daß du das Fahrzeug zum Preis x übernehmen kannst.
Beim RW-Leasing entscheidet das die LG, aber die dürften das wohl kaum einem schriftlich geben. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Es gibt auch Vertragsvarianten mit garantiertem Restwert.
Leasing = Leihen; der Leasingnehmer ist nicht Eigentümer des Gegenstandes (hier Fahrzeug) und muß sich im Schadenfall mit dem Leasinggeber auseinandersetzen. Die Rechte des Leasingnehmers sind sehr eingeschränkt.
Privates Leasing ist in der Regel nicht die günstigste Lösung - im Gegensatz zum Leasen von Geschäftswagen, die nach der vereinbarten Laufzeit zurückgegeben werden bzw. gegen ein neues Leasing-Fahrzeug eingetauscht werden. Die Leasingraten sind für Geschäftswagen steuerlich geltend zu machen, für Privatleute ist das nicht möglich.
Wenn 50 % des Kaufpreises zur Verfügung stehen, dürfte die günstigste Lösung ein nicht zweckgebundenes "Privatdarlehen" bei der Hausbank sein (nicht unbedingt bei der Hausbank, der Zins sollte entscheiden). Der Fahrzeugbrief muß nicht hinterlegt werden: der Kreditnehmer ist Eigentümer des Fahrzeuges und kann völlig frei entscheiden darüber, wieviele Kilometer er fährt resp. wie er sein Fahrzeug nutzt und abnutzt, im Schadenfall reparieren läßt und welche Teile er ein- oder ausbaut.
Es gibt auch Vertragsvarianten mit garantiertem Restwert.
Auch dieser garantierte Restwert ist immer noch kein zugesicherter Kaufpreis !!!!!! Es ist nur eine kalkulatorische Größe, zu der der LG verkaufen KANN aber nicht muß. Letzters vor allen Dingen dann, wenn der Marktwert erheblich höher als der Restwert liegt.
Cassidy hat folgendes geschrieben::
Wenn 50 % des Kaufpreises zur Verfügung stehen, dürfte die günstigste Lösung ein nicht zweckgebundenes "Privatdarlehen" bei der Hausbank sein (nicht unbedingt bei der Hausbank, der Zins sollte entscheiden). Der Fahrzeugbrief muß nicht hinterlegt werden: der Kreditnehmer ist Eigentümer des Fahrzeuges ...
Wäre auch eine Möglichkeit. Aber es kommt auf die Bank an, ob der Käufer trotz dessen Eigentümer wird. Manche Banken lassen sich als Sicherheit das Eigentum am Fahrzeug abtreten und der Kfz-Brief liegt im Tresor der Bank. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Sicherlich gibt es unterschiedliche Vertragsvarianten, vielleicht ist auch der eine oder andere Punkt verhandelbar.
Ein Beispiel für einen Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht:
"Hat sich der LN für den Abschluß eines Teilamortisationsvertrages entschieden (s. Vorderseite), so ist er verpflichtet, auf Verlangen des LG nach Ablauf der Grundmietzeit das Leasingobjekt zu dem auf der Vorderseite angegebenen Kaufpreis (vereinbarter Restwert) zu kaufen (Andienungsrecht des LG)."
Der private Leasingnehmer möchte das Fahrzeug in der Regel behalten und geht mit einer solchen Vereinbarung kein Risiko ein. Allerdings fehlt im obigen Beispiel die Option des Leasingnehmers auf Kauf zum vereinbarten Restwert.
Anders ist es bei der Rückgabe des Fahrzeugs zum "kalkulierten" Restwert. Da kann es zu Differenzen kommen, ebenso bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages.
Ich hatte ein nicht zweckgebundenes Darlehen vorgeschlagen, weil die Bank dann eben meist nicht den Fahrzeugbrief als Sicherheit verlangt. Letztendlich ist das eine Frage des Verhandlungsgeschicks des Kreditnehmers und seiner Bonität.
Aber selbst wenn ein Auto finanziert wird und der Brief als Sicherheit hinterlegt ist, dürfte das die günstigere Lösung sein, der Kreditnehmer erwirbt mit seinen Kreditraten Eigentum. Der Leasingnehmer zahlt nur Miete.
Die 50 % Anzahlung, die Aussie64 leisten möchte, stellen nicht einen Anteil des Kaufpreises dar, sondern eine Vorauszahlung auf die Leasingraten, die damit gering gehalten werden.
Ich wünsche Aussie64 ein "glückliches Händchen" bei seiner Entscheidung!
Ob es heißt "vereinbarter" oder "kalkulierter" Restwert, ist übrigens egal. Die Systematik ist immer die gleiche.
Cassidy hat folgendes geschrieben::
Ein Beispiel für einen Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht:
"Hat sich der LN für den Abschluß eines Teilamortisationsvertrages entschieden (s. Vorderseite), so ist er verpflichtet, auf Verlangen des LG nach Ablauf der Grundmietzeit das Leasingobjekt zu dem auf der Vorderseite angegebenen Kaufpreis (vereinbarter Restwert) zu kaufen (Andienungsrecht des LG)."
Richtig, aber das Andienungsrecht wird die LG immer nur dann in Anspruch nehmen, wenn der Marktwert erheblich unter dem Restwert liegt. Da aber die LG immer etwas Luft in den Restwert einbauen, ihn also eher geringer ansetzen, kommt es in der Praxis nicht sehr häufig vor, daß zum Restwert verkauft wird.
Ist auch eine Frage des Risikos für die LG.
Cassidy hat folgendes geschrieben::
Der private Leasingnehmer möchte das Fahrzeug in der Regel behalten und geht mit einer solchen Vereinbarung kein Risiko ein. Allerdings fehlt im obigen Beispiel die Option des Leasingnehmers auf Kauf zum vereinbarten Restwert.
Beim Restwertleasing gibt es für den LN grundsätzlich nie eine Kaufoption, egal zu welchem Wert. Dies würde dem Leasingerlaß zuwider laufen, da sich die LG jeder Chance beraubt, Mehrerlöse zu generieren.
Es gibt nur die Pflicht des LN zu kaufen. Siehe oben.
Cassidy hat folgendes geschrieben::
Anders ist es bei der Rückgabe des Fahrzeugs zum "kalkulierten" Restwert. Da kann es zu Differenzen kommen, ebenso bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages.
Siehe ebenfalls oben. Die LG wird andienen, wenn der Marktwert darunter liegt. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Nach den obigen Ausführungen sehe ich für einen privaten Leasing-Interessenten überhaupt keinen Vorteil mehr; er scheint in jedem Fall der Gelackmeierte zu sein.
edit:
Es ist mehr als 20 Jahre her, daß ich für eine Leasinggesellschaft gearbeitet habe.Mittlerweile sind die Bedingungen wohl x-mal überarbeitet worden.
Nach den obigen Ausführungen sehe ich für einen privaten Leasing-Interessenten überhaupt keinen Vorteil mehr; er scheint in jedem Fall der Gelackmeierte zu sein.
Ein Privater kann nur sämtliche Finanzierungsformen darauf prüfen, was er unterm Strich über die Laufzeit zu bezahlen hat. Wobei beim Leasing das Wagnis mit dem Eigentumserwerb hinzukommt, da er nur Nutzer ist. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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