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eheähnliche gemeinschaft und pkh gewährt???

 
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ute35
Gast





BeitragVerfasst am: 14.09.04, 11:14    Titel: eheähnliche gemeinschaft und pkh gewährt??? Antworten mit Zitat



hallo,

ich hab da mal ne frage, die echt auf den nägeln brennt.
wir haben uns nun für die scheidung entschieden.
mein mann lebt wieder mit einer frau zusammen und bekommt pkh gewährt. bei allem heißt das eheähnliche4 gemeinschaft, wieso nicht beim der pkh? ich hab nämlich keine lust, pkh zu zahlen, obwohl mein mann nebst lebensgefährtin mehr einnahmen hat als ich.
ist es im dt. recht wirklich so verankert, das es im scheidungsfall und der pkh, keine eheähnliche gemeinschaft gibt?

desweiteren würde ich gern wissen, ab welcher überschüssigen höhe die pkh entfällt. danke und liebe grüße
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Hase
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 14.09.04, 16:06    Titel: Re: eheähnliche gemeinschaft und pkh gewährt??? Antworten mit Zitat

Hallo,
wenn dein Mann PKH erhällt, wird es es auch bewillgt bekommen haben, somit wird's ihm auch zustehen. Beantrage doch einfach auch PKH dann wirst du sehen wie viel Einnahmen man haben darf! Es steht jedem frei einen Antrag zu stellen.

Er nimmt nur seine Rechte wahr.

Des weiteren wird immer wieder nach und nach geprüft ob man nicht zwischenzeitlich zu mehr Einkommen gelangt ist. D h. das Gericht holt sich sein Geld irgendwann schon wieder, auch wenn's auf Raten zahlen hinausläuft. So wird er es vermutlich irgendwann sowieso wieder zurückzahlen müssen.
_________________
Gruß Hase
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Gast






BeitragVerfasst am: 14.09.04, 19:22    Titel: Re: eheähnliche gemeinschaft und pkh gewährt??? Antworten mit Zitat

hallo hase Cool

vielen dank für deine anmerkung.
mein mann hat das, sein, recht wahr genommen. dies gesteh ich ihm auch zu. wir haben uns im guten getrennt und veranstalten somit keinen rosenkrieg.
es war nur eine frage, weil doch in den meisten anträgen die man so stellt, das einkommen des derzeitigen lebensabschnittsgefährten mit einbezogen wird. ich wollte nur die gesetzliche grundlage für das nichtbeachten bei der phk erfahren.

trotzdem vielen dank
liebe grüße ute
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Hans
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 239
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 17.09.04, 15:16    Titel: Re: eheähnliche gemeinschaft und pkh gewährt??? Antworten mit Zitat

Die Prozesskostenhilfe (PKH) ist in den §§ 114 ff. ZPO. In dem standardisierten Formular wird auch nach Unterhaltsleistungen des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gefragt.
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ute35
Gast





BeitragVerfasst am: 27.09.04, 23:57    Titel: Re: eheähnliche gemeinschaft und pkh gewährt??? Antworten mit Zitat

hallo hans:)

stimmt, danach wird gefragt, aber wieso wird das einkommen nicht angerechnet?
im übrigen wurde ich mein pkh-antrag abgelehnt:( verstehe diesen brief wer will, ich aber nicht, weil keine eindeutige begründung der ablehnung zu erkennen ist. es wurde zwar auf den §115 verwiesen, aber nach nem telefonat mit der tante wurde mir geraten, den antrag zurückzuziehen, weil mir sonst eine kostenpflichtige ablehnung ins haus flattert *kotz* sorry, aber das macht mich unheimlich wütend.
weiß denn wer, was passiert, wenn ich nun in den scheidungsantrag nicht einwilligen will? ich finds halt nur ungerecht, da beide zusammen mehr kohle haben als ich und ich das finanzieren soll. zudem weiß ich auch, das mein mann seine pkh niemals back zahlen wird, ich kenne ihn ja schließlich *lach*

liebe grüße ute
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ute35
Gast





BeitragVerfasst am: 28.09.04, 00:03    Titel: Re: eheähnliche gemeinschaft und pkh gewährt??? Antworten mit Zitat

hallo hans:)

