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Internetpranger für Verbrecher?

 
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Gast






BeitragVerfasst am: 29.09.04, 20:40    Titel: Internetpranger für Verbrecher? Antworten mit Zitat

http://www.heise.de/newsticker/meldung/51514

könnte es sowas auch bei uns mal geben?
Internetpranger für Verbrecher?
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Gast






BeitragVerfasst am: 30.09.04, 06:34    Titel: Re: sowas auch bei uns? Antworten mit Zitat

Ohne tiefere Prüfung halte ich das für einen Verstoß gegen die Menschenwürde und somit für nicht möglich.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 30.09.04, 12:05    Titel: Re: sowas auch bei uns? Antworten mit Zitat

In den USA gibt es so etwas schon länger in einzelnen Staaten - in manchen müssen verurteile Sexualstraftäter bspw. mit einem Schild im Garten darauf hinweisen oder ihre Nachbarn darüber informieren.
So weit mir bekannt, hat dies der Supreme Court noch nicht als "unconstitutional" beanstandet.

In DE dürfte Vergleichbares ohne eine Verfassungsänderung nicht möglich sein.

Ob eine solche Änderung einen Verstoß gegen Art. 1 GG darstellen würde, vermag ich nicht zu beurteilen, in letzter Instanz obläge diese Entscheidung dem BVerfG.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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0Klaus
Gast





BeitragVerfasst am: 30.09.04, 20:07    Titel: Re: Internetpranger für Verbrecher? Antworten mit Zitat

Hallo,

mich würde mal interessieren, ob dadurch die Kriminalitätsrate gesunken ist.

Bei uns wäre es ein Verstoß gegen die Menschenwürde (Mensch ist Objekt staatlichen Handelns) sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (informationelle Selbstbestimmung, Datenschutz). Weiterhin wäre der sich aus Art. 1 GG ableitende Resozialisierungszweck - dh Wiedereingliederung ins Leben - nicht gegeben, da der verurteilte aufgrund von Abneigung der Mitmenschen nicht richtig integriert werden kann (Folge meines Erachtens: weitere Straftaten, Rache an der Gesellschaft)

mfg
Klaus
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Gast






BeitragVerfasst am: 01.10.04, 06:05    Titel: Re: Internetpranger für Verbrecher? Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
mich würde mal interessieren, ob dadurch die Kriminalitätsrate gesunken ist.


Da ich davon ausgehe, dass diese Menschen in der Regel krank/mental anders sind, werden neue Taten vielleicht allenfalls aufgeschoben, aber sicherlich nicht verhindert.

Die Todesstrafe hält ja in den USA oder anderen Ländern auch niemanden vom Morden ab, da die allermeisten Taten eh nicht überlegt sind.
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hgjhg
Gast





BeitragVerfasst am: 10.12.04, 17:11    Titel: Antworten mit Zitat

in D darfst du nicht mal schuldner anprangern
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Alba
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 1057

BeitragVerfasst am: 10.12.04, 17:25    Titel: Re: Internetpranger für Verbrecher? Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Hallo,

mich würde mal interessieren, ob dadurch die Kriminalitätsrate gesunken ist.

Bei uns wäre es ein Verstoß gegen die Menschenwürde (Mensch ist Objekt staatlichen Handelns) sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (informationelle Selbstbestimmung, Datenschutz). Weiterhin wäre der sich aus Art. 1 GG ableitende Resozialisierungszweck - dh Wiedereingliederung ins Leben - nicht gegeben, da der verurteilte aufgrund von Abneigung der Mitmenschen nicht richtig integriert werden kann (Folge meines Erachtens: weitere Straftaten, Rache an der Gesellschaft)



Schamstrafen, die auch andere Länder kennen, sind vor allem im Bereich leichter Kriminalität recht effizient.

Bei schwereren Sachen kenne ich keine Untersuchungen, vermute jedoch, dass man dies nicht gleichstellen kann.

