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Innergemeinschaftliche Lieferung??

 
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jjohn
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.08.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 10.08.06, 18:06    Titel: Innergemeinschaftliche Lieferung?? Antworten mit Zitat

Hallo, habe mal eine Frage.

Wie ist das.
Ein Unternehmer aus Frankreich bestellt bei mir die Ware mit sein UST. ID Nummer. Ich habe die bei Bundesamt in Saarlouis überprüfen lassen, war alles in Ordnung. Ich selber kaufe die Ware von meinen Großhändler. Ich beauftrage meinen Großhändler die Ware direkt zu meinen Kunden zu liefern. Ich bekomme von meinen Großhändler eine Rechnung mit 16% MWSt. und verbuche als Vorsteuer wieder ab. Ich schicke dann eine Rechnung an meinen Kunden ohne Mwst.

In der Rechnung vom Kunden steht meine UST. ID und vom Kunden, innergemeinschaftliche Lieferung und Steuerfrei nach §4 1B USTG.

Geht das so in Ordnung. Kann mir da jemand weiterhelfen,

Gruß,
_________________
John
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c77k
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.03.2006
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 11.08.06, 07:32    Titel: Antworten mit Zitat

Es stellt sich die Frag wo der Großunternehmer sitzt?
Ist er ebenfalls in Deutschland oder ist hat er seinen Sitz in einem anderen EU Mitgliedsstaat? (außer Deutschland und Frankreich)?
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marino69
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.02.2006
Beiträge: 117

BeitragVerfasst am: 11.08.06, 07:38    Titel: Antworten mit Zitat

Damit der Steuerprüfer zufrieden ist und die innergemeinschaftliche Lieferung auch
steuerfrei bleibt braucht man folgende Unterlagen:

- Umsatzsteuer Ident-Nummer des Kunden
- qualifizierte Umsatzsteuer Ident-Nummer Bestätigung (d.H. nicht nur prüfen ob
die Nummer gültig ist, sondern auch mit kompletten Firmennamen, Rechtsform, Adresse
- ganz wichtig: Verbringungsnachweis!
d.H. einen Beleg das die Ware auch ins EU-Ausland verbracht worden ist
z.B. das CMR-Papier der Spedition, oder ein Lieferschein wo der ausländische Kunde
bestätigt das er die Ware ins Ausland verbringt, oder ein Lieferschein wo der
ausländische Kunde bestätigt das die Ware im Ausland angeliefert wurde. Je nachdem
wie die Ware versandt wurde.

- Gut wäre es auch wenn von der ausländischen Firma ein Handelsregisterauszug
vorliegen würde und eine Kopie vom Ausweis des Vertretungsberechtigten.

- Und als Zahlungseingang eine Überweisung aus dem Ausland.

EDIT: Natürlich auch wie geschrieben eine Rechnung mit beiden UST-Ident-Nr und dem Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

Und nicht vergessen eine ZM-Meldung ist dann auch quartalsweise abzugeben wenn innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe getätigt wurden.

Wenn das alles vorliegt dürfte der Steuerprüfer zufrieden sein.
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jjohn
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.08.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 11.08.06, 08:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, Danke für die Schnelle Antwort, das ist ja soweit alles in Ordnung. Mein Großhändler sitzt natürlich in Deutschland. Der Steuerprüfer meinte mein Kunde hätte den Spedition Auftrag abgeben müssen, das es eine Innergemeinschaftliche Lieferung ist, weil die Ware von meinen Großhändler nach Frankreich verschickt wird. Mit den Augen rollen Mein Großhändler wiederum beauftrag zb. [Versandfirma Y] die Ware für mich mit meinen Lieferschein zu Versenden.

Alle Unterlagen und Belege was marino69 geschrieben hat liegt vor. Nur das mein Großhändler für mich die Ware von seinen Lager aus Deutschland die Ware verschickt und den Spedition Auftrag abgibt.


Gruß,
_________________
John
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marino69
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.02.2006
Beiträge: 117

BeitragVerfasst am: 11.08.06, 08:14    Titel: Antworten mit Zitat

Liegt Dir der Lieferschein von Deinem Großhändler vor? Wenn nicht dann kann er ihn
Dir bestimmt zukommen lassen.

Hat der Steuerprüfer die Lieferung als steuerfrei anerkannt? Oder gibt es Probleme?
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jjohn
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.08.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 11.08.06, 12:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, ja der Lieferschein liegt vor. Der Steuerprüfer meinte so ist das gesehen keine innergemeinschaftliche Lieferung.

Gruß,
_________________
John
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marino69
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.02.2006
Beiträge: 117

BeitragVerfasst am: 11.08.06, 13:11    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
§ 6a USTG

Innergemeinschaftliche Lieferung


(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;

2.
der Abnehmer ist

a)
ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,

b)
eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder

c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber

und

3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.


Zitat:
§ 3 USTG

Lieferung, sonstige Leistung

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer.
.....


Der Unternehmer hat seinen Großhändler beauftragt an den Kunden zu liefern...
wenn das so auf dem Lieferschein ersichtlich ist, dürfte es ausreichend sein.

Vielleicht hat der Steuerberater noch weiterführende Argumente.
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jjohn
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.08.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 11.08.06, 14:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, Vielen Dank für die hilfe.

