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Verfasst am: 17.09.06, 20:31 Titel: Art 36 Abs. 1 GG - Stellenbesetzung bei Bundesbehörden
Moin Moin,
ich hatte nicht erwartet, dass bei der Besetzung der Stellen in Bundesbehörden die landsmännische Herkunft eine Rolle spielt. Nun steht aber im Grundgesetz:
Art 36 (1) GG: Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
Hat diese Vorschrift praktische Bedeutung?
Eigentlich müsste dann ja bei den obersten Bundesbehörden (Wie grenzt man die überhaupt ab?) ein genauer Plan existieren, wieviele Beschäftigte woher kommen. Und Bewerber aus unterrepräsentierten Ländern müssten dann bei Stellenbesetzungen bevorzugt werden. Im Gegensatz dazu müssten die übrigen Bundesbehörden Bewerber aus der Nähe bevorzugen. Letzteres erschiene mir persönlich sehr ungerecht, denn was ist mit den Regionen, die nur wenige Bundesbehörden beherbergen? Zum Beispiel hat Mecklenburg-Vorpommern ja meines Wissens keine einzige Bundesbehörde, die Hochschule der Bundesanstalt für Arbeit sowie evtl. noch Forschungsanstalten an der Ostseemal ausgenommen.
Wenn nein: warum nicht? Es steht doch so im Grundgesetz, eigentlich müssten sich die Personalverwaltungen doch an diese Vorgabe halten.
Bei den obersten Bundesbehörden (das sind die Bundesministerien) wird wohl tatsächlich versucht bei der Bewerberauswahl auf Art. 36 GG Rücksicht zu nehmen. Jedenfalls ist mir bekannt, dass in einem Ministerium regelmäßig Abfragen über die landsmannschäftliche Herkunft durchgeführt werden.
Das wird aber in der Regel durch die normaive Kraft des Faktischen relativiert: Ich glaube kaum , dass es z.B. viele Saarländer (ein sehr heimatverbundenes Völkchen ) nach Berlin oder Bonn drängt...
Im übrigen vermittelt Art. 36 GG einem Bewerber aus einem unterrepräsentiertem Bundesland keinen Vorrang, da nach Art.33 Abs.2 GG abschliessend die Auswahlkritierien bennent.
Die übrigen Bundesbehörden (Bundesoberbehörden, mittlere und untere Bundesbehörden) existieren mehr oder weniger in der Fläche von ganz Deutschland-auch in MV: Auch da gibt es z.B. die Zollverwaltung mit Hauptzollämtern und Zollämtern (untere Bundesbehörden), Dienststellen der Bundespolizei (untere Bundesbehörden), eine Außenstelle des Bundesamtes für Güterfernverkehr (Bundesoberbehörde), etc. pp.
Darüberhinaus werden in MV Dienststellen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu finden sein.
BTW: Die Hochschule der BA, bzw. der Fachbereich Arbeitsverwaltung der FH für öffentliche Verwaltung des Bundes, ist m.W. immer noch in Mannheim? _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
auch in MV: Auch da gibt es z.B. die Zollverwaltung mit Hauptzollämtern und Zollämtern (untere Bundesbehörden), Dienststellen der Bundespolizei (untere Bundesbehörden)
Ja, im Bereich der Küstenwache dürfte eher Bayern deutlich benachteiligt sein, und ebenso sowie im im Bereich des Zolls Hessen.
Toph hat folgendes geschrieben::
BTW: Die Hochschule der BA, bzw. der Fachbereich Arbeitsverwaltung der FH für öffentliche Verwaltung des Bundes, ist m.W. immer noch in Mannheim?
Diese FH ist ja nur ein kleiner Teil der Arbeitsverwaltung. Wesentlich mehr Stellen gibt es bei den Agenturen für Arbeit, und die werden wohl auch in MVP existieren.
