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Luna123
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.08.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 13:01    Titel: Hilfe Antworten mit Zitat

Hallo,

weiß nicht ob ich hier richtig bin aber ich versuchs mal.

allso person A Pflegt seit 8 jahren die mutter von person B. jetzt ist B gestorben und A möchte die mutter von B gerne in ein Heim einweisen weil sA es nicht mehr schafft.A müsste wieder Vollzeit arbeiten um das Haus halten zu Können. Jetzt wurde A aber gesagt da Die Mutter von B mit ins hausbezahlt hat muß sie noch 2 Jahre die Pflege übernehmen dann sind dei 10 Jahre voll und erst dann kann A die Mutter von B ins heim einweisen wenn A das früher macht verlangt das Sozialamt das Geld zurück.

Stimmt das nun oder hat da jemand blödsin erzählt?

Ich hoffe da blickt jetzt noch jemand von eúch durch und kann mir weiter helfen ich lasse mich mal Üerraschen. Geschockt Mit den Augen rollen
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 14:09    Titel: Antworten mit Zitat

Der Frage hat nichts mit Betreuungsrecht zu tun. Bitte stellen Sie die Frage im "Sozialrecht"!
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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AndreasHL
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 14:51    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Ich kenne mich in dem Bereich nicht besonders gut aus, aber ich vermute, das Problem hat mit § 528 BGB zu tun. Bei Verarmung des Schenkers besteht ein Herausgabeanspruch. Dieser kann soweit ich weiß auf den Träger der Sozialleistungen übergehen. Ich hoffe, das hilft Ihnen bei der weiteren Recherche. Bestimmt gibt es aber auch jemanden, der hier mehr dazu sagen kann als ich.


Hallo,

das stimmt. Die Schenkung muss 10 Jahre zurückliegen, sonst kann sie zurückgefordert werden.

Gruß

Andreas
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heinz balzer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.08.2006
Beiträge: 13
Wohnort: Wuppertal

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Luna,

ich habe etwas nicht verstanden: allso - Schenkung und Rückforderung beim Sozialfall gehört ins Forum Sozialrecht. So weit, so gut. Doch ein Aspekt bleibt m.E., der die Betreuung betrifft: Einweisen ins Heim. Gibt es eine private Vollmacht oder ist eine gesetzliche Betreuung bestellt? Will die Mutter ins Heim?

Bei der Gelegenheit, auch wenn es ins Forum Sozialrecht gehören würde: was hat das Haus der Mutter mit A und seiner Pflege zu tun?

Und auch wenn hier keine Rechtsberatung erlaubt ist und es sich also um einen rein fiktiven Sachverhalt handelt, dürfte noch zu erläutern sein, und das vielleicht doch besser im Forum Sozialrecht, wie die Eigentumsverhältnisse sind. Es sein denn, dass hinter der `Pflege´ der Mutter von B auch noch soetwas wie Betreuung steckt und die Frage dahin noch zu untersuchen wäre, inwieweit Betreuung und Pflege und Schenkung vereinbar sind.

Gruß Heinz
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 15:55    Titel: Antworten mit Zitat

Na, dann verschiebibere ich mal.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Luna123
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.08.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 16:29    Titel: Antworten mit Zitat

Also Die mutter ddes verstorbenen B ist Bettlägerig und es liegt keine Schenkung vor sie hat ihre LV aufgelöst und in Ihren teil (der einliegerwohnung)gesteckt.
A hat sie Vollmacht für alles und das noch bevor B gestorben ist. Die mutter von B bekommt wegen eines Schlaganfalls nichtst mehr mit und da sie 3x dei woche zur Dialyse muß ist A Verpflichtet zuhause zu bleiben.

Ich hoffe das macht die sache verständlicher

ach eins Noch wenn Mutter von B ins Heim kommst muß dann die C Alles Übernehmen Wenn A von der Vollmacht und allen Verpflichtungen zurück Tritt (C Die Tochter)
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heinz balzer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.08.2006
Beiträge: 13
Wohnort: Wuppertal

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 21:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Luna,

und was ist mit A? Mal mit B verheiratet gewesen? Erbberechtigt oder Unterhaltspflichtig? Wenn da noch C ist, erbt sie nicht die Wohnung? Ist dann nicht C unterhaltspflichtig für die Heimkosten? Nur weil A pflegt und betreut, entsteht doch noch keine Pflicht, irgendwelche Gelder zurückzahlen zu müssen?

Gruß Heinz
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Luna123
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.08.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 31.08.06, 07:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
A war mit B verheiratet und ist somit erbberechtigt.
Nein c ist damals Ausbezahlt worden und erbt somit nichts von B.
Ich weiß nicht ob C unterhaltspflichtig ist. Wo kann man das denn erfragen ob das Geld zurückgezahlt werden müsste?
Danke schonmal
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heinz balzer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.08.2006
Beiträge: 13
Wohnort: Wuppertal

BeitragVerfasst am: 31.08.06, 10:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Luna,

du merkst gewiss auch, dass die Fallgestaltung immer undurchsichtiger wird. Sollte sie einen realen Bezug haben....., dann wäre es schon angebracht, sich anwaltichen Rat zu holen.

Rein theoretisch wäre die Fallgestaltung noch dahin zu ergänzen, wofür die Pflegebedürftige vor 8 Jahren und an wen gezahlt hat. Könnte es sich bei der Einliegerwohnung um eine eigenständige Wohnung handeln, praktisch wie eine Eigentumswohnung? Wie wäre es, wenn sie gar nicht an ihre Tochter/ihren Schwiegersohn geleistet hat, sondern für sich selbst gesorgt hat? Könnte sie ihre Wohnung weitervermieten und dadurch Einkünfte erzielen? Könnte sie die Wohnung an den Schwiegersohn oder Dritten veräußern?

Heinz
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Luna123
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.08.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 31.08.06, 10:13    Titel: Antworten mit Zitat

Ja es wird immer Komplizierter.
Das Erbe wurde Damals Aufgeteilt und beide Parteien ausbezahlt.
Soviel dazu. Das Geld welches A damals von der jetzt Pflegebedürftigen Mutter bekommen hat wurde in das Haus Gesteckt und C bekam auch Geld.
Ja die Wohnung ist ähnlich einer Eigentumswohnung und die zu Pflegende Person zahlt auch Miete jetzt an B. Die zu Pflegende Person hat das Geld aus einer LV in die Einliegerwohnung gesteckt. A und C wurden ausbezahlt das wurde auch schriftlich festgehalten. Sie nicht das Sie nur Mieter ist. Soweit ich weiß geht das auch nicht das die Wohnung an 3 veräußert wird das sie ja nur zur Miete dort wohnt.
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