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Verfasst am: 23.08.06, 15:03 Titel: Verfassungsbeschwerde nach Artikel 93 GG
Hallo,
wir hatten an anderer Stelle eine Diskussion darüber, wann ohne den Rechtsweg auszuschöpfen Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann.
in Artikel 93 (4a) GG heißt es:
"Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein."
Was bedeutet das genau? Kann jeder, der sich durch Bundes- oder Landesrecht in seinen Grundrechten verletzt sieht Verfassungsbeschwerde erheben?
Grundsätzlich bedeutet es das-allerdings sind natürlich die Regelungen des BVerfGG zu der Verfassungsbeschwerde zu beachten, hier u.a. der §90 Abs.2 BVerfGG zu der vorherigen Ausschöpfung des Rechtsweges.
Demnach ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich der Rechtsweg auszuschöpfen:
Zitat:
Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
_________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Grds. stimmt das. Es gibt jedoch Ausnahmen. Der Rechtswegserschöpfung kommt bei formellen Gesetzen, sowie bei Verordnungen und Satzungen, die mangels landesrechtlicher Ausführungsgesetze nicht der verwaltungsrechtlichen Normenkontrolle gem. 47 VwGO unterliegen, keine Bedeutung bei.
(NJW 1986, 1451) _________________ Silent leges inter arma
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