stimmt, danach wird gefragt, aber wieso wird das einkommen nicht angerechnet?
im übrigen wurde ich mein pkh-antrag abgelehnt:( verstehe diesen brief wer will, ich aber nicht, weil keine eindeutige begründung der ablehnung zu erkennen ist. es wurde zwar auf den §115 verwiesen, aber nach nem telefonat mit der tante wurde mir geraten, den antrag zurückzuziehen, weil mir sonst eine kostenpflichtige ablehnung ins haus flattert *kotz* sorry, aber das macht mich unheimlich wütend.
weiß denn wer, was passiert, wenn ich nun in den scheidungsantrag nicht einwilligen will? ich finds halt nur ungerecht, da beide zusammen mehr kohle haben als ich und ich das finanzieren soll. zudem weiß ich auch, das mein mann seine pkh niemals back zahlen wird, ich kenne ihn ja schließlich *lach*

liebe grüße ute
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Gast






BeitragVerfasst am: 28.09.04, 08:33    Titel: Re: eheähnliche gemeinschaft und pkh gewährt??? Antworten mit Zitat

Hallo Ute,

die Frage ist ja, ob Dein Mann das Einkommen auch angegeben hat.
Im Übrigen :

ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1. die in § 76 Abs. 2, 2a des Bundessozialhilfegesetzes bezeichneten Beträge;

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils 64 vom
Hundert und bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher
Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person 45 vom Hundert des
Grundbetrags nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes,
der im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gilt; die Beträge
sind entsprechend § 82 des Bundessozialhilfegesetzes zu runden; das
Bundesministerium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli des Jahres bis
zum 30. Juni des nächsten Jahres maßgebenden Beträge im Bundesgesetzblatt
bekannt. Der Unterhaltsfreibetrag vermindert sich um eigenes Einkommen der
unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, ist sie
anstelle des Freibetrags abzusetzen, soweit dies angemessen ist;
3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem
auffälligen Mißverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen
angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens achtundvierzig Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem

-------------------------------------------------------------
I einzusetzenden Einkommen I eine Monatsrate von I
I (Euro) I (Euro) I
-------------------------------------------------------------
I bis 15 I 0 I
I 50 I 15 I
I 100 I 30 I
I 150 I 45 I
I 200 I 60 I
I 250 I 75 I
I 300 I 95 I
I 350 I 115 I
I 400 I 135 I
I 450 I 155 I
I 500 I 175 I
I 550 I 200 I
I 600 I 225 I
I 650 I 250 I
I 700 I 275 I
I 750 I 300 I
I über 750 I 300 zuzüglich des 750 I
I I übersteigenden Teils des I
I I einzusetzenden Einkommens. I
-------------------------------------------------------------

(2) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 88 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend.

(3) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozeßführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Gruss Hans
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ute
Gast





BeitragVerfasst am: 05.10.04, 12:13    Titel: Re: eheähnliche gemeinschaft und pkh gewährt??? Antworten mit Zitat

hallo hans,

deine aufschlüsslung der bezüglich der kosten, lässt all meine nackenhaare aufrichten.
das hieße in meinem fall, das ich wohl 48monate jeweils 95 euro zu zahlen hätte?!
ausgerechnet heißt das, ich zahle die komplette scheidung allein?

was wäre wenn ich der scheidung nicht zustimme? schließlich hasben wir 4jahre glücklich getrennt gelebt.

liebe grüße ute
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Hans
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 239
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 05.10.04, 15:14    Titel: Re: eheähnliche gemeinschaft und pkh gewährt??? Antworten mit Zitat

Hallo Ute,

Entwarnung!

wenn Dein Noch-Ehemann Prozesskostenhilfe bewillligt bekommen hat, heisst das nicht, das Du die PKH bezahlen musst. Im Scheidungsverfahren hat vielmehr jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen. Da Dein Noch-Ehemann dazu anscheinend finanziell nicht in der Lage ist, wird ihm Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt. Er muass dann die vom Staat vorgestreckten Kosten für Gericht und Anwalt in maximal 48 Monatsraten zurückzahlen.

Falls Du im Verfahren anwaltlich vertreten wirst, musst Du Deine eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten zahlen.

Ich bitte um Entschuldigung, aber vor lauter "Betriebsblindheit" hatte ich die ursprügnliche Frage nicht richtig verstanden.

Gruss Hans
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