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Klage wegen negativer Internetauktionshaus [Name geändert]-Bewertung

 
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Gast2
Gast





BeitragVerfasst am: 10.12.04, 23:50    Titel: Klage wegen negativer Internetauktionshaus [Name geändert]-Bewertung Antworten mit Zitat

Hallo, ich habe jetzt seit knapp drei Monaten mit dem Käufer meiner alten Couch Probleme - die verkaufte Couch steht immer noch bei mir im Haus.
Ich hatte ihm am Anfang ca.3Wochen Zeit gegeben die Couch abzuholen. Hat allerdings nicht geklappt, da er niemanden mit einem Kombi/LKW auftreiben konnte. Er meinte schließlich, dass er krank ist und sich erstmal nicht meldet. Das hat er auch ca. einen Monat lang durchgehalten. Er hat einfach nicht mehr reagiert. Trotzdem konnte man anhand seines Bewertungsprofils sehen, dass er wohl doch noch recht aktiv ist - trotz Krankheit. Auf meine Mails antwortete er trotzdem nicht. Ich habe ihn dann einen Brief mit einer Frist bis zum 15.10.04 geschickt und ihm gleichzeitig darin angeboten vom Kaufvertrag zurückzutreten für eine Entschädigung von 10EUR. Er hat sich trotzdem nicht gemeldet und am 15.10. war kein Geld auf meinem Konto. Deswegen habe ich ihn um 22.00 negativ bewertet. Um 23.00 kam dann doch noch eine Antwort, in der er sich über die Bewertung aufregt. Seitdem droht er mir mit Anzeige/negativer Bewertung/Account Sperrung, falls ich sie nicht zurücknehme. Ich habe ihm tro!
tzdem in etlichen Mails angeboten ihm das Formular zum Löschen der Bewertung zuzuschicken, sobald die 10EUR bzw. der vollständige Kaufpreis auf meinem Konto sind. Dies ignoriert er jedoch. Was soll ich davon halten? Bis jetzt hatte ich nie größere Probleme bei Internetauktionshaus [Name geändert]. Ich will deswegen auch nicht meine positiven 100% verlieren. Er geht auf keines meiner Angebote ein und ein persönliches Gespräch will er ebenfalls nicht.

Hier sind ein paar Mails - Die Inhalte seiner Antworten sind eigentlich immer gleich: "Bewertung löschen, sonst Anwalt."; Auf die nicht bezahlte Couch geht er überhaupt nicht ein.

"XXX" schrieb am 16.11.04 16:36:27:
>
> Hallo, es tut mir leid, wenn sie sich deswegen jetzt so aufregen. Was hätten sie denn getan, wenn sich der Käufer per email nicht mer meldet, auf eine Mahnung per Brief (anscheinend) nicht reagiert, aber sie trotzdem erkennen, dass der Account bei Internetauktionshaus [Name geändert] aktiv ist?!
> Sie müssen zugeben, dass es etwas spät ist um 23.00uhr zu antworten...am letzten Tag. Sie sehen selber, dass die Bewertung erst um 21.49 abgegeben wurde. Ich denke nicht, dass sie mit der Anklage erfolg haben würden, trotzdem würde ich die Sache gerne noch mit ihnen klären.
> Es ist nicht möglich die Bewertung einfach so zu löschen. Es muss ein Formular per Post an Internetauktionshaus [Name geändert] gesendet werden. Mit Unterschriften von BEIDEN. Wenn Sie das Geld nun überwiesen haben, sehe ich keinen Grund mehr für die Bewertung. D.h. ich werde ihnen nach Geldeingang das Formular ausfgefüllt und unterschrieben zusenden. Sie müssten dann ebenfalls unterschreiben und es an Internetauktionshaus [Name geändert] weiterschicken.
> Die Bewertung wird anschließend gelöscht.
> Ich hoffe das hätten wir damit geklärt.
> mfg
> XX.

__________


Ich kann meine Angaben alle beweisen UND Sie hatten mir eine Frist bis 15. gesetzt. Ich bin noch nicht ganz gesund und wenn Sie 14. draufgeschrieben hätten, hätte ich mich am 14. irgendwie ins Internetcafé geschleppt. Wenn die Bewertung bis 01.12. nicht komplett gelöscht ist, rufen Sie da an und regeln Sie das, werde ich am 02.12. zur Polizei gehen und Anzeige gegen Sie erstatten, wegen Falschaussage, Verleumdung und Beleidigung und durch meinen Anwalt Schadensersatz geltend machen. Ich hatte mir vorgenommen nie eine negative Bewertung zu erhalten und ich werde auch mit allen Mitteln daran festhalten.

