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Verfasst am: 14.09.06, 14:09 Titel: Gebühren des Pflichtverteidigers bei Besuch in JVA
Hallo,
kann ein Pflichtverteidiger, der seinen Mandanten in der U-Haft besucht, Reisekosten nach 7003 VV RVG abrechnen? Oder ist dies bereits im Zuschlag für den nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten (4101 VV RVG) enthalten und kann nicht extra abgerechnet werden?
schnell noch antworten, bevor verschiebiebert wird :
Ja, kann er. Die Gebühren 4100 VV RVG und 4101 VV RVG verdient der Anwalt für die jeweilige Tätigkeit an sich. Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG und Abwesenheitsgelder für Geschäftsreisen kann er immer bei entsprechenden Geschäftsreisen (und dazu gehört auch der Besuch in der JVA) berechnen.
edit: ups, der war der Bieber schon am Werk.... _________________ Karma statt Punkte!
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