Bei Sexualdelikten ist der Zweck der Bekanntgabe vor allem die Prävention. Man kann sich hier durchaus auch taugliche verfassungsrechtlich tragbare Ansätze denken, warum solch eine Maßnahme trotz der extremen Wirkungen für die Resozialisierung zulässig sein könnten. Bei hinreichender Gefahr der Entwürdigung Dritter = Opfer (Viel intensivere Entwürdigungen als bei einer Sexualstraftat werden Sie nicht so viele finden), kann man durchaus auch vor Art. 1 GG eine Informierung Dritter vertreten.

Dafür bräuchte es aber zumindest eine einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die es bislang nicht gibt.
_________________
Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
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0Klaus
Gast





BeitragVerfasst am: 11.12.04, 18:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wie sollen dadurch Dritte gschützt werden?

Soweit ein Täter eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (bei schweren Straftaten), ordnet das Gericht Sicherungsverwahrung an. Die Sicherungsverwahrung endet, wenn das Gericht der Auffassung ist, die Gefahr bestehe nicht mehr.

Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig. Ein darüber hinausgehender Präventionsinteresse kann es nicht geben, eben weil die Ungefährlichkeit festgestellt wurde.

Wie soll durch Hinweistafeln ein Dritter geschützt werden. Wenn ein anderer entführt wird, hilft es ziemlich wenig, wenn vor dem Haus ein Schild gestanden hat.

Das ganze verursacht mE nur Unruhe in der Nachbarschaft vor eine wahrscheinlich nicht mehr bestehenden Gefahr.

mfg
Klaus
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Alba
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 1057

BeitragVerfasst am: 11.12.04, 19:09    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Hallo,

wie sollen dadurch Dritte gschützt werden?


Zitat:

Soweit ein Täter eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (bei schweren Straftaten), ordnet das Gericht Sicherungsverwahrung an. Die Sicherungsverwahrung endet, wenn das Gericht der Auffassung ist, die Gefahr bestehe nicht mehr.


1. Es ist allgemein bekannt, dass es ein Restrisiko von Fehlprognosen gibt.
2. Den USA und sonstigen Staaten ist das Recht der deutschen Sicherungsverwahrung egal. Deren konkrete Voraussetzungen sind ggf. andere.

Zitat:

Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig. Ein darüber hinausgehender Präventionsinteresse kann es nicht geben, eben weil die Ungefährlichkeit festgestellt wurde.


Was real betrachtet nicht zutrifft. Ihnen ist aufgefallen, dass es in diesem Bereich Widerholungstäter auch nach der Haftentlassung bzw. Aufhebung der Verwahrung gibt? Gerade bei Sexualverbrechern i.S.v. Triebtätern ist die Rückfallquote real existent und kann nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden.

Zitat:

Wie soll durch Hinweistafeln ein Dritter geschützt werden. Wenn ein anderer entführt wird, hilft es ziemlich wenig, wenn vor dem Haus ein Schild gestanden hat.

WENN ein anderer entführt wird. Die psychologische Hemmschwelle eines Rückfalles ist durchaus größer wenn der Täter weiss, das die Nachbarschaft ihn sofort mit einer Straftat assoziieren wird - was deren Reaktionszeiten erhblich erhöht. Im Vorfeld der Tat hilft es dem Umfeld, den Täter erst gar nicht in Situationen zu bringen, die ihn in Versuchung führen. Einem bekannten Pädophilen vertraut man die Kinder der Nachbarschaft nicht an.

Das mag die Rechte des Täters beeinträchtigen, was aber kein Prolem in einer Rechtsordnung ist, die die Opferinteressen höher einordnet.

Zitat:

Das ganze verursacht mE nur Unruhe in der Nachbarschaft vor eine wahrscheinlich nicht mehr bestehenden Gefahr.

"Lieber Bürger, was wäre Ihnen lieber: Warnhinwiese auf überführte Sexualverbrecher in Ihrer Nachbarschaft oder dass wir dies Ihnen vorenthalten - Sie würden dann auch ruhiger schlafen?" - ich denke, das politische Gefühl seiner Wähler hat Schwarzenegger genau getroffen
_________________
Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
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