Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Guten Tag, schönes Forum haben Sie hier! (Hoffe, ich bin hier auch richtig . . .)
Wenn:
-Person A. sich an Rechtsanwalt B. wendet, mit dem Wunsch, die Freigabe ihrer Mietkaution über den Klageweg zu erwirken;
-seit Rückgabe der Wohnung inzwischen 7 Monate verstrichen sind;
-der Vermieter danach bereits vergeblich mit Fristsetzung und Androhung des Rechtsweges zur Freigabe aufgefordert worden ist;
-die Kostenzusage für die Prozesskosten durch die Rechtsschutzversicherung vorliegt;
-B. den Anspruch des Vermieters an A. als verjährt ansieht;
wie gängig und/oder sinnvoll wäre dann B.`s Vorschlag, noch nicht die Klage einzureichen, sondern zunächst selbst noch einmal eine Frist zu setzen?
m. E. ist eine (nochmalige) Fristsetzung durch den Anwalt sinnvoll. Auf Anwaltspost reagieren die meisten Leute doch anders. U. U. spart so ein Brief dem Mandanten den Klageweg und damit nicht zuletzt die Kosten für eine gerichtliche Auseinandersetzung. Daß die Deckungszusage der RSV bereits vorliegt, spielt bei der Überlegung eher keine Rolle, letztendlich ist diese Vorgehensweise auch im (Kosten-)Sinne der RSV (und damit letztlich auch im Sinne des VN). _________________ Karma statt Punkte!
Ganz abgesehen davon, dass sich der der Anwalt bei Vorliegen einer RSV die Möglichkeit erlauben wirdt, mit einem Schreiben und zwei Wochen Vezögerung hinterher vielleicht mit 0,65 Gebühren zusätzlich da zu stehen, wenn der Vermieter stur bleibt. Das sollte dem Anwalt bei dem ohnehin dürftigen Streitwert zugestanden werden.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.