Daß viele zentrale Bundesbehörden eher im Westen als im Osten liegen, liegt in der Natur der Sache. Städte wie Schwerin oder Rostock erlaubten halt bis 1990 nicht, daß dort Ämter wie z.B. das Bundespatentamt, das Bundesamt für Flüchtlinge oder der Bundesgerichtshof sich niederließen, also mußten sie notgedrungen nach Bayern oder Baden-Württemberg ausweichen. In einigen Fällen wurde das nachträglich geändert, so z.B. beim Umzug der Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt. Für den dortigen Arbeitsmarkt spielt das aber keine große Rolle.
auch in MV: Auch da gibt es z.B. die Zollverwaltung mit Hauptzollämtern und Zollämtern (untere Bundesbehörden), Dienststellen der Bundespolizei (untere Bundesbehörden)
Ja, im Bereich der Küstenwache dürfte eher Bayern deutlich benachteiligt sein, und ebenso sowie im im Bereich des Zolls Hessen.
Vorsicht! Küstenwache ist keine eigene Behörde, sondern ein Verbund verschiedener Behörden: Bundespolizei, Zoll, u.a.
Die Zollverwaltung ist in Hessen mit 3 Hauptzollämtern auch noch recht stark vertreten, das Saarland hat lediglich noch ein Hauptzollamt, ebenso wie Rheinland-Pfalz.
Zitat:
Toph hat folgendes geschrieben::
BTW: Die Hochschule der BA, bzw. der Fachbereich Arbeitsverwaltung der FH für öffentliche Verwaltung des Bundes, ist m.W. immer noch in Mannheim?
Diese FH ist ja nur ein kleiner Teil der Arbeitsverwaltung. Wesentlich mehr Stellen gibt es bei den Agenturen für Arbeit, und die werden wohl auch in MVP existieren.
Natürlich. Ich wollte den TE auch nur fragen, was er mit der Hochschule der BA meint.. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Die Zollverwaltung ist in Hessen mit 3 Hauptzollämtern auch noch recht stark vertreten,
Ja, war zu kurz gedacht
Am Flughafen Frankfurt hat der Zoll in seinen klassischen Aufgabenfeldern vermutlich mehr zu tun als an der gesamten Ostseeküste von MVP. Auch wenn Hessen sonst keine Außengrenzen hat.
Am Flughafen Frankfurt hat der Zoll in seinen klassischen Aufgabenfeldern vermutlich mehr zu tun als an der gesamten Ostseeküste von MVP. Auch wenn Hessen sonst keine Außengrenzen hat.
Aber weniger wegen dem Flughafen als vielmehr bezüglich der Reduktion von Zollaufgaben auf solche mit unmittelbaren Grenzbezug.
Der Zoll nimmt viele Aufgaben wahr, die wenig bis nichts mit dem klassischen "grünen" Zoll an Außengrenzen zu tun haben (z.B. Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Beitreibung von Forderungen für andere Bundesbehörden wie die BA u.a., Verwaltung der bundeseinheitlichen Verbrauchsteuern wie Mineralölsteuer/Energiesteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer) und auch mittelbar damit zusammenhängende Aufgaben (wie der Abfertigungdienst im Binnenland, Mobile Konbtrollgruppen, Außenprüfungen und Steueraufsicht, Bewilligung von besonderen Zollverfahren, deren Überwachung u.v.m.; Subventionsgewährung nach europäischem Marktordnungsrecht) fallen eben im Binnenland an, was zur Folge hat, dass der Zoll auch dort vertreten ist und vertreten sein muß, wo keine Außengrenzen sind. Entscheidend für die Stärke des Zolls dort wird regelmäßig die Intensität des Wirtschaftslebens sein.
Natürlich wird der Zoll in Gebieten mit Außengrenzen immer stark vertreten sein (die klassischen "grünen" Zollaufgaben sind personalintensiv, man denke z.B. an Grenzaufsicht durch Bestreifung), aber auch die anderen Aufgaben brauchen Personal und es kann sein, dass der Zoll auch im Binnenland sehr stark vertreten ist (das Ruhrgebiet als Ballungsraum zeichnet sich z.B. durch eine hohe Dichte an Zolldienststellen aus). _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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