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Zurückziehen der Anwaltsvollmacht

 
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gisbert
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.01.2005
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 13.09.06, 19:47    Titel: Zurückziehen der Anwaltsvollmacht Antworten mit Zitat

Hallo Forum, Hallo an die Rechtsanwälte und werdende,

ich habe 2 Fragen:

1.
für einen Amtsgerichts-Prozess wurde dem Anwalt des Mietvereins eine Vollmacht erteilt, damit er den Beklagten vor Gericht vertreten kann.

Nun sind dem Mandanten Zweifel gekommen, ob er sich von dem RA gut vertreten sehen kann. Hin und her gingen Klageschrift des Klägers und Klage-Erwiderung der Beklagten (erstellt vom RA).

Nun liegt die Erwiederung auf die Klageerwiderung vor und es scheint als habe der RA der Beklagten (Mietvereins-Anwalt) Interesse verloren.
Jedenfalls überlgegt der Mandant die Vollmacht zurückzuziehen und sich vor Gericht doch selbst zu vertreten, bzw den Schriftsatz zur Erläuterung gegen die Vorwürfe der Klageerwiderung selbst aufzusetzen.
Frage: ist das möglich ? Geht das komplikationslos ?

2.
Schriftsatzschluß wurde vom Gericht terminiert.
Ebenso der Verkündigungstermin.
Es ist da von heute an betrachtet, noch einiges an Luft.
Frage: ist beim Stand der Dinge, der Schriftsatzschluß für die Anwort der Beklagten gedacht oder ist darin auch noch mitangenommen, dass auch der Kläger noch mal mit einer Erwiderung in dieser Zeit berücksichtigt werden muss ???

Es wäre sehr freundlich, wenn ich dazu eine verlässliche Antwort bekommen könnte.
Vielen Dank
Gruss
gisbert
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 14.09.06, 08:50    Titel: Antworten mit Zitat

Man sollte bedenken, daß nicht auf jede Erwiderung zwangsläufig wieder eine Erwiderung erfolgen muß (im US-Recht ist das sogar gesetzlich begrenzt - "memorandum" und "reply to memorandum", nur höchst ausnahmsweise ist eine "sur-reply" zulässig), ergo nicht automatisch "Desinteresse" des Anwalts vorliegt. Ansonsten wäre der Schriftsatzwechsel ja potentiell endlos.
Oder handelt es sich um ein rein schriftliches Verfahren?
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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gisbert
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.01.2005
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 14.09.06, 10:37    Titel: Antwort dringend erforderlich Antworten mit Zitat

Hallo Herr Schaffrath,

danke sehr für Ihren Beitrag.

Die Erwiederung des gegnerischen Anwalts auf die Klageerwiederung des Beklagten wimmelt von Halbheiten und Phantastereien. Es ist für den Beklagten sehr schwierig hier beweiskräftig gegenzuhalten.
Aber ein Widerspruch und Darlegung aus Sicht des Beklagten MUSS erfolgen. So kann das keinesfalls stehenbleiben.

Ja, schriftliches Verfahren ist angeordnet - nun habe ich auch "gehört" dass trotzdem mündliches Verhandeln verlangt werden kann/könnte.
Aber der Beklagte möchte durchaus schriftlich Stellung nehmen. Das ist vorrangig !
Da sich der Anwalt nicht meldet, nicht erreichbar ist, besteht die Frage: ist der Beklagte INNERHALB der vom Gericht gesetzten Frist für den Schriftsatz-Schluss "geschützt" ?

Das wäre beruhigend zu wissen.
Gruss
gisbert
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 14.09.06, 11:03    Titel: Re: Antwort dringend erforderlich Antworten mit Zitat

gisbert hat folgendes geschrieben::
Es ist für den Beklagten sehr schwierig hier beweiskräftig gegenzuhalten.