Wenn ich mich bis 15. nicht gemeldet hätte, hätte ich eine entsprechende Bewertungsabgabe Ihrerseits am 16./17. angenommen, wenn auch verärgert. So kann ich dafür aber kein Verständnis aufbringen! Wer bricht schon seine eigene Frist? So etwas habe ich noch nie erlebt und es wird rechtliche Folgen haben, wenn Sie es nicht unverzüglich rückgängig machen.

Ich werde die nächsten Tage nicht daheim bleiben und nicht mehr ins Internet gehen, meine og. Angaben sind auch nicht als Diskussionsstoff gedacht. Nur damit Sie Beschid wissen, ich überprüfe am 01.12. ob die Bewertung gelöscht wurde. Sollte das nicht geschehen sein, kommen Rechtsverfahren auf Sie zu und ich gehe sofort zur Polizei!

Mfg, YYY

_______________

"Hallo, wie bereits geschrieben erlaubt Internetauktionshaus [Name geändert] es nicht einfach etwas zu löschen. Dazu müssen Verkäufer UND Käufer mit ihrer Unterschrift zustimmen. Wenn sie nicht zu Hause sind, ist es mir also gar nicht möglich diese zu löschen. Die Internetauktionshaus [Name geändert] Richtlinien kann ich leider nicht ändern.
Ich werde das Formular sofort ausfüllen und abschicken, sobald das Geld eingegangen ist. Damit sehe ich meine Verpflichtungen als erfüllt an.
Die Bewertung wird Internetauktionshaus [Name geändert] nach Erhalt umgehend löschen.
mfg
XXX


-----


Ich kann mir nicht vorstellen, dass er mit der Klage wirklich Erfolg hat. Schließlich hat er den Kaufvertrag nicht erfüllt. Oder muss ich mir jetzt doch Sorgen machen deswegen?
danke im Vorraus!
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landesjustizkasse
Gast





BeitragVerfasst am: 11.12.04, 00:31    Titel: Antworten mit Zitat

Quatsch.
Zeigen Sie ihn wegen Nötigung i.S.d. § 240 an. (wegen dem Drohen einer Anzeige gegen Sie)

Falschaussage? Wegen einer Bewertung?
also: Total völliger Quatsch.



und Verleumdung?
Also:
mehr als eine Einstellung wird es nicht geben.
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gast2
Gast





BeitragVerfasst am: 11.12.04, 06:50    Titel: Antworten mit Zitat

danke Smilie !!
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Gast






BeitragVerfasst am: 11.12.04, 08:21    Titel: Antworten mit Zitat

Wahrscheinlich werden sie den auslachen bei der Polizei, der macht sich doch nur selbst zum Klops mit dem Unsinn.
Also, Kopf hoch, Ihnen kann eigentlich gar nichts passieren.
Schade, daß solche Leute das eigentlich gute System von Internetauktionshaus [Name geändert] so kaputt machen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 11.12.04, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

Melde seine Drohungen Internetauktionshaus [Name geändert]. Die werden ihn ggf. sperren!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.12.04, 14:47    Titel: Antworten mit Zitat

> Zeigen Sie ihn wegen Nötigung i.S.d. § 240 an. (wegen dem Drohen einer Anzeige gegen Sie)

Eskalation ist sicherlich nicht immer die beste Lösung.

Zu beachten wäre allerdings, welchen Inhalt die Bewertung hat. Denn nur daran (und nicht am "negativ" allein) bemißt sich, ob straf- oder zivilrechtliche Ansprüche des Bewerteten vorliegen können.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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gast2
Gast





BeitragVerfasst am: 11.12.04, 15:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
hier ist meine abgegebene Bewertung:
"nicht bezahlt/abgeholt!! meldet sich nicht mehr. angeblich krank.sehr schlecht!!"

ist also nichts Beleidigendes oder so. Bis jetzt entspricht sie ja auch noch der Wahrheit. Er hat schließlich immer noch nicht bezahlt.
Ich habe bis jetzt 75posotive Bewertungen und würde meine 100% auch gerne behalten. Am Montag läuft die Bewertungsfrist für die Auktion aus; ist dann schon 3 Monate her. Ist es ok, wenn ich ihm heute einfach schreibe, dass ich im Urlaub war und das Formular heute in den Briefkasten geschmiessen habe, damit er mir Montag nicht noch ne negative Bewertung reindrückt? Werd's natürlich nicht wirklich abschicken. Der will ja auch noch dass ich ihm zusätzliches Porto zum Versand an Internetauktionshaus [Name geändert] mit reinlege.

