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Verfasst am: 11.08.06, 22:37 Titel: Der Fall Bank P
Folgendes liegt vor:
Herr A (Student) erhält im August 2006 von Rechtsanwalt B einen Brief mit einem
Forderungsausgleich der Bank P von 179€ incl. Rechtsanwaltgebühren.
Bisher war geschehen:
Im Herbst 2004 erhielt Herr A eine Zahlungsauforderung zum Ausgleich des Konto von 40€ der Bank P, da keine Umsätze mehr zu verzeichnen waren und die Bank P davon ausging, dass der Kunde dieses Konto nicht mehr nutzte.
Herr A vergaß die Zahlungsauforderung, das Konto wurde bis Februar 2005 aufgelöst und in der weiteren ersten Hälfte des Jahres 2005 war Herr A im Ausland (Auslandssemester). In dieser Zeit erhielt Herr A keine weiteren Zahlungsauforderungen/Mahnungen, auch nicht im weiteren Verlauf des Jahres 2005. Ein Postnachsendeantrag war ab Februar 2005 an die erste Wohnsitzadresse von Herr A gestellt, diese war der Bank P als zweite Adressangaben im Vertrag bekannt.
Auch bis August 2006 kamen keine weiteren Forderungen von der Bank P an Herrn A.
Muß Herr A den Forderungsausgleich von 179€ bezahlen? Liegt evt. eine Verjährung vor?
Hätte die Bank P nicht mehrmals Mahnen müssen?
Hat Herr A einen Anspruch gegenüber der Bank P die Mahnschreiben sich vorlegenzulassen, da ihm nur eine Mahnung bekannt ist ?
Wenn ich mich richtig erinnere wurde vor ein paar Jahren das Gesetz dahingehend geändert, dass Geldschulden automatsich nach 7 Tagen fällig sind.
Des weiteren besteht in Deutschland nirgendwo ein Zwang, vor der Beitreibung selber den Schuldner anzumahnen. Man kann auch direkt einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen lassen.
Verfasst am: 14.08.06, 07:50 Titel: Re: Der Fall Bank P
Chess45 hat folgendes geschrieben::
Eigentlich löst eine Bank nur ausgeglichene Konten auf.
Sollten keine Umsätze die letzten Monate gelaufen sein (Wie der TE im Eingangsposting schrieb) und sich der Soll-Saldo durch Kontoführungsgebühren eingestellt haben, machen manche Banken eine "Bereinigung", verzichten quasi auf die Kontoführungsgebühr und lösen das Konto auf. Alternativ kann - wie hier geschehen - die Bank versuchen, die ausstehenden Gebühren einzufordern.
Da der TE - wenn ich die Schilderung richtig interpretiere - keinen Kontakt zur Bank aufnahm, kam die P-Bank zu dem Schluß, das Konto wird nicht mehr benötigt. _________________ IANAL - I Am Not A Lawyer
A wußte, das er bei P noch ein Konto hatte?
Sagen die ABG's von P aus, das A in der Pflicht ist, seine aktuelle Adresse mitzuteilen?
A ist volljährig und voll geschäftsfähig?
Falls alles ja ...... Warum kommt A seinen Verpflichtungen nicht nach?
Zitat:
Hat Herr A noch weitere Möglichkeiten?
Bezahlen!
Mahnungen sind seit einiger Zeit eine "freiwillige Erinnerung" , daher nützt die Vorlage der Mahnschreiben nicht viel (ist die Forderung denn nicht berechtigt?)!
Tschau
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
Verzugsbegründende Fälligstellung einer Forderung unterliegt nur wenig bis gar nicht "freiwilligen Erinnerungen", sondern ist gem. § 286 BGB zu verfassen.
Und danach kommt ein Schuldner, ist er Verbraucher, erst mit der ersten Mahnung in Verzug, sofern die Rechnung nicht explizit ein Fälligkeitsdatum mit Hinweis auf die Folgen des Nichtzahlens (§ 286 BGB) enthält. Also nix mit "freiwilige Einrichtung".
Verjährt dürfte die Schuld nicht sein. So sie nicht aus einem Darlehen herrührt, dürfte hier der normale Verjährungsgang -3 Jahre ab Fälligkeit- gegeben sein. _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
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