Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Hallo zusammen.
Meine Freundin und ich wohnen seit ca. einem Jahr zusammen.
Wir haben beide unseren einzigen Wohnsitz in dieser Wohnung.
Sie ist angestellt und Privathaftpflicht versichert.
Ich bin als Student weiterhin Familienhaftpflichtversichert.
Meine Freundin hat mir leider meine Brille vom Kopf gefegt, sodass beide Gläser zerbrachen.
Da wir mit der Regulierung des Zeitwertes nicht einversatnden waren, haben wir einen Einspruch formuliert.
Jetzt hat mich mein Versicherungsmann darauf hingewiesen, dass selbst diese Regulierung ggf. nicht hätte vorgenommen werden müssen, da wir in einer festen Partnerschaft unter selber Adresse zusammenleben. Hier könnten keine gegenseitigen Ansprüche geltend gemacht werden.
Dazu meine Frage. Ist das wirklich so?
Es ist zu beachten, dass wir zwei unterschiedliche Haftpflichtversicherungen haben.
Weiter ist zu bedenken, dass die Brillengläser vor dem Zusammenziehen in die gemeinsame Wohnung von mir angschafft wurden.
Da wir mit der Regulierung des Zeitwertes nicht einversatnden waren, haben wir einen Einspruch formuliert.
Das war offensichtlich ein Fehler ...
Peter_S hat folgendes geschrieben::
Jetzt hat mich mein Versicherungsmann darauf hingewiesen, dass selbst diese Regulierung ggf. nicht hätte vorgenommen werden müssen, da wir in einer festen Partnerschaft unter selber Adresse zusammenleben. Hier könnten keine gegenseitigen Ansprüche geltend gemacht werden.
Dazu meine Frage. Ist das wirklich so?
Ja. Lesen Sie doch mal die Versicherungsbedingungen.
Da wir mit der Regulierung des Zeitwertes nicht einversatnden waren, haben wir einen Einspruch formuliert.
Das war ein Fehler!
erfolgte bisher lediglich verbal. Daher kein Problem.
nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Peter_S hat folgendes geschrieben::
Jetzt hat mich mein Versicherungsmann darauf hingewiesen, dass selbst diese Regulierung ggf. nicht hätte vorgenommen werden müssen, da wir in einer festen Partnerschaft unter selber Adresse zusammenleben. Hier könnten keine gegenseitigen Ansprüche geltend gemacht werden.
Dazu meine Frage. Ist das wirklich so?
Ja. Lesen Sie doch mal die Versicherungsbedingungen.
In denen kann ich dazu leider nichts finden.
Aber durch die erstmalige Regulierung hat die Versicherung doch schon anerkannt, dass es sich um einen "Haftpflichtfall handelt"
Bei den Gläsern handelt es sich schliesslich nicht um in der Partnerschaft angschaffte Werte. Sie werden auch nicht wie bspw. Möbel gemeinsam genutzt.
Aber durch die erstmalige Regulierung hat die Versicherung doch schon anerkannt, dass es sich um einen "Haftpflichtfall handelt"
Offensichtlich hat die Versicherung da noch nicht erkannt, dass Schadensverursacher und Geschädigter in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Peter_S hat folgendes geschrieben::
Bei den Gläsern handelt es sich schliesslich nicht um in der Partnerschaft angschaffte Werte. Sie werden auch nicht wie bspw. Möbel gemeinsam genutzt.
handelt es sich um zwei "single"-haftpflichtversicherungen?
i.d.r. findet sich in den "besonderen bedingungen und risikobeschreibungen" ein hinweis darauf, das der VN verpflichtet ist, unverzüglich dem versicherer mitzuteilen, wenn er nicht mehr alleine lebt. ab diesem zeiptunkt wird der vertrag dann in einen z.b. familientarif umgestellt, worin der lebenspartner mitversichert gilt.
die in einem vertrag versicherten personen, können untereinander keine leistungen aus der haftpflichtversicherung verlangen (das dürfte im § oder Ziffer 4 der allgemeinen haftpflichtversicherungsbedingungen stehen). _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Aber durch die erstmalige Regulierung hat die Versicherung doch schon anerkannt, dass es sich um einen "Haftpflichtfall handelt"
Offensichtlich hat die Versicherung da noch nicht erkannt, dass Schadensverursacher und Geschädigter in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Peter_S hat folgendes geschrieben::
Bei den Gläsern handelt es sich schliesslich nicht um in der Partnerschaft angschaffte Werte. Sie werden auch nicht wie bspw. Möbel gemeinsam genutzt.
