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Verfasst am: 07.08.06, 00:50 Titel: Schadensersatz nach Schulunfall?
Hallo ,
folgender Fall: vor einem halben Jahr hatten wir einen Schulausflug zu einer eislaufbahn.2 lehrer waren anwesend. Ich bin auf der Eisfläche gestürzt und lag dann auf dem Boden. Ein Klassenkamerad kam angefahren und ist mit den Kufen seines Schlittschuhes in mein Gesicht gefahren. Dadurch entstand eine Grosse Wunde die genäht werden musste. Diese Wunde ist mittleweile eine Narbe und ein bleibender Schaden geworden. Ich wollte mal fragen ob mir Schadensersatz zusteht?
hab jetzt nicht die ganz große Ahnung davon, aber wenn ich mich nicht sehr täusche, müsste gelten:
da es sich um eine Schulveranstaltung handelt, ist hier die gesetzliche Unfallversicherung leistungspflichtig. Direkte Ansprüche gegen den Schadenverursacher (z.B. Ansprüche auf Schmerzensgeld) bestehen dabei nicht. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
hab jetzt nicht die ganz große Ahnung davon, aber wenn ich mich nicht sehr täusche, müsste gelten:
da es sich um eine Schulveranstaltung handelt, ist hier die gesetzliche Unfallversicherung leistungspflichtig. Direkte Ansprüche gegen den Schadenverursacher (z.B. Ansprüche auf Schmerzensgeld) bestehen dabei nicht.
Hmm, irgendwie kann ich mir das mit den nicht bestehenden Direktansprüchen, nicht so ganz vorstellen...
Klar, sollten die Kinder noch nicht deliktsfähigsein, dann ist die Annahme nachvollziehbar...
Aber nur weil es eine Schulveranstaltung ist, heißt das doch nicht, dass nicht nach §823 Schadenersatz zu leisten ist,... oder doch
Grüßle Dookie! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Aber nur weil es eine Schulveranstaltung ist, heißt das doch nicht, dass nicht nach §823 Schadenersatz zu leisten ist,... oder doch
Leider doch, Mogli hat vollkommen recht...:
nach §§ 105, 106 SGB VII erwachsen nur dann Ansprüche gegen den "unmittelbaren" Schädiger, wenn dieser vorsätzlich gehandelt hat und die Folgen vorhersehbar waren. Ansonsten ist (aus dem Gedanken des für beide Seiten zwangsläufigen und nicht gewillkürten Zusammenseins) eine Haftung ausgeschlossen, solange ein schulischer Bezug erkennbar ist (auch raufereien auf dem Schulhof, gedränge an der Bushaltestelle gehören dazu). Damit gibts leider kein Schmerzensgeld, Ansprüche können nur gegen den Schulträger bzw die Versicherung geltend gemacht werden. IMO vielfach unbillig, aber rechtens...
Vielleicht illustrierend ein böser Fall aus der Praxis
BGH VI ZR 34/02 hat folgendes geschrieben::
Der 16 Jahre alte Kl. und der 15 Jahre alte Bekl. hielten sich seinerzeit zusammen mit anderen Schülern im Unterrichtsraum auf. Als der Lehrer diesen kurzzeitig verließ, schlug der Bekl. Kugeln aus Aluminiumfolie durch den Raum. Dazu nahm er eine auf dem Lehrertisch liegende Eisensäge an sich und verwendete sie wie einen Tennisschläger. Bei dem zweiten derart ausgeführten Schlag löste sich das Sägeblatt, schlug auf einem Tisch auf und traf den vier Meter entfernt sitzenden Kl. im Augenbereich. Infolge des Unfalls musste sich der Kl. zwei Operationen unterziehen. Er verlor das Sehvermögen auf dem rechten Auge sowie den Teil eines Zahns. Seine Erwerbsfähigkeit ist dauerhaft um 30% herabgesetzt. Der Unfall wurde als Schulunfall anerkannt. Der Kl. bezieht infolgedessen eine monatliche Unfallrente in Höhe von 447,87 DM. Mit der Klage nimmt er den Bekl. auf Zahlung von Schmerzensgeld, auf Geldersatz wegen der Folgen des erlittenen Personenschadens und auf Feststellung in Anspruch.
Klage, Berufung und (zugelassene) Revision blieben erfolglos.
Eigentlich müsste doch die Haftpflichtversicherung von der Familie zahlen. Die zahlen doch sowieso nur wenn es aus Versehen war. Also wenn man andere versehentlich schädigt. Frage mal mit E-Mail bei deiner Haftpflichtversicherung nach, ob die so was zahlen würden
Eigentlich müsste doch die Haftpflichtversicherung von der Familie zahlen.
nein, das trift hier nicht zu. Wir hatten bereits festgestellt, dass der verletzte Schüler keinen zivilrechtlichen Anspruch gegen den "Schädiger" hat. Es handelt sich um einen Schulunfall; die Kosten werden von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen. Dabei besteht kien Schmerzensgeldanspruch gegen den Schadenverursacher. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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