Gruß,
_________________
John
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joker73
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Anmeldungsdatum: 29.12.2005
Beiträge: 248

BeitragVerfasst am: 11.08.06, 14:58    Titel: Antworten mit Zitat

Das ganze ist hier etwas komplizierter und der Steuerprüfer hat m. M. nach recht.
Zunächst: das was marino in seinem zitat fett markiert hat, hat hiermit nichts zu tun. innergemeinschaftliches verbringen ist ganz was anderes. da wird grob gesagt gar nichts verkauft, sondern ein unternehmer bringt seine ware von einem eu-staat in einen anderen.

auch das mit dem "er oder in seinem Auftrag ein Dritter " geht am problem vorbei. das ist zwar richtig, aber hierauf kommts nicht an.
So wie der Sachverhalt dargestellt worden ist, handelt es sich um ein sog. Ketten oder Reihengeschäft (§ 3 VI s. 5+6 ustg).
das bed. mehrere unternehmer schliesen über denselben gegenstand umsatzgeschäfte ab und der gegenstand gelangt direkt vom ersten lieferer (hier der großhändler) an den letzten abnehmer (der franzose). damit liegen zwei lieferungen vor. und zwar eine beförderungs oder versendungslieferung (auch warenbewegte lieferung genannt) und eine ruhende. als steuerfreie innergemeinschaftliche lieferung kommt immer nur die warenbewegte lieferung in betracht, da § 6a eine beförderung oder versendung voraussetzt. die andere, die ruhende lieferung beurteilt sich danach, wo sie ausgeführt wird, was sich wiederum danach beurteilt, ob sie der bewegten vorangeht oder folgt.

da ich jetzt leider nicht die zeit habe das alles dezidiert zu begründen, hier einfach mal meine beurteilung:

die bewegte lieferung führt der großhändler aus, da er befördert oder versendet (hier wohl eher versendet, weil ich meine was von (Wortsperre: Firmenname) oder [Versandfirma Y] gelesen zu haben).

damit hätte seine lieferung die steuerfreie innergemeinschaftliche lieferung sein können. da er aber wohl ust ausgewiesen hat und man nicht weiss, wie bei ihm buch und belegnachweis aussehen wirds damit wohl schwierig.

die lieferung des threaderstellers ist die ruhende, die der bewegten folgt. ort dieser lieferung richtet sich nach 3 abs. 7 nr. 2, somit in frankreich und dort steuerpflichtig.

ich hätte das gerne noch etwas weiter ausgeführt, aber leider bin ich gerade etwas in eile.
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MFG joker
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jjohn
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.08.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 11.08.06, 16:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Joker,

danke für die Info. Wenn Sie eventuell mehr Zeit haben wäre ich Ihnen sehr dankbar noch etwas ausführlicher zu beschreiben. Das ist nämlich sehr interessant zu wissen.

Gruß,
_________________
John
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joker73
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Anmeldungsdatum: 29.12.2005
Beiträge: 248

BeitragVerfasst am: 11.08.06, 17:38    Titel: Antworten mit Zitat

eigentlich ist schon fast alles gesagt.
das mit diesen kettengeschäften und warenbewegten und ruhenden lieferungen ist aber manchmal etwas schwer zu verstehen, da hier mit gesetzlichen fiktionen gearbeitet wird.

hier hätte (sofern buch und belegnachweise ok sind) eine steuerfreie innergem. lieferung vorgelegen, wenn der franzose entweder abgeholt hätte oder selbst eine spedition mit der abholung beim dt. großhändler beauftragt hätte (das nennt man dann versenden).
dann wäre die warenbewegte lieferung nämlich diejenige von unserem unternehmer an den franzosen gewesen. diese gilt bei beginn der beförderung als ausgeführt. also in deutschland. die voraussetzungen des 6a wären auch erfüllt gewesen und somit wäre das eine innergemeinschaftliche lieferung gewesen.

die lieferung des großhändlers an den unternehmer wäre die ruhende lieferung gewesen, die der warenbewegten vorangeht und somit nach 3 VII nr. 1 als bei beginn der beförderung als ausgeführt gilt. somit wäre das eine in D steuerpflichtige lieferung gewesen.

hier ist es aber wie gesagt anders. die ruhende gilt als in frankreich ausgeführt und da die dort vom system her dasselbe ust-recht haben ist sie dort steuerpflichtig.
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MFG joker
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joker73
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Anmeldungsdatum: 29.12.2005
Beiträge: 248

BeitragVerfasst am: 11.08.06, 17:58    Titel: Antworten mit Zitat

kleiner nachtrag noch:
durch die steuerpflicht in F müsste der unternehmer dort ja eine usterklärung abgeben. so etwas will man durch die regelung des innergem. dreiecksgeschäfts nach § 25b vermeiden.
danach würde der abnehmer (der franzose) die steuer schulden und könnte sie sich gleich wieder als vorsteuer abziehen.
das problem hierbei dürfte aber wohl sein: beim innergem. dreiecksgeschäft müssen alle beteiligten unternehmer (es gehen auch mehr als 3; dann nennt man das vielecksgeschäft) mit jeweils von verschiedenen staaten erteilten ust-idnrn auftreten.
m.a.w: eigentlich geht das dann über 3 staaten.
der mittelsmann (unser unternehmer) darf weder eine USt-Id.Nr. des Abgangslandes noch des Ankunftslandes benutzen.
außerdem muss in der rechnung des mittleren auf das innergem. dreiecksgeschäft und die steuerschuldnerschaft des letzten abnehmers hingewiesen werden.
evtl. könnte man noch was machen, wenn komplett alle rechnungen aller beteiligten unternehmer berichtigt werden. aber das dürfte evtl. mehr aufwand sein als in F zu versteuern und dann dort den vorsteuerabzug geltend zu machen.

abschließend noch ein hinweis: es gibt über reihen und dreiecksgeschäfte jede menge aufsätze und literatur mit beispielen, in denen alle denkbaren möglichkeiten abgehandelt werden. sowas sollte der steuerberater eigentlich greifbar haben. vielleicht kann man sowas auch irgendwo runterladen. vielleicht einfach mal googlen.
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MFG joker
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