Wieso? Wenn der Kläger einen Anspruch hat, muß *er* ihn beweisen. Daß der Anspruch bestritten wird, stand ja wohl schon in der Klageerwiderung. Aber wie ich schon sagte, wenn der Beklagte auf jeden zusammenphantasierten Schriftsatz des Klägers noch erwidern zu müssen glaubt, geht das Verfahren nie zuende.

gisbert hat folgendes geschrieben::
ist der Beklagte INNERHALB der vom Gericht gesetzten Frist für den Schriftsatz-Schluss "geschützt" ?


Wovor?
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gisbert
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.01.2005
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 14.09.06, 13:01    Titel: Sukzession Antworten mit Zitat

Hallo Herr Schaffrath,

gemeint ist folgendes:
Einem Menschen wurde etwas zugemutet, was ihm nicht rechtens schien.
Und er hat sich gewehrt im Rahmen des Gesetzes, so wie ihm das richtig schien.

Dafür wurde er verklagt. Es geht um einen nicht sehr hohen Geldbetrag.

Auf die Klage folgte Klage-Erwiderung.
Soweit beides sehr sachlich und im Rahmen !

Nun erfolgt seitens des RA des Klägers das, was ich Phantasterei nenne.
DAS kann Beklagter so nicht stehen lassen.

Erschwerend kommt hinzu, dass der RA des Beklagten sich nicht meldet und Beklagter sich überlegt, das Mandat zurückzuziehen und den Schritsatz gegen diese wie er sagt, Ungeheurlichkeiten selbst aufzusetzen und diese mit seiner Tatsachenschilderung begründet zurückzuweisen..

Der Richter entscheidet - das ist klar.

Die Frage des "geschützt-seins" bezieht sich auf den vom Gericht festgesetzten ZEIT-Raum zum Schriftsatz-Schluß.
Gibt es DARIN eine Frist-Einhaltung oder kann Beklagter den ausschöpfen, weil er Zeit braucht, den Sachverhalt schriftlich zu forumulieren (ist nicht jedermanns Sache)

Ist es jetzt verständlich ?
Gibt es dazu ein Antwort ?

Gruss
gisbert
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 14.09.06, 13:13    Titel: Re: Sukzession Antworten mit Zitat

gisbert hat folgendes geschrieben::
Gibt es dazu ein Antwort ?


Ja. Der Beklagte kann seinem Anwalt das Mandat kündigen. Hierzu muß er weder Fristen noch Form (schriftlich sollte es allerdings schon sein) beachten. Auf das rechtshängige Verfahren hat das keinen Einfluß.
Vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang, der Beklagte kann sich selbst vertreten. Nachteile (im Sinne von "macht es einen schlechten Eindruck, wenn....") entstehen dem Beklagten nicht. Der Beklagte sollte dem Gericht jedoch mitteilen, daß er das Mandat gekündigt hat und der Anwalt nicht mehr zustellungsbevollmächtigt ist.

Zitat:
Gibt es DARIN eine Frist-Einhaltung oder kann Beklagter den ausschöpfen, weil er Zeit braucht, den Sachverhalt schriftlich zu forumulieren


Jeder Verfahrensbeteiligte kann gesetzte Fristen grundsätzlich bis zum Ende (Tag des Fristendes 24.00 Uhr) ausschöpfen, genau dafür gibt es ja das Fristende.

Zitat:
...(ist nicht jedermanns Sache)


Dann sollte sich der Beklagte das doch noch einmal überlegen. "Rücksicht" darauf, daß einer nicht anwaltlichen Person das Formulieren von Schriftsätzen nicht eben locker von der Hand geht, kann das Gericht nicht nehmen.
_________________
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gisbert
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.01.2005
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 14.09.06, 20:44    Titel: Vielen Dank Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru, für die klaren Worte.

Ich werde die Infos jetzt weiterleiten und ich glaube auch, es ist dazu alles geklärt.

Klar auch, dass das Gericht auf Formulierungs-Schwierigkeiten des Beklagten keine Rücksicht nehmen kann - aaaaaaber, erlaube mir als Laien die Feststellung: dass Gericht sollte auch bei Anwälten ein wenig auf die Art der Schreibe achten.
Was der gegnerische Anwalt vorgelegt hat, ist -wie man so schön sagt: "ein dicker Hund".

Gruss
gisbert
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