Das spielt keine Rolle.
Die Police lässt seit über einem Jahr leider immer noch auf sich warten, und die vorrübergehend ausgestellte Bestätigung des Vers.vertreters beinhaltet nur wenig.
Bei der Schadensaufnahme hat der Mensch am Tel. sogar extra nochmal nachgefragt, ob die Adressen identisch seien.
Was wäre denn, wenn wir lediglich in einer Wohngemeinschaft wohnen?
Wie gesichert sind Ihre Informationen? Sind Sie vom Fach?
....die in einem vertrag versicherten personen, können untereinander keine leistungen aus der haftpflichtversicherung verlangen (das dürfte im § oder Ziffer 4 der allgemeinen haftpflichtversicherungsbedingungen stehen).
da haste recht. Präzisierung: § 4, Abs. II, Zif. 2 der AHB.
Wär aber möglich, dass das hier nicht zutrifft. Hast ja schon gefragt, ob es sich bei der PHV der Freundin um einen "Single-Tarif" handelt. Da gibt es logischerweise keine Personen, die im gleichen Vertrag mitversichert sind. Wenn das so wäre, dann müsste der Schaden eigentlich versichert sein. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Ja, es handelt sich um einen SingleTarif.
Die Versicherung hat meine Freundin im Beisein des Versicherungsvertreters, sowie meiner Wenigkeit abgeschlossen.
Zu diesem Zeitpunkt hatten wir schon diese gemeinsame Whg.
Der Vers.vertr. wusste, dass wir zusammenwohnen und hat selbst gesagt, dass ich weiterhin (auch über ihn) Familienversichert bleibe.
Sonst hätten wir eine Partnervers. abgschlossen.
Offensichtlich hat die Versicherung da noch nicht erkannt, dass Schadensverursacher und Geschädigter in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Das allein sollte nicht das entscheidende Kriterium sein.
Wortlaut des § 4,II Abs. 2 der AHB:
Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:
Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Der Peter S. wohnt zwar mit seiner Freundin in häuslicher Gemeinschaft, ist aber kein Familienangehöriger. Das scheidet also schonmal aus. Wäre noch zu prüfen, ob er zu den mitversicherten Personen in de PHV der Freundin gehört. Das ist nur dann der Fall, wenn sie eine "normale" PHV hat. Sollte sie einen "Single-Tarif" haben, gibt es keine mitversicheten Personen, somit müsste die Sache dann versichet sein. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und - kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
gut, darüber scheint jetzt Konsens zu herrschen.....
aber das ursprüngliche Problem war ja die Zeitwertregulierung. Da sollte man sich nicht allzugroße Hoffnungen machen. Der Zeitwert ist oftmals viel niedriger, als der Geschädigte sich das erhofft. Und ob es sich rentiert, deswegen (im Extremfall) einen Rechtsstreit anzufangen und die Sache wegen vielleicht 40 oder 50 fehlenden Euronen vom Amtsrichter klären zu lassen....und möglicherweise auch noch zu verlieren und die Kosten tragen zu müssen..... oder der Richter strebt einen Vegleich an (is ja praktisch für ihn, muss er keine Urteilsbegründung basteln), woraufhin dann die Kosten geteilt werden.... naja, muss jeder selber wissen. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Ich wurde allerdings soeben darauf hingewiesen, dass ein sog. Lebenspartnerschaftengesetze existiert, auf welches sich o.g. Gesetztestext beziehe.
In dem der Haftugsauschluss auch für "Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftengesetzes" gilt.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.