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Studiofusion : Vertrag kündigen !?

 
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Alex!
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 08.08.06, 19:54    Titel: Studiofusion : Vertrag kündigen !? Antworten mit Zitat

Hallo,
folgende Situation :

Anfang des Jahres hat sich A bei einem Fitnessstudio X angemeldet. Der Vertrag geht noch bis Februar 2007. Nun hat sich dieses Fitnessstudio X mit einen zusammen geschlossen und läuft unter einem anderen Namen. Soweit nicht so schlimm, jedoch wurden Geräte und Kunden von Fitnessstudio Y übernommen und in die Räume von Studio X gestellt. Nun sieht es so aus dass alle Räume zugestellt sind und teilweise das Nutzen der Geräte kaum noch möglich ist, da Wände oder andere Geräte im Weg sind. Ebenso sind die Parkmöglichkeiten enorm geschmälert worden, da nun doppelt soviele Kunden vorhanden sind, was ebenfalls bedeutet dass teilweise bis zu 10min auf die Nutzung eines Gerätes gewartet werden muss. Unter diesen Vorraussetzungen hätte ich den Vertrag niemals abgeschlossen.

Kann A aus diesem Grund den Vertrag sofort kündigen ? Oder alleine schon aus dem Grund weil es ein anderer Besitzer nun ist und A vielleicht mit dem nichts zu tun haben will ?

Zudem steht in den AGBs dass eine 52 Wochen Kündigungsfrist besteht. A hat damals extra mehr bezahlt um direkt kündigen zu dürfen. Ist das rechtsmäßig ?

Danke ...


Zuletzt bearbeitet von Alex! am 08.08.06, 20:13, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 09.08.06, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich kann anhand der Rechtsprechung das Recht hergeleitet werden, dass man bei Wechsel des Inhabers eines Studios fristlos kündigen kann. Die Grundlagen des einst abgeschlossenen Vertrages sind nicht mehr gegeben, einen neuen Inhaber, mit dem nie ein Vertrag geschlossen wurde, braucht der Kunde nicht hinzunehmen.
Die genannte Kündigungsklausel kann man wohl als unwirksam ansehen.

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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 09.08.06, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich gestatte mir, Zweifel an der Aussage von 13 anzumelden. Warum sollte allein die Tatsache, dass die A GmbH von der B GmbH übernommen wurde, zu einem Sonderkündigungsrecht der Kunden führen?

Ob es im Einzelfall einen Grund geben kann, das es für den Kunden unzumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen, ist natürlich denkbar. Im Bankrecht hatten wir den Fall, dass ein Kunde explizit nicht zur Bank vor Ort ging, um seinen Kredit anzuschliessen (weil er Sorge hatte, die Bankmitarbeiter seien Plaudertaschen), sondern zur Bank im Nachbarort. Genau diese beiden Banken fusionierten und das Gericht sprach dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu.

Üblicherweise würde ich aber davon ausgehen, dass niemand ein Fitnessstudio wegen des tollen Betreibers wählt...
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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 09.08.06, 19:17    Titel: Antworten mit Zitat

@ Karsten11:

Statt anderer führe ich beispielhaft die nachfolgende Entscheidung an:

Zitat:
1. …
2. Eine unangemessene Benachteiligung stellt auch die Klausel dar, nach der dem Kunden ein neuer Vertragspartner präsentiert werden kann, ohne ihm gleichzeitig die Möglichkeit einzuräumen, den Vertrag in diesem Fall zu beenden.
3. …

LG Cottbus, Urt. v. 08.07.1998 – 5 O 51/98 = VuR 1999, 136 = juris


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Thali
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Anmeldungsdatum: 29.03.2006
Beiträge: 125
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 13.08.06, 21:46    Titel: Re: Studiofusion : Vertrag kündigen !? Antworten mit Zitat

Alex! hat folgendes geschrieben::
Nun sieht es so aus dass alle Räume zugestellt sind und teilweise das Nutzen der Geräte kaum noch möglich ist, da Wände oder andere Geräte im Weg sind. Ebenso sind die Parkmöglichkeiten enorm geschmälert worden, da nun doppelt soviele Kunden vorhanden sind, was ebenfalls bedeutet dass teilweise bis zu 10min auf die Nutzung eines Gerätes gewartet werden muss. Unter diesen Vorraussetzungen hätte ich den Vertrag niemals abgeschlossen.
Danke ...


Hallo,

13 liegt m.E. falsch. Sein Zitat ist zwar sicher zutreffend, hier ist aber kein NEUER Vertragsparter in den Vertrag eingetreten. Der alte Vertragspartner ist nur in einem neuen fusionierten Unternehmen aufgegangen, welches dem alten Unternehmen auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge nachfolgt. So auch, wenn sich ein Fitneß-Unternehmen umbenennt, die Rechtsform wechselt, Anteile veräußert, oder ein Erbfall eintritt. In diesen Fällen bleibt der Vertrag unverändert wirksam.

Wenn jedoch ein neuer Dritter in den Vertrag einsteigen möchte, ist hierzu die Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich. Deshalb sind dies abbedingende AGB-Klauseln unwirksam.

Eine fristlose Kündigung kann hier jedoch auf die drastischen Mängel im Studio gestützt werden.
Hier ist das Fitneß-Studio nicht mehr in der Lage oder willens, die vereinbarte Leistung anzubieten und verliert deshalb seinen Gegenleistungsanspruch gegen das Mitglied. Die fristlose Kündigung ist zulässig, da dem Mitglied hier das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Bei weniger drastischen Mängeln ist nur die Minderung des Mitgliedsbeitrags zulässig. Hier muß jedenfalls eine Zumutbarkeitsabwägung erfolgen.
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 14.08.06, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Aus dem Ausgangsthread ist nicht ersichtlich, ob in der Tat der gleiche Betreiber nach wie vor existent ist. Die Formulierung "unter einem anderen Namen" hatte ich auch auf den Betreiber bezogen. In dem Fall wäre die im Urteil genannte Ansicht wohl nicht falsch, sondern anwendbar.
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Thali
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Anmeldungsdatum: 29.03.2006
Beiträge: 125
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 14.08.06, 22:38    Titel: Vertrag Antworten mit Zitat

13 hat folgendes geschrieben::
Aus dem Ausgangsthread ist nicht ersichtlich, ob in der Tat der gleiche Betreiber nach wie vor existent ist. Die Formulierung "unter einem anderen Namen" hatte ich auch auf den Betreiber bezogen. In dem Fall wäre die im Urteil genannte Ansicht wohl nicht falsch, sondern anwendbar.


Die Formulierung "dieses Fitneß-Studio ..... läuft unter anderem Namen" habe ich als Namensänderung interpretiert, die den Vertrag auch bei einer gleichzeitigen Fusion unberührt ließe. Wenn sich der bisherige Betreiber aber gleichzeitig aus dem Unternehmen zurückgezogen hat, wäre die fristlose Kündigung zulässig.
Als Anwalt würde ich den vollständigen Betreiberwechsel aus taktischen Gründen aber vorsorglich auf jeden Fall behaupten, wenngleich ich hier natürlich nicht anwaltstaktisch, sondern gutachtlich poste.

A würde ich auf jeden Fall zur fristlosen Kündigung raten. Dann müssen die behaupteten Fakten aber stimmen und beweisbar sein, z.B. durch Zeugenbeweis.
Gute Nacht!
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