Internetauktionshaus [Name geändert] habe ich schon angeschrieben. Aber die interessieren sich dafür gar nicht. Die meinten nur, dass Bewertungen Sache der Mitglieder ist. Die machen also nichts.


und danke nochmal für die vielen Antworten =)
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.12.04, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ich halte eine solche Bewertung für nur schwer angreifbar.

Allerdings kann man auch nach Ablauf von 90 Tagen noch bewerten, wenn man weiß wie.
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Gast






BeitragVerfasst am: 11.12.04, 22:11    Titel: Antworten mit Zitat

Bewertung nach 90 Tage geht nicht mehr, Internetauktionshaus [Name geändert] hat da was geändert!! Ich wusste wie...

oder gitbs da einen neuen Trick?
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Uber-Pea
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.12.2004
Beiträge: 1089

BeitragVerfasst am: 11.12.04, 22:32    Titel: Antworten mit Zitat

Sie können ihn vielleicht auch wegen Nichteinhalten des Vertrages anklagen. (bin nicht sicher, weiss dies jemand?)
Wenn er ihnen eine gelogene Bewertung reindrückt, beschweren sie sich bei Internetauktionshaus [Name geändert] darüber.

gruß
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gast2
Gast





BeitragVerfasst am: 11.12.04, 23:54    Titel: noch ne frage Antworten mit Zitat

Hallo nochmal,
wie siehts denn jetzt eiegntlich mit dem wiederverkauf aus? Kann ich die Couch jetzt gleich bei Internetauktionshaus [Name geändert] wieder reinstellen? Oder krieg ich dann eventuell Probleme, weil er sie ja bereits ersteigert hat? Andererseits brauch ich den Platz, wo die Couch im Moment steht.
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Gastxy
Gast





BeitragVerfasst am: 12.12.04, 01:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, ich kenne einen Fall aus der umgekehrten Warte - hier hatte eine Dame, die über Internetauktionshaus [Name geändert] etwas verkaufte, den Käufer mehrfach gemahnt, das Geld (ganze 3 Euro für ein Buch) endlich zu überweisen. Als das nichts fruchtete, beschwerte sie sich bei Internetauktionshaus [Name geändert], zumal dieser Käufer auch schon bei mehreren anderen die empfangene Ware nicht bezahlt hatte, woraufhin dieser aus Rache ihr ansonsten einwandfreies Profil (sehr viele und ausschließlich ganz positive Bewertungen) mit einer total negativen Bewertung versaute, der Wortlaut war: ("Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!")
Der Mann legte gegen das Urteil Berufung ein, verlor aber auch hier. Auch Versuche, sich gütlich zu einigen, waren gescheitert.
Da es sich um einen offensichtlichen Willkür- und Racheakt handelte, verwies das Gericht darauf, dass ein etwaiges Fehlverhalten eines Verkäufers vom Käufer konkret beschrieben werden muss und bloße allgemeine negative Andeutungen wie die hier erfolgte, die leicht auch als Hinweis auf Versand mangelhafter Ware oder Betrug aufgefasst werden können, unzulässig sind.

http://udoslive.blogspot.com/2004/06/Internetauktionshaus [Name geändert]-bewertungen-mschungsanspruch.html
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 12.12.04, 11:40    Titel: Antworten mit Zitat

Da ist die Rechtsprechung aber nicht einheitlich.
Genau gegenteilig das AG Koblenz:

http://blog.muldermedia.de/archive/2004/06/15/20/

> Der Mann legte gegen das Urteil Berufung ein, verlor aber auch hier.

Haben Sie dazu einen Link? Im Lawblog ist nur die erstinstanzliche Entscheidung erwähnt.
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